Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

BGH 4.7.2018 zu ehebedingten Nachteilen bei Erwerbsunfähigkeit

Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, die durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursacht wurden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.       
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann.

 

BGH, Beschluss vom 4.7.2018, XII ZB 122/17

 

Der Fall:

Die Frau ist seit 2008 – nach der Ehe - erwerbsunfähig. Eine staatliche Rente bekommt sie nicht, weil sie ehebedingt nicht die notwendigen Versicherungszeiten hat.

 

Sie bekommt nach der Scheidung Unterhalt, zunächst bis 2017 inclusive Altersvorsorgeunterhalt, dann noch Elementarunterhalt, herabgesetzt auf den angemessenen Lebensbedarf (nicht mehr der eheliche), dies befristet bis 2021. Dies ist das Erreichen ihrer Regelaltersgrenze. Dagegen wehrt sie sich.

 

Interessant ist, dass der BGH bei der Billigkeitsabwägung in der Unterhaltsfrage auch die sonstigen wirtschaftlichen Scheidungsfolgen (Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) betrachtet.

 

Über dieselbe Ehe urteilte der BGH bereits am 20. Juni 2018 (XII ZB 84/17), da ging es um den Zugewinnausgleich. Dort hatte der Senat ausgeführt:

 

"Der Antragsteller hat durch seine Beitragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in monatlicher Höhe von 708,95 € erworben. Angesichts dieser Größenordnung konnte das geteilte Versorgungsvermögen beim Ärzteversorgungswerk - auch in Relation zu der rund siebzehnjährigen Ehezeit - durchaus die den primären Versorgungssystemen obliegende Funktion erfüllen, dem Versorgungsberechtigten eine selbständige (Basis-) Absicherung für den Fall von Alter oder Invalidität zu bieten.“

Außerdem berücksichtigte der Senat, dass sie mindestens 57.000 € Zugewinnausgleich zugesprochen bekommen hatte.

 

Daraus ergab sich insgesamt:

  • Auch ohne Ehe hätte die Frau seit 2008 nicht mehr für ihr Alter vorsorgen können
  • Durch die Ehe nahm sie bis Zustellung des Scheidungsantrages (2006) an den Versorgungsanwartschaften des Mannes teil
  • Außerdem bekam sie bis 2017 Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zum Elementarunterhalt
  • Ab 2021 bekam sie die Altersrente inclusive der durch den VA erhaltenen Beträge
  • Schließlich bekam sie auch noch den Vermögensanteil aus dem Zugewinn
  • Bei insgesamter Betrachtung stand sie dadurch nicht schlechter, als sie ohne Ehe gestanden hätte.

 

Die Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruches wurde daher vom BGH abgesegnet, so dass ihr für das BGH-Verfahren mangels Erfolgsaussicht keine VKH gewährt wurde.

 

BGH, Beschluss vom 4.7.2018, XII ZB 122/17

Ehebedingter Nachteil - OLG Celle rechnet es vor

Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch darin bestehen, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Erwerbsminderungsrente nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten Nachteils kann an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden.

 

OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2016, 10 UF 313/15

 

Der Verlauf:

Hochzeit 1989, Zwei Kinder (1990 und 1993), Trennung 12/1999, Scheidung 06/2001.

Unterhaltsvergleich von 05/2002 über 300 € Nachscheidungsunterhalt.

2008: erstes Abänderungsverfahren durch den Ex-Ehemann, beendet mit Einigung über vorübergehende Herabsetzung auf 175 € bis zur Volljährigkeit des zweiten Sohnes in 2011.

2012: zweites Abänderungsverfahren durch den Ex-Ehemann mit dem Begehr der Befristung des Unterhaltes aufgrund des Fehlens ehebedingter Nachteile.

 

Die Erwerbsbiographie der Frau:

Die Antragsgegnerin hatte rund zwei Jahre vor Eheschließung eine Ausbildung zur Arzthelferin begonnen. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde arbeitgeberseitig während der Probezeit aufgrund einer ersten rheumatischen Erkrankung der Antragsgegnerin nach einer früheren Yersinien-Infektion gekündigt. Nach entsprechender medikamentöser Einstellung kam es bis und unmittelbar nach der Eheschließung nicht zu einem erneuten Ausbildungsvertrag. In der Ehe konzentrierte sich die Antragsgegnerin neben zeitweiligen geringfügigen Tätigkeiten auf die Haushaltsführung sowie die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Nach der Ehe absolvierte die Antragsgegnerin bis Juni 2003 erfolgreich eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, ohne in diesem Bereich in der Folgezeit eine berufliche Stellung begründen zu können. Seit 2004 bezieht sie - zuletzt mit Bescheid vom 24. Februar 2015 unter Befristung bis zum 28. Februar 2017 in Höhe von rund 850 € - durchgängig eine jeweils befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die allerdings „nicht ausschließlich auf ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht“. Daneben übt sie eine geringfügige Tätigkeit aus, aus der sie bereinigt durchschnittlich rund 375 € erzielt. Sie hat mit einem aus ihrer Familie erhaltenen Erbe sowie unter ergänzender Fremdfinanzierung Wohneigentum erworben, das unter Berücksichtigung zu leistender Zinszahlungen zu einem verbleibenden Wohnvorteil führt.

Aus den Gründen des OLG:

Einer Befristung (bzw. Herabsetzung) des titulierten Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 300 € aus dem Vergleich steht im Streitfall durchgreifend entgegen, daß dem Antragsteller jedenfalls nicht der Nachweis gelungen ist, daß die Antragsgegnerin keine in dieser Höhe fortwirkenden ehebedingten Nachteile erlitten hat (§ 1578b BGB).

a) Die Antragsgegnerin hat ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens derartiger fortwirkender ehebedingter Nachteile entsprochen.

Bei hinweggedachter Eheschließung hätte die Antragsgegnerin nach ihrem plausiblen Vortrag Ende der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts im Anschluß an ihre gesundheitliche Wiederherstellung nach dem ersten Auftreten ihrer rheumatischen Erkrankung eine Ausbildung - wie bereits einmal aufgenommen - als Arzthelferin, als Fremdsprachenkorrespondentin oder etwa - wie später tatsächlich erfolgreich abgeschlossen - als Kauffrau aufgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen. Sie hätte eine entsprechende vollschichtige Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf aufgenommen und sich in einer solchen nachhaltig etabliert sowie sich in zumindest durchschnittlicher Weise fortentwickelt. Dabei hätte sie im Rahmen der Wahl des Arbeitgebers, des Arbeitsplatzes sowie der Art ihrer konkreten Beschäftigung ihrer grundsätzlich angelegten gesundheitlichen Einschränkung Rechnung getragen, so daß letztere einer dauerhaft vollschichtigen Berufsausübung aufgrund deren konkreter Ausgestaltung nicht entgegenstehen würde. Aus einer derartigen Tätigkeit würde sie im hier maßgeblichen Zeitraum ein Nettoeinkommen in Höhe von allermindestens 1.486 € erzielen.

b) Die derart vorgetragene hypothetische Entwicklung sowie das angegebene sich daraus für die Antragsgegnerin ergebende Nettoeinkommen erscheinen naheliegend; der insofern beweisbelastete Antragsteller hat sie zudem nicht zu widerlegen vermocht.

Soweit der Antragsteller insofern pauschal behauptet, die Antragsgegnerin habe nach dem ersten Auftreten ihrer rheumatischen Erkrankung zu keinem Zeitpunkt mehr eine entsprechende Ausbildung aufnehmen geschweige denn erfolgreich abschließen oder gar in einem entsprechenden Beruf vollschichtig arbeiten können, ist dies bereits durch den tatsächlichen Geschehensablauf durchgreifend widerlegt. Die Antragsgegnerin hat tatsächlich nach der Trennung der Beteiligten und neben der alleinigen Betreuung der beiden damals teilweise noch grundschulpflichtigen Söhne eine Berufsausbildung zur Kauffrau absolviert und erfolgreich abgeschlossen. (…)

Damit steht zur Überzeugung des Senats hinreichend sicher fest, daß sie wie von ihr geltend gemacht Ende der Achtzigerjahre auch in Vollzeit eine Berufsausbildung absolvieren und eine Berufstätigkeit in den vorgetragenen Berufsfeldern hätte aufnehmen sowie sich in ihrem erlernten Beruf jedenfalls bis 2004 hätte etablieren können.

Aus den vorgelegten Teilerwerbsunfähigkeitsbescheiden nebst umfangreicher Anlagen ergibt sich weiter, daß die Antragstellerin selbst in der Folgezeit aus der begründeten Sicht von Arbeitsverwaltung wie Sozialbehörden sowie rechtlich nach wie vor jedenfalls in nicht unerheblichem Maße arbeitsfähig ist. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß sie auch tatsächlich eine teilschichtige entgeltliche Tätigkeit ausübt.

Das von der Antragsgegnerin erzielbare Nettoeinkommen hat der Antragsteller schließlich jedenfalls in Höhe eines Betrags von 1.400 € unstreitig gestellt

c) Auf der Grundlage des danach zugrunde zu legenden hypothetischen Verlaufs und eines entsprechenden Nettoeinkommens stellt sich unproblematisch ein ehebedingter Nachteil in jedenfalls der von der Antragsgegnerin verteidigten Höhe der bestehenden Titulierung von 300 € dar. Insofern spielt es nicht einmal eine entscheidende Rolle, ob man von dem von der Antragsgegnerin insofern plausibel dargelegten und vom Antragsteller nicht widerlegten Betrag von 1.468 € oder lediglich den unstreitig gestellten 1.400 € ausgeht.

Ein ehebedingter Nachteil der Antragsgegnerin liegt nicht vor im Umfang ihres tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (rund 375 €) sowie der tatsächlich (nach wie vor befristet) bezogenen EU-Rente (rund 850 €), also von zusammen rund 1.225 €. Ohne Bedeutung bleibt insofern der - ihr auf der Ebene ihres Unterhaltsbedarfs allerdings anzurechnende - (Netto-) Wohnvorteil, da dieser seinerseits unstreitig nicht ehebedingt ist.

Allerdings wird der ehebedingte Nachteil für die Antragsgegnerin nicht bereits durch eine schlichte Berechnung nach der Formel 1.468 € bzw. 1.400 € hypothetisches Netto-Erwerbseinkommen ohne Ehe ./. 375 € tatsächliches Netto-Erwerbseinkommen ./. 850 € EU-Rente = 243 € bzw. 175 € vollständig erfaßt. Denn mit dem für die Nachteilsermittlung maßgeblichen Bezug eines um (1.468 € - 375 € =) 1.093 € bzw. (1.400 € - 375 € =) 1.025 € höheren Netto-Erwerbseinkommens wäre zugleich auch der Erwerb entsprechender Rentenansprüche verbunden, die der Antragsgegnerin aber tatsächlich entgehen. Dieser zusätzliche Nachteil hinsichtlich des Erwerb von Altersvorsorgeanwartschaften entspricht grundsätzlich dem - typischerweise zusätzlich zum Elementarunterhalt bestehenden - Altersvorsorgeunterhaltsanspruch, der für die hier in Rede stehenden Jahre 2015 und 2016 auf Beträge in der genannten Höhe gut 239 € bzw. 222 € ausmacht. Selbst wenn man dabei berücksichtigt, daß für die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlung der EU-Rente auch für die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - wenn auch angesichts ihrer ganz beschränkt selbst erworbenen Rentenanwartschaften nur in engem Rahmen - Zurechnungen erfolgt sind, verbleibt insofern aber allemal ein Nachteil in Höhe weiteren 125 €.

BGH 8.6.16: ehebedingter Nachteil

BGH 8.6.2016: Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

 

Aus den Gründen:

aa) Nach §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind §  1578 b  Abs.  1  Satz 2 und  3   BGB  zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 -  XII ZB 301/12 - FamRZ 2014,  1276  Rn. 27 mwN).


§  1578 b   BGB  beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 -  XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 21 f. mwN und vom 19. Juni 2013 -  XII ZB 309/11 - FamRZ 2013,  1291  Rn. 23 f. mwN).


Als Rechtsfolge sieht §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2014 -  XII ZB 214/13 - FamRZ 2014,  1007  Rn. 18 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 -  XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 75 mwN). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach §  1578 b  Abs.  1   BGB  herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 -  XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26 mwN).


Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach §  1578 b   BGB  in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 -  XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).

(…)


(1) Das Oberlandesgericht hat den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin zutreffend ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§  1574 ,  1577   BGB  erzielen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 -  XII ZB 214/13 - FamRZ 2014,  1007  Rn. 18 mwN). Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dieser Nachteil müsse hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten verteilt und daher betragsmäßig halbiert werden.

(…)

 

 

 

(cc) Die vollständige Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils steht nicht im Widerspruch zum Zugewinnausgleich. Denn bei diesem geht es um die Verteilung von ehezeitlich erworbenem Vermögen, während sich §  1578 b   BGB  mit der Abdeckung eines nachehelichen Unterhaltsbedarfs befasst. Nichts anderes folgt auch aus der Senatsrechtsprechung, wonach ehebedingte Nachteile im Sinne von §  1578 b  Abs.  1  Satz 2  BGB  regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und Nachteile in der Versorgungsbilanz dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit als vollständig ausgeglichen anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 -  XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 mwN). Denn die Regelungen zum Versorgungsausgleich stellen insoweit das speziellere Ausgleichssystem dar. Mit ihnen wird erreicht, dass das ehezeitlich erworbene Vorsorgevermögen grundsätzlich hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt wird und dadurch beiderseitige Alterseinkünfte gesichert werden, die die ehezeitliche Vorsorgelage und damit insoweit die ehelichen Lebensverhältnisse abbilden. Mehr als einen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gewährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten aber ohnedies nicht.

 

(dd) Hinzu kommt, dass §  1578 b   BGB  nicht nur die Herabsetzung, sondern in seinem Absatz 2 auch die zeitliche Begrenzung sowie in Absatz 3 eine Kombination aus Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung ermöglicht. Der Tatrichter kann bei der im Einzelfall zu treffenden Billigkeitsentscheidung, in die auch ehebedingte Erwerbsnachteile des Unterhaltspflichtigen einfließen können, daher im Wege einer teilweisen zeitlichen Begrenzung auch zu dem Ergebnis gelangen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch ein Unterhalt zu zahlen ist, der den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht vollständig abdeckt (vgl. etwa Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. §  1578 b   BGB  Rn. 29; vgl. auch BT-Drucks. 16/1830 S. 18).

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 84/15

 

 

 

 
 

 

 

Was könnte Sie jetzt noch interessieren?

Hier geht`s zu meiner

Familienrecht-Suchmaschine

damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.

 

Aktualisiert zuletzt am

13.8.2018

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt