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Abänderungsklage (neu: Abänderungsantrag) - eine Besprechung des BGH-Urteiles vom 29.9.2010

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Titel über nachehelichen Unterhalt aus der Zeit vor dem 01.01.2008 in einem Unterhaltsabänderungsverfahren abgeändert werden können, um erstmalig eine Befristung des Unterhaltsanspruchs zu erreichen, beschäftigt seither die Rechtsprechung. Die Entscheidung des BGH vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08 führt zu einer weiteren Klärung.
Der BGH betont noch einmal, dass eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt nur dann möglich ist, wenn sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Grundlagen der Erstentscheidung im Abänderungsverfahren müssen dabei eingehalten werden. Das Unterhaltsabänderungsverfahren (früher: Unterhaltsabänderungsklage) kann wegen der Rechtskraft des früheren Urteils nicht dazu genutzt werden, Fehler der Erstentscheidung zu beseitigen.

Das rechtliche Problem:
Am 1.1.2008 wurde das Ehegatten-Unterhaltsrecht gravierend geändert. Was wird mit Titeln (Vergleichen, Urteilen, Notarverträgen), die vorher entstanden sind?

 

Können sich die Unterhaltspflichtigen auf die Rechtsänderung berufen und ihre Zahlungspflichten herabsetzen lassen? Vor allem: Wenn vor 2008 von einer lebenslangen Ehegatten-Unterhalt-Verpflichtung ausgegangen war: Können die Unterhaltspflichtigen erreichen, dass nachträglich noch befristet wird?


Die BGH-Entscheidung vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08 führt zu einer weiteren Klärung. Hier die Bedeutung dieses Urteiles:

Kann ich ein altes Urteil jetzt befristen lassen?

Der BGH betont, dass eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Aufstockungsunterhalt nur dann möglich ist, wenn sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.

 

Soweit der alte Titel einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB betrifft, stelle die Einführung des § 1578b BGB keine Rechtsänderung dar. Denn der Gesetzgeber habe nur die Rechtsprechung des BGH umgesetzt, die sich aus dem Urteil v. 12.04.2006 ergebe - XII ZR 240/03.


Der 12.4.2006 wird damit zu einem weiteren wichtigen Datum: Seit Veröffentlichung jenes BGH-Urteils musste in Fachkreisen bekannt sein, dass Befristungen des Aufstockungsunterhalts grundsätzlich zu prüfen sind.

Im entschiedenen Fall datiert die letzte mündliche Verhandlung vom 1.3.2007. BGH: Damals schon hätten die Beteiligten wissen müssen, dass es für den BGH im Wesentlichen auf die „ehebedingten Nachteile" ankommt, auch wenn es in der Ehe Kinder gab. Dazu war aber 2007 nichts vorgetragen worden. Fazit: Im Nachhinein kann das rechtskräftige Urteil nicht mehr darauf geprüft werden, ob überhaupt „ehebedingte Nachteile" vorlagen - der unbefristete Unterhalt bleibt!

weitere BGH-Entscheidung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

 


BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09



Kann ich auch einen Notarvertrag gerichtlich ändern lassen?

Anders aber bei Vereinbarungen
Das Vorstehende gilt nur für Urteile! Für notarielle Scheidungsfolgeverträge geht der BGH davon aus, dass die Beteiligten im Zweifel offengelassen haben, ob später noch mal über eine Befristung diskutiert werden soll (BGH, Urt. v. 26.05.2010 - XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 Rdnr. 23). Hier sind Abänderungsanträge mit dem Ziel, die Dauer der Unterhaltspflicht befristen zu lassen, also auch dann aussichtsreicher, wenn sie nach dem 12.4.2006 geschlossen wurden.

Welche Urteile sind noch abänderbar?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesgerichtshof in die Schranken gewiesen und damit den Abänderungsantrag für alle Urteile und Beschlüsse ermöglicht, die auf der sogenannten "Dreiteilungsmethode" beruhen.

Der BGH hatte 2008 eine Methode „erfunden", wie der Ehegattenunterhalt zu berechnen ist, wenn der Unterhaltspflichtige zwei Ehegatten zu unterhalten hat, z.B. weil der seiner Exfrau unterhaltsverpflichtete Ehemann wieder heiratet.
Ausgangspunkt dafür war das BGH-Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06 (Theorie der Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse), mit welchem eine sogenannte Dreiteilungsmethode entwickelt wurde.

Die Idee des BGH: Die Einkommen aller Beteiligten (Ehemann, Exfrau und Ehefrau) werden zusammengerechnet und jedem steht davon ein Drittel zu. Für die Exfrau führte dies zu einer erheblichen Reduzierung ihres bisherigen Anspruches. Für die Beratungspraxis der Rechtsanwälte führte dies dazu, dass überhaupt Vorhersagen dazu getroffen werden konnten, wie ein Gericht entscheiden würde. Denn der Gesetzgeber hatte für solche Fälle keine konkrete Hilfe gegeben.

Das BVerfG: Genau da setzt aber die Kritik des Bundesverfassungsgerichts an: Wir haben in Deutschland Gewaltenteilung. Gesetzgebung ist politische Aufgabe. Es sei Sache des Gesetzgebers, Kriterien und Berechnungsweisen vorzugeben. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe nicht so weit gehen, dass der Richter seine eigene Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setze. Die Dreiteilungsmethode verlasse die unterhaltsrechtliche Systematik und nehme einen Systemwechsel vor, der dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen sei. Die geänderte Auslegung hebe die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Dieser neue Maßstab spiegele die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löse sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.


Anmerkung: § 1353 BGB, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und nicht eine zeitlich begrenzte Wirtschaftsgemeinschaft ist, rückt damit wieder mehr ins Blickfeld, denn er wurde durch die Reform 2008 nicht abgeschafft. Urteile und Beschlüsse, die auf der Dreiteilungsmethode basieren, können wieder abgeändert werden. Wie dann zu rechnen ist, weiß allerdings noch niemand...
BVerfG, Beschluss v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

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