Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt nennt man den Unterhalt im Zeitraum von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung. Nicht nur den für das erste Trennungsjahr.

 

Der Trennungsunterhalt ist für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich attraktiver als der Nachscheidungsunterhalt. Spiegelbildlich: für den Unterhaltspflichtigen kann der Trennungsunterhalt eine höhere Belastung verursachen als der Unterhalt nach der Scheidung.

 

Daraus folgt:

  • Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat kein Interesse an einer schnellen Scheidung
  • Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat Interesse an einer schnellen Scheidung.

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Interessenausgleich durch Scheidungsfolgenvertrag

Die Ehegatten haben also gegenläufige Motive, um die Dauer bis zur Scheidung zu pokern. Um eine Rechtskraft der Scheidung hinauszuzögern, gibt es mit anwaltlicher Hilfe mannigfaltige Möglichkeiten, "Sand ins Getriebe" des Scheidungsverfahrens.

Eine Lösung, um diese gegensätzlichen Interessen auszugleichen, liegt in einem Scheidungsfolgenvertrag. Darin kann für die Laufzeit des Unterhaltsanspruches ein festes Datum vereinbart werden. Typischerweise knüpfen die Eheleute dies am Alter ihrer Kinder an. Damit machen sie den Trennungs- und den Nachscheidungsunterhalt zu einem einheitlichen Anspruch - und können sich scheiden lassen ohne finanzielle Auswirkungen auf diese Zahlungen.

Achtung: Trennungsunterhalt ist unverzichtbar

Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt dürfen den gesetzlichen Anspruch nicht deutlich unterschreiten - sie sind sonst sittenwidrig und ungültig.

 

BGH: Keine vertragliche Umgehung des Verbots

"Das gesetzliche Verbot, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, kann durch ein pactum de non petendo, das heißt, die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, nicht umgangen werden."
BGH XII ZB 303/13, Beschluss vom 29.1.2014

Der BGH beachtet das Verzichtsverbot streng - dazu unten zwei Entscheidungen aus 2014 und 2015

 

Achtung: Trennungsunterhalt endet automatisch bei Scheidung

Wenn es einen "Titel" über Trennungsunterhalt gibt, ist der bei Rechtskraft der Scheidung automatisch unwirksam. Solche Titel können sein:

  • Notarvertrag
  • gerichtlich protokollierter Vergleich
  • gerichtliches Urteil
  • gerichtlicher Beschluss (ab 2009)

Vertragliche Vereinbarung, keinen Trennungsunterhalt geltend zu machen - ist i.d.R. nicht wirksam

BGH vom 29.1.2014: Vereinbarung, höheren Trennungsunterhalt nicht geltend machen zu wollen, ist unzulässige Umgehung des Verzichts-Verbotes

 

Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 iVm § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet dieses eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Die ganz herrschende Meinung sieht daher in einem pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft. Auch ergänzende "Feststellungen" der Ehegatten zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes können einem pactum de non petendo nicht zur Wirksamkeit verhelfen.

 

Denn der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen. Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung, der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermittlung oder falschen Einschätzung der Rechtslage anhaftet, eine den Trennungsunterhaltsanspruch ausschließende Situation darstellen und diese anschließend durch ein pactum de non petendo unangreifbar machen könnten.

 

Durch Auslegung der notariellen Vereinbarung ist zu ermitteln, ob die Bestimmung, wonach "für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen" wird, ein unzulässiges pactum de non petendo darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absichtserklärung oder die Mitteilung einer Geschäftsgrundlage hinaus eine verbindliche Rechtsposition in Bezug auf die Abwehr einer künftigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf Trennungsunterhalt begründen soll. Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus.

 

Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt ergeben, dass sie ein unwirksames pactum de non petendo enthalten, ist im Hinblick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die weiteren Bestimmungen in der notariellen Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es sich bei gemeinsam beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gemeinsamer Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in eine Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen besteht. Ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, muss nach den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt werden, ob die beteiligten Eheleute die gleichen Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm gleichstehende Beschränkung der Rechte auf Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann. Dagegen könnte es unter Umständen sprechen, wenn der unwirksame Ausschluss von Trennungsunterhalt durch Leistungen ausgeglichen werden sollte, die dem berechtigten Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen zugesagt worden sind.

 

Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu  erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten noch keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen.

 

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht – hier: OLG Nürnberg - zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

BGH vom 29.1.2014 - XII ZB 303/13

BGH 30.9.2015: Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam selbst bei großzügigen übrigen vertraglichen Regelungen

 

Das Paar heiratete 2005, die Ehe blieb kinderlos. 2011 trennten sie sich, 2013 wurden sie geschieden.

 

Wenige Tage vor der Hochzeit hatten sie einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem der nacheheliche Unterhalt der Frau auf 3.000 € mtl. (wertgesichert – also inzwischen 3.370 € mtl.) begrenzt wurde. Dafür sollte sie ihn lebenslang bekommen, ohne Anrechnung eigener Einkünfte, als feste „Rente“.

Es gab im Ehevertrag auch eine Klausel zum Trennungsunterhalt: >>1. Die Beteiligten erklärten im Wege einer sog. Unterhaltsvereinbarung, dass für den Trennungsunterhalt vorstehender Abschnitt III zur Anwendung kommt und insoweit eine Zahlungshöchstgrenze bzw. ein Nichtverlangen vereinbart sind. 2. Die Beteiligten wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass hierin ein Verzicht auf ehelichen Unterhalt nicht liegt, da ein solcher Verzicht für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann. 3. Die Beteiligten stellen klar, dass bei Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit behalten.<<

Das Problem, dass wegen § 1614 BGB nicht wirksam auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet werden kann, war den Beteiligten also bekannt.

Das OLG Düsseldorf meinte, der Verzicht liege noch innerhalb des gewissen Spielraumes, indem es eine „Gesamtschau“ des Vertrages vornahm und dabei auch die nacheheliche Großzügigkeit sah.

Unabhängig davon, wie hoch ihr Trennungsunterhaltsanspruch rechnerisch sei, woraus die Höhe des Verzichts errechnet werden könne, seien die vereinbarten Vorteile so gewichtig, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine Bedenken gegen die Wirksamkeit bestünden.

 

Anders der BGH:

„Nach §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1360a Abs.3 i.V.m. §1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach §134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. (…) Ob die Beteiligten einen Verzicht gewollt haben, ist insofern unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wurde. (…) Der Unterhaltsberechtigte darf seine Rechte selbst dann nicht aufgeben, wenn ihm hierfür eine gleichwertige Gegenleistung gewährt worden ist. (…) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird weitgehend eine Unterschreitung des rein rechnerisch ermittelten Unterhalts von bis zu 20 % noch als angemessen und damit hinnehmbar erachtet, während eine Unterschreitung um ein Drittel im Regelfall als mit §1614 Abs. 1 BGB unvereinbar angesehen wird. In dem dazwischenliegenden Bereich soll aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. (…) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerdeerwiderung ein, § 1614 Abs.1 BGB sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt, durch den eine Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten entstehe, unwirksam sei; der Antragstellerin sei aber ein Mindestunterhalt garantiert, der diese Folge ausschließe. Dass Drittinteressen, insbesondere öffentliche Kassen, von der ehevertraglichen Regelung nicht berührt würden, bleibt auf die Beurteilung ohne Einfluss.“

 

Die Folge:

Der BGH verwies also an den 3. Senat des OLG Düsseldorf zur Aufklärung des rechnerischen Anspruches der Frau zurück, den diese konkret nach der Bedarfsmethode mit mtl. zwischen 7.500 € und 9.000 € beziffert hatte. Kommt das OLG zu der Auffassung, dass die vereinbarten 3.3.70 € den rechnerischen Bedarf um mehr als 20% unterschreiten, muss die Vereinbarung als nichtig angesehen werden.

BGH XII ZB 1/15, Beschluss vom 30.9.2015

Achtung, Falle: Wechselwirkung zwischen Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

Mal folgender Fall: Der Ehemann verdient etwas mehr als die Ehefrau. Sie trennen sich, die Kinder bleiben bei der Frau. Der Mann zahlt Kindesunterhalt. Dadurch hat er weniger als seine Frau. Kann er jetzt von ihr Trennungsunterhalt bekommen?

Nee, oder? Aber doch, sagt der BGH:


1. Ein Anspruch auf (Aufstockungs-) Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
2. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
BGH vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15

 

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Aktualisiert zuletzt am

18.5.2016

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