Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Zugewinnausgleich

Die meisten Ehen werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, weil es keinen Ehevertrag mit Gütertrennung gibt. Dann ist am Ende der Ehe abzurechnen: Ist am Ende mehr Geld da als vorher, wer hat es, ist es gerecht verteilt?

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Häufiger Irrtum: Durch die Zugewinngemeinschaft wird nicht etwa alles gemeinsames Eigentum beider Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, haftet der andere nur dann für die Rückzahlung, wenn er selbst unterschrieben hat, als Mitschuldner oder Bürge.

Die große Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich erst im Zusammenhang mit der Scheidung.

 

Das Gericht errechnet den Zugewinnausgleich auf Antrag, wenn einer den Antrag hierauf stellt und nicht dies durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen wurde (z.B. Gütertrennung). Der Ausgleich des Vermögens geschieht nach dem gleichen Prinzip wie beim Versorgungsausgleich:

es wird hälftig verteilt, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Dafür sind zwei Stichtage wichtig: 1. Die Eheschließung (das Anfangsvermögen) und 2. das Ende der Zugewinngemeinschaft durch Zustellung des Scheidungsantrages oder notarielle Gütertrennung (das Endvermögen).

Alles muss bewertet werden, z.B. Autos, Firmen oder Immobilien. Endvermögen minus Anfangsvermögen jedes Ehegatten ergibt den Zugewinn. Wer mehr "dazugewonnen" hat, gibt die Hälfte ab. Sonderregeln gibt es für während der Ehe ererbtes Vermögen, für "negativen Zugewinn" (also Verlust in der Ehe), für ungewöhnlich teure Schenkungen unter den Eheleuten usw.

Alles muss bewiesen werden: wer sich damals keine Aufzeichnungen gemacht hat, nicht noch das alte Sparbuch besitzt oder bei der Bank Auskunft erbitten kann - der steht mit Anfangsvermögen Null da.

Muss auch während der Trennungszeit noch geteilt werden?

Der aufmerksame Leser wird bei dem zweiten Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) gestutzt haben. Denn dieser Termin liegt ja mindestens ein Jahr nach der Trennung - eine Zeit, in der die Eheleute nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet haben. Wenn der eine im Trennungsjahr sparsam gelebt hat, wird er als dummes Eichhörnchen dastehen, wenn der andere seine Ersparnisse für (angeblich sinnvolle) Anschaffungen verwertet und verlebt hat.

 

Großen Presserummel hat 2014 die BGH-Entscheidung verursacht, nach der ein Mann einen Lottogewinn, den er viele Jahre nach der Trennung gemacht hat, mit der Noch-Ehefrau teilen musste.

 

Eine Lösung heißt: Gütertrennung beim Notar sofort nach der Trennung. Eine andere Lösung heißt: Der Zugewinnausgleich wird nicht vom Gericht geregelt, sondern außergerichtlich von den Eheleuten. Dann kann auch der Stichtag frei bestimmt werden, die Beweisnot fürs Anfangsvermögen ist nicht so hoch wie vor Gericht. Auch dies ist ein beliebtes Thema für Mediation.

Hat sich da nicht was geändert?

Neu seit 1.9.2009: 1. Wenn jemand Schulden mit in die Ehe bringt und diese während der Ehe abbezahlt werden, kann das jetzt berücksichtigt werden (negatives Anfangsvermögen). 2. Es gibt jetzt ein Auskunftsrecht zum Vermögen im Trennungszeitpunkt und eine Beweislast für denjenigen, der in der Trennungszeit sein Vermögen vermindert hat.

 

Das ergibt jedoch praktische Probleme, wenn der genau Tag der Trennung streitig ist.

 

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 10 UF 74/12: Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Die Berechnung selbst ist etwas für Fachleute, weil der Laie häufig mit der Indexierung (Kaufkraftschwund) nicht richtig zurecht kommt oder gar nicht beurteilen kann, welcher Zuerwerb während der Ehe privilegiert ist. Sie können mir die Arbeit jedoch gut vorbereiten, indem Sie eine ausführliche Tabelle über die Vermögensverhältnisse ausfüllen.

Anfangsvermögen, privilegierter Zuerwerb, Trennungsvermögen, Endvermögen
Mit Hilfe dieser Tabelle, die Sie in word selbst ausfüllen können, verschaffen Sie mir rasch die übersicht, welcher Ehegatte dem Anderen in welcher Größenordnung ausgleichspflichtig sein wird.
Tabelle zur Erfassung der Daten für den [...]
Microsoft Word-Dokument [110.5 KB]

Einkünfte oder privilegierter Zuerwerb?

BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12:

„Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach §1374 Abs.2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll. (...)


Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter "Einkünften" zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach §1374 Abs.2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies -zum Nachteil des anderen Ehegatten-zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht.

 

Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des §1374 Abs.2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein.

 

Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt. Im Übrigen werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre."


Verflixt: Negativer Zugewinn

Negativer Zugewinn: Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen.

 

Häufig kommt es in der Ehe vor, dass ein gemeinsames Haus gekauft wird (je ½), aber das Eigenkapital fürs Haus von einem Ehegatten allein stammte.

Im folgenden Beispiel ist die Frau der reichere Ehegatte, aber dasselbe gilt natürlich spiegelverkehrt!

 

Mein Beispiel:

Als Anfangsvermögen (oder ererbt) hat die Frau 200.000 €, der Mann 0 €.

Während der Ehe kaufen die beiden das Haus, zahlen diese 200.000 € an und den Rest über mtl. Kreditraten ab.

Am Ende der Ehe (= Stichtag) ist das Haus 220.000 € wert – macht je Gatte 110.000 €.

Es fragt nun (rechtlich) niemand mehr danach, wie das Eigenkapital fürs Haus aufgebracht wurde.

Daraus folgt:

Anfangs hatte die Frau 200.000 €, jetzt noch 110.000 €. Der Zugewinn der Frau ist negativ, das gilt rechtlich als Null  (nicht als „minus 90.000 €“, dazu unten mehr).

Der Mann hat 110.000 € Zugewinn gemacht. Er schuldet also der Frau 55.000 € Zugewinnausgleich.

Die Bilanz:

Die Frau hat jetzt 110.000 € ½ Haus + 55.000 € Zugewinnausgleich = 165.000 €, also 35.000 € weniger als zu Beginn der Ehe, obwohl das Haus mehr an Wert gewonnen hat. Wohin sind die verschwunden?

Sie finden sich beim Mann.

Der hat jetzt 110.000 € ½ Haus - 55.000 € Zugewinnausgleich = 55.000 €. Davon sind 20.000 € der Wertzuwachs des Hauses, der hier komplett beim Mann verbleibt (die Frau hat nichts davon, obwohl es doch theoretisch den Halbteilungsgrundsatz gibt). Und er hat zusätzlich noch die 35.000 €, die die Frau als Verlust hat, zum Behalten.

Wie konnte das geschehen?

Ist die Zugewinngemeinschaft nicht genau dazu da, solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden?

 

Diese Schieflage tritt immer dann auf, wenn ein Gatte dem anderen unbedacht etwas schenkt.

Hier hat die Frau ihr Anfangskapital von 200.000 € in dem Moment zur Hälfte dem Mann geschenkt, als sie ihn zu ½ ins Grundbuch eintragen ließ. Wahrscheinlich hat sie das gar nicht so bewusst als Schenkung gemeint.  Je nachdem, wie sich die Ehe wirtschaftlich weiterentwickelt, und manchmal auch durch weitere Zufälle bei der Anlage von Vermögen, führt das zu Ergebnissen, die die Betroffenen ungerecht finden.

 

Das ist die Thematik „negativer Zugewinn“.

 

Wenn ein Gatte am Ende der Ehe weniger hat als am Anfang, und dann aus dem Satz in § 1373 BGB

 

„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen dieses Ehegatten übersteigt“

 

geschlossen wird, dass der Zugewinn niemals negativ sein kann, dann kann das Zugewinnsystem Ungerechtigkeiten produzieren, wenn der Verlust nicht darauf beruht, dass das Geld verkonsumiert wurde, sondern wenn das Geld beim anderen Ehegatten noch da ist, aber nicht komplett wieder zurückfließt.

 

Der Gesetzgeber sagt: Negativ = Null, weil die Ehe keine Verlustausgleichsgemeinschaft ist.

Das ist auch dann verständlich, wenn der Verlust darauf beruht, dass das Geld gemeinsam verkonsumiert wurde, z.B. durch Luxusausgaben oder Überbrückung von Arbeitslosigkeit.

 

In einem Fall wie hier ist es schwieriger, die Intention des Gesetzgebers verstehbar zu machen.

 

Deshalb ist aber nicht das System falsch, sondern der Mensch, der sein Vermögen auf des Anderen Namen anlegt, hat einen taktischen Fehler gemacht.

 

Manchmal gibt es einen Ausgleichsweg über sogenannte „unbenannte Zuwendungen“, die zurückgefordert werden können. Die stehen nicht im Gesetz, sondern sind ein Hilfskonstrukt der Gericht für besonders krasse Ungerechtigkeiten.

 

Kann man sich dagegen schützen? Ja, mit guter anwaltlicher Beratung und einem Notarvertrag.

 

Gütertrennung ist dabei ebensowenig das Allheilmittel wie Alleineigentum bei der Immobilie. Es gibt bessere, individuelle Regelungen – im Vorfeld, bevor diese wichtigen wirtschaftlichen Schritte unternommen werden.

Lassen Sie sich beraten.

Gesamtschuld-Kredit: Korrekturmöglichkeit

Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleichsberechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.          
Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.   

Hinweis: Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden: BGH - XII ZB 311/18 –

OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.6.2018, 2 UF 152/17

Lebensversicherung im Zugewinnausgleich

Wenn im Endvermögen Verträge mit Lebensversicherern vorhanden sind, ist der Wert (Ehezeitanteil) dieser Versicherungen relevant. Die in Lebensversicherungsverträgen im Regelfall enthaltene Klausel, dass die bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet werden, ist materiell unwirksam. Diese Verrechnung (sog. Zillmerung), wirkt sich in den Verträgen aus, die bis zur Einführung des neuen VVG am 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Im neuen Gesetz bestimmt § 169 Abs. 5, dass die Abschlusskosten über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren zu verteilen sind. Das hat Auswirkungen auf die Zugewinnberechnung im Familienrecht, denn bei vielen Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, ist der von den Versicherern angegebene Rückkaufswert zu niedrig angesetzt. Deshalb wurde auch der Zeitwert falsch berechnet. Sollte also die Zillmerungsklausel in den Versicherungsbedingungen enthalten sein, muss der Wert neu berechnet werden.


BGH-Pressemitteilung Nr. 122/2012

 

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

 

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

 

Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

 

Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10

LG Hamburg – Urteil vom 20. November 2009 – 324 O 1116/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 27. Juli 2010 – 9 U 236/09

Karlsruhe, den 25. Jul. 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

Scheidung, Wiederheirat und Lebensversicherung: Eine böse Fall

Haben Sie auch eine Lebensversicherung?

Und waren Sie bei deren Abschluss schon verheiratet?

Und Sind Sie vom demjenigen geschieden?

 

Wen haben Sie denn für Ihren Todesfall begünstigt? Ihren Ehegatten?

Das ist eine böse Falle, wenn Sie früher schon mal verheiratet waren.

Der BGH stellt nämlich bei der Auslegung dieser Erklärung auf den Zeitpunkt ab, zu dem sie diese abgegeben haben.

Der Fall:

1987 1. Hochzeit, im gleichen Jahr Abschluss der Lebensversicherung mit der Begünstigung des „verwitweten Ehegatten“. 2002 Scheidung und 2. Hochzeit. 2003 Nachfrage bei dem Versicherer, wer eigentlich begünstigt sei. Antwort „Der verwitwete Ehegatte“. Der Mann und seine neue Frau wiegten sich in Sicherheit. Ein ausdrücklicher Hinweis an den Versicherer, dass er geschieden und neu verheiratet war, erfolgte durch den Mann nicht. Zu Unrecht, denn die Versicherungssumme floss bei Tod des Mannes 2012 an die frühere Ehefrau – zu Recht, wie der BGH fand (LG und OLG hatten dies anders gesehen).

Aus der Entscheidung: „Bei der Auslegung von Willenserklärungen sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in der sie abgegeben wurde. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht der Erklärung "der verwitwete Ehegatte" aus dem Jahr 1997 einen Willen des Ehemannes entnommen, damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine zukünftige Ehefrau. Ein Versicherungsnehmer verbinde mit dem Wort "Ehegatte" - solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der - allein maßgeblichen - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem Eigenschaftswort "verwitwet" entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn insoweit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten darstellt. Hier ist jedoch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll für die Verknüpfung des Begriffs "Ehegatte" mit dem Begriff "Todesfall"). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog, als er die Bezugsrechtsbestimmung  erklärte.

Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem "verwitweten Ehegatten" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war.“

 

BGH v. 22.07.15 – IV ZR 437/14

 

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Aktualisiert zuletzt am 19.8.2015



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