Ich will mich trennen - wer muss aus der Wohnung ausziehen?

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Bei einer intakten Ehe gibt es nur wenige Vorschriften, die das Zusammenleben regeln und das ist sicherlich auch gut so. Andererseits führt dies dazu, dass der Gesetzgeber die Eheleute im Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung noch weitgehend alleine lässt. Insbesondere in der am Anfang wichtigsten Frage, wer denn nun in der Wohnung bleiben kann und wer aus der Wohnung ausziehen muß, gibt das Recht wenig her. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, in denen eine gerichtliche Entscheidung auf Zuweisung der Wohnung an einen Ehepartner erfolgt, die sogenannte Härteklausel §1361b BGB - dazu unten mehr.

Handelt es sich um "normale" Ehestreitigkeiten, nicht um Gewalt, so kann der erste Schritt zur Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen. Allerdings sind die Maßstäbe an die formelle Trennung (wenn die Zeit für das "Trennungsjahr" benötigt wird) sehr hoch: Die Trennung von Tisch und Bett genügt nicht. Gemeinsames Wäschewaschen und andere "Versorgungsleistungen" sind tabu.

Die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung wird aber selten als Entspannung der Ehekrise empfunden. Dann muß also doch einer freiwillig ausziehen, das wird oftmals derjenige sein, der die Trennung betreibt, wenn man sich nicht anderweitig einigt.

Kann das Gericht die Wohnung einem Ehegatten zuweisen?

Einen besonderen Härtegrund nennt das BGB seit Einführung des Gewaltschutzgesetzes am 1.1.2002. Nach der Regel "Der Täter geht, das Opfer bleibt" soll eine Wohnungszuweisung an den Ehegatten erfolgen, der Opfer von körperlichen Misshandlungen oder Bedrohungen geworden ist.

Das Gericht weist einem Ehegatten die Wohnung allein zu, wenn eine andere Lösung für den Antrag stellenden Ehepartner unzumutbar wäre (eine "unbillige Härte").
Häufige Fälle sind:
• Gewalttätigkeiten (auch ernsthafte Drohung)
• ständiges Randalieren und anderes grobes und unbeherrschtes Verhalten, auch im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol


Fälle, in denen Gewalt eine Rolle spielt, beginnen oft mit einem Polizeieinsatz. In Nordrhein-Westfalen kann die Polizei nach § 34 a des Polizeigesetzes jemanden vorläufig aus der Wohnung weisen, wenn er gewalttätig geworden ist. Diese Anordnung gilt für bis zu 10 Tagen. Binnen dieser Frist sollte dann der Wohnungszuweisungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Sie verlängert sich auf bis zu 20 Tage, wenn das Opfer die gerichtliche Wohnungszuweisung beantragt.


Über diese Fälle mit Gewalt hinaus kann das Familiengericht einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Dies ist üblicherweise gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Die Zuweisung muss auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung für den Ehegatten abzuwenden. Trennungstypische Unannehmlichkeiten und Belästigungen sind hierfür nicht ausreichend. In jedem Fall ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Die Interessen der Kinder werden vom Jugendamt ermittelt und besonders berücksichtigt.

Hafte ich nach Auszug weiter für die Miete oder für Schäden?

Ja - jedenfalls im Außenverhältnis zum Vermieter! Wer ausgezogen ist, sollte dringend dafür sorgen, dass er vom Vermieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird - sonst haftet er für später entstehende Schäden oder Mietausfälle. Der andere Ehegatte muss zustimmen. Eine einseitige Kündigung durch den ausziehenden Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht ein Rechtsanspruch gegen den Vermieter darauf, dass dieser den Vertrag mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt. Hat dieser allerdings keine eigenen Einkünfte, so kann der Vermieter vom ausziehenden Ehegatten mit Recht eine Sicherheit verlangen.

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