Ich will mich trennen - wer muss aus der Wohnung ausziehen?
(c) Rainer Sturm / www.pixelio.deBei einer intakten Ehe gibt es nur wenige Vorschriften, die das Zusammenleben regeln und das ist sicherlich auch gut so. Andererseits führt dies dazu, dass der
Gesetzgeber die Eheleute im Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung noch weitgehend alleine lässt. Insbesondere in der am Anfang wichtigsten Frage, wer denn nun in
der Wohnung bleiben kann und wer aus der Wohnung ausziehen muß, gibt das Recht wenig her. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen,
in denen eine gerichtliche Entscheidung auf Zuweisung der Wohnung an einen Ehepartner erfolgt, die sogenannte Härteklausel §1361b BGB - dazu unten mehr.
Handelt es sich um "normale" Ehestreitigkeiten, nicht um Gewalt, so kann der erste Schritt zur Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen. Allerdings sind die
Maßstäbe an die formelle Trennung (wenn die Zeit für das "Trennungsjahr" benötigt wird) sehr hoch: Die Trennung von Tisch und Bett genügt nicht. Gemeinsames
Wäschewaschen und andere "Versorgungsleistungen" sind tabu.
Die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung wird aber selten als Entspannung der Ehekrise empfunden. Dann muß also doch einer freiwillig ausziehen, das wird
oftmals derjenige sein, der die Trennung betreibt, wenn man sich nicht anderweitig einigt.
Kann das Gericht die Wohnung einem Ehegatten zuweisen?
Einen besonderen Härtegrund nennt das BGB seit Einführung des Gewaltschutzgesetzes am 1.1.2002. Nach der Regel "Der Täter geht, das Opfer bleibt" soll eine Wohnungszuweisung an den Ehegatten erfolgen, der Opfer von körperlichen Misshandlungen oder Bedrohungen geworden ist.
Das Gericht weist einem Ehegatten die Wohnung allein zu, wenn eine andere Lösung für den Antrag stellenden Ehepartner unzumutbar wäre (eine "unbillige
Härte").
Häufige Fälle sind:
• Gewalttätigkeiten (auch ernsthafte Drohung)
• ständiges Randalieren und anderes grobes und unbeherrschtes Verhalten, auch im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol
Fälle, in denen Gewalt eine Rolle spielt, beginnen oft mit einem Polizeieinsatz. In
Nordrhein-Westfalen kann die Polizei nach § 34 a des Polizeigesetzes jemanden vorläufig aus der Wohnung weisen, wenn er gewalttätig geworden ist. Diese Anordnung
gilt für bis zu 10 Tagen. Binnen dieser Frist sollte dann der Wohnungszuweisungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Sie verlängert sich auf bis zu 20 Tage, wenn das Opfer die gerichtliche Wohnungszuweisung beantragt.
Über diese Fälle mit Gewalt hinaus kann das Familiengericht einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine
schwere Härte zu vermeiden. Dies ist üblicherweise gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Die Zuweisung muss auch
unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung für
den Ehegatten abzuwenden. Trennungstypische Unannehmlichkeiten und Belästigungen sind hierfür nicht ausreichend. In jedem Fall ist eine Gesamtabwägung
vorzunehmen. Die Interessen der Kinder werden vom Jugendamt ermittelt und besonders berücksichtigt.
Hafte ich nach Auszug weiter für die Miete oder für Schäden?
Ja - jedenfalls im Außenverhältnis zum Vermieter! Wer ausgezogen ist, sollte dringend dafür sorgen, dass er vom Vermieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird - sonst haftet er für später entstehende Schäden oder Mietausfälle. Der andere Ehegatte muss zustimmen. Eine einseitige Kündigung durch den ausziehenden Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht ein Rechtsanspruch gegen den Vermieter darauf, dass dieser den Vertrag mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt. Hat dieser allerdings keine eigenen Einkünfte, so kann der Vermieter vom ausziehenden Ehegatten mit Recht eine Sicherheit verlangen.
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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
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24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
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