Wechselmodell: Mutters Haus und Vaters Haus

Pendelmodell, Doppelresidenzmodell, Paritätmodell, alternierende Beherbergung

Wenn Eltern sich nach der Trennung die Alltags-Erziehung der Kinder teilen und die Kinder dazu in beiden Haushalten ein Zuhause haben, spricht man von Wechselmodell. Die Erscheinungsformen sind so vielfältig wie das Leben vor der Trennung. Bei manchen Familien pendeln die Kinder wochenweise. Andere haben einen Rhythmus, der mit den elterlichen beruflichen Verpflichtungen zusammenhängt oder mit dem Terminkalender der Kinder.
Wissenschaftlich gibt es dazu Untersuchungen und Experten - mit Pro- und Contra-Argumenten. Rechtlich jedoch befinden sich diese Familie noch in einem völlig ungeregelten System. Das beginnt mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt: Zwei gleichberechtigte Wohnsitze gibt es nicht. Auch gegenüber der Familienkasse muss der Bezugsberechtigte angegeben werden - eine hälftige Zahlung an beide gibt es nicht.

Wechselmodell - Pro und Contra

Ob Kinder einen festen Lebensmittelpunkt brauchen oder zwischen zwei elterlichen Haushalten pendeln sollten, ist höchst umstritten. Zu jeder der Thesen gibt es befürwortende Sachverständige. Über eines sind sich jedoch alle Befürworter einig: Das Pendelmodell (auch genannt: Wechselmodell) setzt voraus, dass beide Eltern von seiner Richtigkeit überzeugt sind und dies dem Kind vermitteln, dass eine Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation und zu häufigem Austausch besteht, dass die Wertschätzung des anderen Elternteils noch vorhanden ist und dass gewisse organisatorische Voraussetzungen passen müssen.
Das bedeutet, dass ein Pendelmodell nie vom Gericht verordnet werden kann, denn wenn es gegen den Willen eines Beteiligten erzwungen wäre, würde es ohnehin scheitern.

 

Wenn Sie sich mit Bedenkenträgern unterhalten ("Wechselmodelle funktionieren nie" - "Kinder brauchen ein festes einziges Zuhause"), berücksichtigen Sie bitte deren professionellen Blickwinkel. Wer beim Jugendamt oder beim Familiengericht arbeitet, hört vielleicht deshalb überwiegend von den negativen Seiten dieses Lebenskonzeptes, weil die Familien, bei denen alles gut läuft, keinen Beratungsbedarf haben und sozusagen eine "Dunkelziffer" darstellen. Wenn man aber immer nur von gescheiterten Wechselmodellen hört, fehlt einem die Vorstellung, dass es getrennte Familien geben kann, für die das die perfekte Lebensform ist.


In meiner Mediationspraxis habe ich von guten Erfahrungen mit solchen Modellen gehört. Ich bin daher auch als Anwältin immer gern bereit, den Rahmen für ein solches Modell mitzugestalten.

Wechselmodell ist nicht erzwingbar

Oberlandesgericht Düsseldorf (II-8 UF 189/10) vom 14.3.2011:

Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung kann ein Betreuungs – Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Wenn die Eltern über die Frage, wo ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, kein Einvernehmen erzielen können, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen werden, auch wenn die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entsprechen würde.

Der Fall:

Zunächst hatten sich die Kindeseltern auf die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells verständigt. Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern kam es dann zu einem Verfahren, in dem beide Eltern die Übertragung der elterlichen Alleinsorge beantragten.

Das Verfahren:

Die Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern belassen und das Wechselmodell fortgesetzt werden solle. Beide Eltern seien gleichermaßen geeignet, das Kind zu erziehen. Der Vater ist grundsätzlich mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, die Mutter nicht. Das OLG teilt die Einschätzung der Sachverständigen und des Amtsgerichts, dass die Beibehaltung des Wechselmodells dem Wohl des Kindes am zuträglichsten wäre: „Die Wechselbetreuung ist gut durchorganisiert. Ihre Umsetzung funktioniert reibungslos und führt zu keinerlei Belastungen für das Kind. Anlässe für Streitigkeiten zwischen den Eltern - beispielsweise die Ferienbetreuung, Äußerungen des Vaters der Antragsgegnerin über den Antragsteller oder der Vorwurf der Antragsgegnerin, dass das Kind durch den Antragsteller beeinflusst werde - haben ihre Ursache nicht in der Wechselbetreuung des Kindes, sondern in nicht aufgearbeiteten Konflikten der Eltern auf der Paarebene. Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes.“

Die Entscheidung:

Dennoch überträgt das OLG dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein: „Aus Rechtsgründen ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch geboten, weil die Eltern sich nicht darauf einigen können, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll und wie die Betreuung des Kindes gestaltet werden soll.“ Das Aufenthaltsbestimmungsrecht könne nicht beiden Eltern gemeinsam belassen werden, weil der Antragsgegnerin so die Fortsetzung der Wechselbetreuung gegen ihren Willen aufgezwungen würde. „Nach § 1671 BGB kann die elterliche Sorge oder ein Teilbereich davon auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils enthalten die gesetzlichen Bestimmungen über das Sorgerecht keine Ermächtigungsgrundlage. Dem Familiengericht ist dabei nicht nur die explizite Anordnung eines Wechselmodells verwehrt. Auch eine Entscheidung, die sich auf die Zurückweisung von Sorgerechtsanträgen, die zum Zwecke der Beendigung eines praktizierten Wechselmodells von einem oder beiden Elternteilen gestellt werden, beschränkt, ist mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Die Konzeption des Gesetzgebers sieht bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil vor, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und sich entweder in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht einigen können (§ 1628 BGB) oder die Grundeinstellung der Eltern in Teilbereichen der elterlichen Sorge in einem nicht konsensfähigen Maße voneinander abweicht (§ 1671 BGB). Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in einzelnen Angelegenheiten, einer bestimmten Art von Angelegenheiten oder in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, gebietet die gesetzliche Regelung somit im Umfang des bestehenden Dissenses die Übertragung der alleinigen Verantwortung auf einen Elternteil. Zwar soll das Gericht auf einvernehmliche Lösungen hinwirken (§ 156 FamFG). Die gerichtlichen Bemühungen finden jedoch ihre Grenze bei nicht mehr lösbaren Konflikten.

Da die Antragsgegnerin vorliegend auch in der Anhörung durch den erkennenden Senat nicht zur Fortführung des Wechselmodells zu bewegen war, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.“


Warum bekam der Vater das Recht?

 




Im Ergebnis ähnlich sah es früher bereits das OLG Koblenz (11 UF 251/09): „Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden. Ein Betreuungs-Wechselmodell  ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.“

Alternativen zum Wechselmodell

Wenn Eltern sich über die Wohnform der Familie nach Trennung einig sind, bietet sich eine Elternvereinbarung an.

Wechselmodell und Alleinentscheidungsbefugnis

Auch beim gemeinsamen Sorgerecht ist gemäß § 1687 I 1 BGB eine gemeinsame Entscheidung der Eltern nur dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Handelt es sich demgegenüber um ein alltägliches Problem, kann die Hauptbezugsperson dies allein entscheiden. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind häufig vorkommende Situationen, die zwar eine sorgerechtliche Entscheidung der Eltern erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Damit fallen beispielsweise die real im Vordergrund stehenden Fragen der Betreuung im Alltag in die Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Problem beim echten Wechselmodell: Keiner der Eltern kann für sich die Begriffe "Hauptbezugsperson" oder "gewöhnlicher Aufenthalt" allein in Anspruch nehmen. Die Folge: Jeder kann nur die Entscheidungen allein treffen, die nur seinen Alltag berühren. Alles, was auch den Alltag beim anderen Elternteil berühren würde, muss gemeinsam entschieden werden.

Wechselmodell und Kindes-Unterhalt

Das Unterhaltsrecht geht davon aus, dass das Kind einen Bedarf an Betreuung und Erziehung und zusätzlich einen Bedarf an Finanzmitteln hat. In der „intakten“ Familie steuern das beide Elternteile nach ihren Kräften bei. In der Trennungssituation fällt dieses normalerweise auseinander, und so hat der Gesetzgeber in § 1612a BGB festgelegt, dass die Betreuung und Naturalunterhalt durch den einen und die Unterhaltszahlung durch den anderen als gleichwertig gilt. Beim Wechselmodell fällt nun aber gerade diese klare Trennung der Betreuung und der Zahlungspflicht weg. § 1612a BGB gilt also nicht.

Der Fall:

Von drei Kindern lebte ein Volljähriges überwiegend beim Vater, minderjährige Zwillinge mehr bei der Mutter. Man konnte ausrechnen, dass die Zwillinge zu 36 % vom Vater betreut wurden – also mehr, als bei den Umgangskontakten im „üblichen Umfang“. Er wollte eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht für die Zwillinge nach der „Düsseldorfer Tabelle“ erreichen.

Die Entscheidung:

Nur wenn sich die Betreuungsanteile in etwa die Waage halten, komme eine Abweichung von der Pauschalierung der DT in Betracht. Dies sei hier bei einer errechneten Quote von 2/3 zu 1/3 noch nicht der Fall. Von daher verbleibt es nach dem BGH auch hier bei dem Grundsatz, dass der Elternteil, der in der Erziehung und Betreuung die Hauptverantwortung trägt, seiner Unterhaltspflicht durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt. Der andere Elternteil ist dann alleine barunterhaltspflichtig. Der Bedarf hierfür errechnet sich aus den Einkommens- und Vemögensverhältnissen dieses Elternteiles.

Wörtlich: „Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.“

BGH - Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04

Wenn Sie diese BGH-Entscheidung für Ihr Wechselmodell unpassend finden, können Sie sich abweichend individuell einigen. Ideen dazu finden Sie auf meiner Unterseite Wechselmodell und Unterhalt.

Wechselmodell und Ehegatten-Unterhalt

Die geschiedenen Eheleute haben einen fünfjährigen Sohn. Er lebt im wesentlichen bei der Mutter und geht in den Kindergarten. Der Vater ist schon im Vorruhestand.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt bietet der Vater an, dass das Kind wesentlich mehr Zeit mit ihm verbringen könne, damit die Mutter vollschichtig arbeiten kann.

Vor dem Amtsgericht verlor die Frau das Unterhaltsverfahren. Das OLG dreht die Entscheidung um und verurteilte den Mann zu Ehegattenunterhalt, weil die geschiedene Ehefrau angesichts des Betreuungsbedarfes des Kindes nicht Vollzeit arbeiten könne. Das wiederum hob der BGH auf.

Er verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück. Der BGH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.

BGH - Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09

Wechselmodell und Hartz IV - Alleinerziehenden-Mehrbedarf?

Der Fall: Die Mutter war Hartz-IV-Bezieherin, lebte mit ihrem Kind getrennt von dessen Vater und bekam als Alleinerziehende den Mehrbedarf nach § 23 Absatz 3 SGB II. Sodann traf sie mit dem Vater des Kindes eine Elternvereinbarung, aufgrund der das Kind im wöchentlichen Wechsel zwischen den beiden Haushalten pendelte. Ihr wurde der Alleinerziehenden-Freibetrag gestrichen. Sie klagte dagegen mit dem Antrag, dass ihr der Mehrbedarf zumindest zur Hälfte zustehe. Das Bundessozialgericht gab ihr Recht.

Die Entscheidung:
Das Bundessozialgericht führte zum Zweck des Mehrbedarfs aus:
Alleinerziehende haben wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit, preisbewusst einzukaufen und müssen zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen. Alleinerziehende mit noch nicht schulpflichtigen Kindern sind zudem weniger mobil, müssen die nächstgelegen Einkaufsmöglichkeit nutzen und haben ein höheres Informations- und Kontaktbedürfnis.
Zweck des Mehrbedarfs ist es deshalb, den höheren Aufwand des allein erziehenden Elternteils für die Versorgung und Pflege beziehungsweise Erziehung der Kinder etwa wegen geringer Beweglichkeit und zusätzlichen Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen.
Im vorliegenden Fall des wöchentlichen Betreuungswechsels tritt nach Ansicht des Bundessozialgerichts in derjenigen Woche, in der sich das Kind der klagenden Mutter bei dem Vater aufhält, keine finanzielle oder sonst wie geartete Entlastung in einem Umfang ein, dass die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre. Während des jeweils eine Woche umfassenden Zeitraums der Betreuung des Kindes durch die Mutter sorgt diese allein für seine Pflege und Erziehung. Ihr entstehen während dieses Zeitraums infolge der Sorge für das Kind die dem pauschalierten Mehrbedarf zugrunde liegenden erhöhten Aufwendungen Eine finanzielle Entlastung tritt insoweit nicht ein, weil sich die Eltern die Kosten nach der getroffenen Vereinbarung in etwa hälftig teilen. In der Betreuungswoche wirkt sich die fehlende Arbeitsteilung mit einem Partner nach wie vor erheblich aus. Die erhöhten Aufwendungen, zum Beispiel für kostenaufwändigere Einkäufe und die Kosten der Kinderbetreuung zur Aufrechterhaltung der Außenkontakte, lassen sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil aufhält, nicht außerhalb der Betreuungszeit im erforderlichen Umfang kompensieren.
Daher hält es das Bundessozialgericht für geboten, in Fällen der vorliegenden Art den Mehrbedarf zur Hälfte anzuerkennen. Denn es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die klagende Mutter durch das Wechselmodell während des anderen Zeitraums, in dem der andere Elternteil für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, keinen erhöhten Aufwendungen ausgesetzt sei.
Das Bundessozialgericht weist daraufhin, dass die vorstehenden Überlegungen nach seiner Ansicht nicht auf Fälle zu übertragen sind, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil an Betreuungsleistungen praktiziert wird. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht der Mehrbedarf allein dem anderen Elternteil zu. Die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs erscheint dem Bundessozialgericht aufgrund seiner Überlegungen auch nicht gerechtfertigt, wenn sich die Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht.

Die Bedeutung für andere Fälle:

Die Entscheidung hat nicht zwingend für alle Formen von Wechselmodellen Bedeutung. Entschieden wurde nur der Fall, in dem das Kind immer mindestens eine Woche am Stück bei einem lebt. Sind die Intervalle des Wechselns kürzer, lebt das Kind beispielsweise von Montag bis Donnerstagmittag bei der Mutter und von Donnerstagmittag bis Sonntag beim Vater, bekommen die Eltern den Mehrbedarf vielleicht nicht. Voraussetzung ist immer, dass sich die Eltern die Betreuung des Kindes und die Kosten in etwa gleichmäßig teilen. Wenn ein Elternteil weniger als die Hälfte der Zeit für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig ist, steht der Mehrbedarf nach Ansicht des Bundessozialgerichts allein dem anderen Elternteil zu.

Bundessozialgericht - Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07

Wechselmodell und Schülerfahrtkosten

Das „Wechselmodell“ stößt in der rechtlichen Praxis immer wieder an Grenzen. Zum Beispiel bei den Schüler-Fahrtkosten. Selbst wenn ein Schüler wochenweise seinen Lebensmittelpunkt bei Mutter und Vater wechselt, bekommt er die Schülerfahrkarte nur für den Hauptwohnsitz (melderechtlich) erstattet.


Der Fall:
Die Mutter wohnt nah am Gymnasium, der Vater weiter weg. Mit Hauptwohnsitz gemeldet war der Gymnasiast bei der Mutter, obgleich er wöchentlich pendelte. Das Einwohnermelderecht sieht keine zwei gleichberechtigten Hauptwohnsitze vor. Das Verwaltungsgericht traf die Entscheidung, die Stadt müsse die Hälfte der Fahrtkosten übernehmen.

Das Urteil: Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hat das Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkostenerstattung auch dann ausscheide, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne. Schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Landesschulgesetzes ergebe sich, dass für die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu berücksichtigen sei. Hierbei könne es sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften nur um die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne handeln. Unnötiger Verwaltungsaufwand werde durch die Anlehnung an das Melderecht vermieden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Aktenzeichen: 2 A 10395/11

 

PS: Die Stadt Aachen pflegt offenbar - ein Fall ist mir bekannt - die freundliche Praxis, beim Wechselmodell auch dann ihren vollen Beitrag zum School-and-Fun-Ticket der Aseag zu leisten, wenn ein Elternteil "zu nah" an der Schule wohnt und das Kind ausgerechnet dort gemeldet ist. Das ist sinnvoll, da es kein Ticket gibt, das nur die Teile eines Monats gilt, die das Kind sich beim weiter entfernt Wohnenden aufhält.

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