Wechselmodell und Unterhalt

S. Hofschläger / www.pixelio.de S. Hofschläger / www.pixelio.de

Wenn Eltern sich nach der Trennung die Alltags-Erziehung der Kinder teilen und die Kinder dazu in beiden Haushalten ein Zuhause haben, spricht man von Wechselmodell. Die Erscheinungsformen sind so vielfältig wie das Leben vor der Trennung.

 

 

Bei manchen Familien pendeln die Kinder wochenweise. Andere haben einen Rhythmus, der mit den elterlichen beruflichen Verpflichtungen zusammenhängt oder mit dem Terminkalender der Kinder.
Wissenschaftlich gibt es dazu Untersuchungen und Experten - mit Pro- und Contra-Argumenten. Rechtlich jedoch befinden sich diese Familie noch in einem völlig ungeregelten System. Das beginnt mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt: Zwei gleichberechtigte Wohnsitze gibt es nicht. Auch gegenüber der Familienkasse muss der Bezugsberechtigte angegeben werden - eine hälftige Zahlung an beide gibt es nicht.

Lösungen für Unterhaltsvereinbarungen

"Pendeln" Kinder zwischen beiden Haushalten, so dass beide Eltern sowohl Betreuungsaufwand als auch Fixkosten in erheblich größerem Umfang haben, gibt es verschiedene Berechnungsansätze, die Düsseldorfer Tabelle passt dann eigentlich nicht.

 

Allerdings sollte der Fall vom Wechselmodell mit sich bringen, dass die Eltern sich auch über diese Kosten einigen können. Denn ein Wechselmodell lebt ja davon, dass die Eltern an einem Strang ziehen und lösungsorientiert vorgehen statt gegeneinander.

 

Für eine solche Lösung, wie sie oft in Mediationen erarbeitet wird,

gibt es zwei Denkansätze:

1. Alle außerhäusigen Kosten (Schule, Kleidung, Hobbies ...) werden vom Kindergeld bestritten, der Rest hälftig geteilt. Was im jeweiligen Haushalt anfällt (Essen, Wohnen, gemeinsame Freizeitgestaltung) trägt der jeweilige Elternteil. Oftmals ist das Vertrauen der Eltern sogar noch groß genug, um dafür ein gemeinsames Konto einzurichten, zu dem beide Zugang haben und einander Rechenschaft ablegen.

Aber:

Diese hälftige Aufteilung ist ungerecht, wenn die Eltern sehr unterschiedlich gut verdienen. Dann bietet sich alternativ an:

 

2. Wie bei volljährigen Kindern wird aus dem unterschiedlichen Einkommen eine "Haftungsquote" errechnet. Wer 70% des Gesamteinkommens hat, zahlt auch 70% der Kinderkosten.

Das OLG Köln hat dieses Modell in seine Unterhaltsleitlinien 2011 aufgenommen - jedoch nur für die echten 50:50-Modelle.

Praktisch umsetzen lässt sich dies wiederum durch Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto, zu dem jeder zweckgebunden Vollmacht hat.

 

Achtung:

Wer sich nicht einigen kann, unterliegt vor Gericht der BGH-Rechtsprechung, die ich unten erkläre. Die Gerichte wollen nicht bei allen Familien nachzählen, wieviel Tage das Kind sich wo aufhält. Liegt also nicht ein wirklich genaues 50:50-Modell vor (z.B. weil die Kinder wöchentlich wechseln), gilt bei allen anderen Wechselmodellen zur Entlastung der Gerichte immer konsequent die Düsseldorfer Tabelle zugunsten des Elternteils, bei dem das Kind 51% oder mehr lebt, ohne Abzüge!

Die BGH-Entscheidung zum Wechselmodell

 

Das Unterhaltsrecht geht davon aus, dass das Kind einen Bedarf an Betreuung und Erziehung und zusätzlich einen Bedarf an Finanzmitteln hat. In der „intakten“ Familie steuern das beide Elternteile nach ihren Kräften bei. In der Trennungssituation fällt dieses normalerweise auseinander, und so hat der Gesetzgeber in § 1612a BGB festgelegt, dass die Betreuung und Naturalunterhalt durch den einen und die Unterhaltszahlung durch den anderen als gleichwertig gilt. Beim Wechselmodell fällt nun aber gerade diese klare Trennung der Betreuung und der Zahlungspflicht weg. § 1612a BGB gilt also nicht.

Der Fall:

Von drei Kindern lebte ein Volljähriges überwiegend beim Vater, minderjährige Zwillinge mehr bei der Mutter. Man konnte ausrechnen, dass die Zwillinge zu 36 % vom Vater betreut wurden – also mehr, als bei den Umgangskontakten im „üblichen Umfang“. Er wollte eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht für die Zwillinge nach der „Düsseldorfer Tabelle“ erreichen.

Die Entscheidung:

Nur wenn sich die Betreuungsanteile in etwa die Waage halten, komme eine Abweichung von der Pauschalierung der DT in Betracht. Dies sei hier bei einer errechneten Quote von 2/3 zu 1/3 noch nicht der Fall. Von daher verbleibt es nach dem BGH auch hier bei dem Grundsatz, dass der Elternteil, der in der Erziehung und Betreuung die Hauptverantwortung trägt, seiner Unterhaltspflicht durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt. Der andere Elternteil ist dann alleine barunterhaltspflichtig. Der Bedarf hierfür errechnet sich aus den Einkommens- und Vemögensverhältnissen dieses Elternteiles.

Wörtlich: „Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.“

BGH - Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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