Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Seit 2009 ist der Gesetzgeber freizügiger geworden, was Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) angeht. Wenn Sie irgendwo von einer "Jahresfrist" oder von "Genehmigungsbedürftigkeit" lesen - das ist altes Recht.

 

 

Ein paar Punkte sind zu beachten:

 

  • die Vereinbarung kann jederzeit erfolgen: vor der Ehe, mittendrin, nach Trennung, im Scheidungsverfahren. Nur dann nicht mehr, wenn der VA bereits gerichtlich durchgeführt wurde.
  • die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.
  • ein entschädigungsloser Verzicht, der in die Altersarmut führt, ist nach wie vor kritisch zu betrachten.

Für wen hat eine Vereinbarung Vorteile?

Typische Fallgruppen:

 

  • Es gibt mehrere Versorgungen auf beiden Seiten, durch die Aufteilung jedes einzelnen Anrechts gehen Gebühren an die Versorgungsträger. Es gibt eine sinnvolle Verteilung.
  • Ein Ehegatte bezieht bereits Rente. Die sofortige Kürzung soll vermieden werden, bis auch der zweite Ehegatte in Rente geht.
  • Eine Beamter hat kein Interesse daran, die Hälfte einer gesetzlichen Anwartschaft zu bekommen, weil er die Wartezeit nicht erfüllen kann (bei kurzer Ehe möglich).
  • Zwei Beamte haben Anwartschaften und möchten keine gesetzliche Rente statt der Pension.
  • Ein Ehegatte soll die gemeinsame Immobilie bekommen und statt einer Auszahlung auf den VA verzichten.

VA-Vereinbarung und Mediation

In einer Mediation über die Scheidungsfolgen ist der Versorgungsausgleich immer Thema. Es gibt dazu verschiedene Möglichkeiten:

  • man stellt fest, dass der gesetzliche VA gut ist und belässt es dabei
  • man möchte nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. Trennung, ausgleichen
  • man schließt den gesetzlichen VA aus und findet dafür andere - wirtschaftlich ähnliche - Lösungen
  • man verzichtet gegenseitig auf die Teilhabe an der Altersvorsorge des Anderen

Wer kennt seinen "Ehezeitanteil" seiner Versorgung?

Gerade in Mediationsverfahren kommt gelegentlich der Wunsch auf, sich noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Gedanken über den Versorgungsausgleich zu machen. In manchen Konstellationen ist der gerichtlich durchgeführte VA ungünstig, z.B. wenn einer Beamter ist oder schon im Rentenbezug steht. Auch wenn die Eheleute auf den VA verzichten wollen, um im Gegenzug Kapital zu verteilen (z.B. eine Immobilie), müssen sie ihre Versorgungs-Zahlen kennen.

 

Das Gesetz regelt in erster Linie die Auskunftspflichten der Ehegatten untereinander. Das aber ist in der Praxis bei beabsichtigten Einigungen das kleinere Problem. Wenn die Ehegatten ihren VA selbst regeln wollen, dann wollen sie sich auch Auskünfte erteilen. Den „Ehezeitanteil“ seiner eigenen Altersversorgung kennt aber niemand. Dazu muss man fragen, nämlich den Träger der Versorgung (DRV, LBV, Personalabteilung des Betriebes, private Rentenversicherer etc.) Und die Sachbearbeiter dort verweigern oft die Auskunft, mit dem Hinweis darauf, nur auf gerichtliche Anfrage dazu verpflichtet zu sein. Das ist die Quadratur des Kreises: man will die gerichtliche Regelung vermeiden, wird aber auf ein gerichtliches Verfahren verwiesen. Das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben mit seiner Lockerung der Möglichkeit, Vereinbarungen über den VA zu schließen.

 

Er hat den Fall sogar geregelt, was aber bei den Mitarbeitern der Versorgungsträger offenbar weitgehend unbekannt ist. § 4 VersAusglG regelt Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht: „Sofern ein Ehegatte die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, nicht erhalten kann, hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.“

 

Dieses Recht hatte bisher ein Ehegatte nach § 74 Nr. 2b SGB X nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Jetzt gibt es diese Auskunftsverpflichtung für alle Versorgungsträger.

 

Streiten kann man sich nun über die Auslegung, ob vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens eine Auskunft nach § 4 VersAusglG verlangt werden kann, denn es heißt im Gesetz, „die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte“. Mit „Versorgungsausgleich“ im engeren Sinn kann nur das öffentlich-rechtliche Verfahren des Familiengerichts gemeint sein, nicht der Scheidungsfolgevertrag von Ehegatten. Das liegt auch daran, dass die Ehezeit erst mit der Einreichung des Scheidungsantrags endet und bis zur Einreichung völlig unklar ist, ob es jemals zu einem Versorgungsausgleich kommen wird.

 

Auf der anderen Seite haben die Eheleute ja ein berechtigtes Interesse daran, zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung mit umfassender Scheidungsfolgenvereinbarung von dem anderen Ehegatten aktuelle Auskünfte zu seiner Versorgungslage zu erhalten. Insbesondere wenn beide Ehegatten dem Versorgungsträger mitteilen, dass die Auskunft benätigt wird, um eine privatrechtliche Abrede zu treffen, darf der Versorgungsträger sich m.E. nicht weigern (so auch Rotax in Lexikon des Versorgungsausgleiches, Rechtsportal Familienrecht).

 

In der Mediationspraxis weigern sich viele Versorgungsträger gleichwohl oder lassen mindestens sechs Monate auf die Auskunft warten.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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