Problemfall im VA: Die Startgutschriften beim VBL

Sie oder Ihr Ehegatte haben Altersversorgungen im öffentlichen Dienst bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)? Und Sie verstehen die Auskünfte nicht? Damit stehen Sie nicht allein da - die Auskünfte sind nämlich für "rentenferne Jahrgänge" gesetzwidrig. Das Problem zeigt sich im Scheidungsverfahren, weil die Richter nicht wissen, was Sie verteilen sollen. Bisher wurden wolche VA-Verfahren abgetrennt und ausgesetzt - d.h. auf später verschoben. Das OLG Köln hat einen neuen Weg gesucht und dieses Problem in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verschoben, was für den Berechtigten durchaus Nachteile haben kann!

Wer ist betroffen?

Durch die fehlerhafte Systemumstellung sind die sog. rentenfernen Jahrgänge betroffen. Das sind alle, die am 31.12.2001 noch nicht 55 Jahre alt waren, also Jahrgang 1946 und jünger.

OLG Köln: Zwei Senate entscheiden unterschiedlich

Der Sachverhalt:

Beide Eheleute haben Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erworben, einer auch Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In den Anwartschaften bei der VBL sind sogenannte "Startgutschriften" enthalten. Das Problem mit den Startgutschriften der Zusatzversorgungen ist folgendes: Die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam, so dass die gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt. Die Beteiligten beantragten die – teilweise – Aussetzung des Verfahrens. Für das Verfahren galt das seit dem 01.09.2009 geltende neue VA-Recht (wegen Abtrennung, vgl. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 Var. 1, Satz 2 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VersAusglG).

 

Die Entscheidung des 27. Senats des OLG Köln:

 

Nach dem hier maßgeblichen neuen materiellen Recht sei das Anrecht bei der VBL als derzeit nicht ausgleichsreif gem. §§ 19, 20 ff. VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, während es hinsichtlich der internen Teilung der Anrechte bei DRV Bund und DRV Rheinland bei der internen Teilung zu bleiben habe (Teilentscheidung).

Die Berechnung der Höhe der VBL-Anwartschaften ist von einer noch ausstehenden Einigung der Tarifparteien abhängig. Bis dahin sei es der Höhe nach nicht zu bestimmen und unterfalle daher der neuen Bestimmung § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Unter der Geltung des früheren Rechts wäre das vorliegende Verfahren auszusetzen gewesen. Diese Lösung wird in der Literatur auch für das neue Recht vorgeschlagen und wird von den hiesigen Amtsgerichten vielfach so gehandhabt. OLG Köln argumentiert aber anders: Mit der neuen Vorschrift in § 19 VersAusglG habe der Gesetzgeber aber eine spezielle Vorschrift geschaffen, die eine bestimmte andere Rechtsfolge herbeiführt. Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs betreffend die VBL gem. § 140 FamFG (so aber OLG Düsseldorf) sei in diesem Falle nicht erforderlich. 

 

27. Senat des Oberlandesgerichts Köln, 29.11.2010, 27 UF 148/10

Dieselbe Auffassung vertrat OLG München, 1.9.2010, 12 UF 1006/10


Für wen ist das günstig?

Das Verschieben des VBL in den schuldrechtlichen VA ist für den Ehepartner günstig, der dort seine Anwartschaften hat. Schuldrechtlicher VA heisst nämlich: Irgendwann viel viel später, im Rentenalter, muss man auf seinen lange geschiedenen Ex zugehen und eine Berechnung und Zahlung verlangen. Das ist oft lästig, gerät in Vergessenheit oder es ist einer schon verstorben oder nicht mehr auffindbar. In der Praxis fällt der schuldrechtliche VA oft unter den Tisch, gerade bei Kleinstbeträgen. Dann behält der VBL-Versicherte seinen Teil trotz Scheidung ungekürzt.

VBL geht in Beschwerde

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist jedoch nicht damit einverstanden, dass das VBL-Anrecht in den schuldrechtlichen Ausgleich verschoben wird. Gegen entsprechende Entscheidungen - hier z.B. beim AG Aachen - hat die VBL Beschwerde eingelegt und verweist auf ein anhängiges Verfahren beim BGH XII ZB 473/10.

Die Beschwerde der VBL beim FamG Aachen gegen Verschieben der Anrechte in den schuldrechtlichen Ausgleich im Volltext
VA Beschwerde.pdf
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10. Senat des OLG Köln entscheidet anders

Der 10. Senat verfolgt eine andere Linie und schließt sich der Auffassung des 27. Senats desselben OLG nicht an. Der 10. Senat ist die Rechtsmittelinstanz für Aachen.

Aus den Gründen:

Im vorliegenden Fall ist nach der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder das erworbene Anrecht unverfallbar, weil die Ehefrau die satzungsgemäße Wartezeit erfüllt hat. Dass die genaue Höhe des Anrechts wegen der noch ausstehenden Neufassung der Satzungsbestimmung derzeit nicht abschließend berechnet werden kann, ändert nichts an der Sicherung des Anrechts. Die Verweisung auf Ansprüche nach der Scheidung würde dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den schuldrechtlichen VA zurückzudrängen.

Lösung:

Der Senat vertritt die Auffassung, dass das Verfahren über den VBL-Ausgleich gem. § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen ist. Nach § 38 Abs. 1 FamFG ist eine Teilentscheidung über die übrigen Anrechte möglich, da keine Wechselbezüglichkeit besteht. Betreffend VBL bleibt das VA-Verfahren beim Amtsgericht anhängig.

Beschluss v. 5.10.2011 - 10 UF 136/11
OLG Köln VBL-VA.pdf
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