FAQ zum VA (Versorgungsausgleich)

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie verstehen Ihre Auskunft zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nicht?

Das ist ganz normal.

Vielleicht kann ich ein bisschen helfen:

Wie läuft das VA-Verfahren bei Scheidung ab?

Dazu habe ich eine eigene Unterseite.

Was kann ich für den Versorgungsausgleich bei Scheidung vorbereiten?

Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Jederzeit hat man das Recht, von seiner gesetzlichen Rentenversicherung (BfA oder LVA) den Stand seiner Anwartschaften zu erfahren (§ 109 Abs. 5 SGB VI). Denselben Auskunftsanspruch gibt es gegenüber berufsständischen Versicherungen (z.B. ärztliche Versorgungswerke). Besteht eine betriebliche Altersvorsorge, so besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages.

 

Plant man eine Scheidung, kann sie aber noch nicht einreichen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, so kann man das spätere Verfahren beschleunigen, indem man einen „Kontenklärungsantrag“ stellt. Eine Kontenklärung ist aber dann überflüssig, wenn man schon einmal eine Rentenberechnung bekommen hat und das Arbeitsverhältnis seitdem unverändert fortbesteht.

 

Im Scheidungsverfahren geht das Versorgungsausgleichsverfahren dann schneller, weil ja – zumindest auf einer Seite - bereits alles geklärt ist.

Was sind Entgeltpunkte?

Es gibt einen Durchschnittsverdienst. Der liegt pro Jahr bei:

2009 30.506 €
2010 32.003 € (vorläufig)
2011 30.268 € (vorläufig)

Wer ganz genau diesen verdient, bekommt für das entsprechende Kalenderjahr, in dem er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, 1,0 Entgeltpunkte (EP). Natürlich verdient man in der Regel mehr oder weniger als diesen Durchschnittsbetrag, also bekommt man mehr oder weniger als 1,0 EP.

Am Ende des Erwerbslebens werden die Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Die Rentenauskunft sagt also nur aus, was die EP heute wert sind, nicht welche Rente Ihnen damit später ausgezahlt wird. Der Rentenwert beträgt derzeit 27,20 € West; 24,13 € Ost. 40 West-EP ergibt also derzeit eine Altersrente von 1.088 €.

Wie werden Entgeltpunkte zurückgerechnet?

Bei der Einzahlung von Beiträgen, Deckungskapitalen – also auch bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG -  werden die EP mit dem Faktor 0,0001627360 (derzeit!) in Euro umgerechnet. 1.000 € sind also 0,1627 EP – das wiederum in Rente betrachtet (Rentenwert West 27,20 €, s.o.) ergibt eine lebenslängliche monatliche Rente von 4,43 €.

Was wird beim Versorgungsausgleich übertragen?

Beim VA werden Entgeltpunkte übertragen, nicht Euro. Wieviel Rente die bei Ihrem Renteneintritt wert sind, weiß heute niemand.

Wann muss auf Verlangen extern geteilt werden?

Der Grenzwert für das Verlangen nach externer Teilung (§ 14 II VersAusglG) beträgt bezüglich des Ausgleichswertes:

  • bei einem Rentenbetrag mtl. 51,10 € (2% von 2.555)
  • bei einem Kapitalwert 6.132 € (240% von 2.555)

Wann wird wegen Geringfügigkeit nicht geteilt?

Die Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG) liegt bei der Hälfte:

  • bei einer Rente mtl. 25,55 € (1% von 2.555)
  • bei einem Kapitalwert 3.066 € (120% von 2.555).

In EP ausgedrückt: 1,0385 EP

Was kann ich selbst prüfen?

Prüfen Sie beide Versicherungsverläufe, von sich selbst und dem Ehegatten. Haben Sie den Eindruck, es fehlt eine Anwartschaft?

Sich selbst betreffend: Nehmen Sie Kontakt mit der örtlichen Rentenstelle auf, notfalls mit einem (kostenpflichtigen) Rentenberater.

Den Ehegatten betreffend: Rügen Sie die Vollständigkeit und machen Angaben dazu, welcher Tätigkeit der Ehegatte in der Lückenzeit nachgegangen ist.

Welche Auswirkungen hat die Durchführung des VA?

Wenn Sie noch nicht Rentner sind:

  • Jede Versorgung wird im Prinzip halbiert (Ehezeitanteil) und intern oder extern geteilt. Davon merken Sie erst etwas, wenn Sie in Rente gehen. Die Kürzung greift sofort, auch wenn der Andere seine erhöhte Rente noch nicht bezieht.

 

Wenn Sie schon Rentner sind:

  • Dann wird nach Rechtskraft der Scheidung sofort gekürzt (Ausnahme: es laufen Unterhaltszahlungen). Die Kürzung greift sofort, selbst wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente aus dem erworbenen Anrecht bezieht.

Tipp:

Wenn ein großer Altersunterschied besteht und wenn einer schon Rente bezieht (oder bald nach Scheidung beziehen wird), sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, ob der gesetzliche VA von Ihnen wirklich gewünscht wird!



Ist das Rentnerprivileg abgeschafft?

Das Rentnerprivileg gab es bis September 2009. Wer bis dahin als Geschiedener Rentner oder Pensionär wurde und eine VA-gekürzte Rente / Pension bekommen sollte, konnte einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung stellen, so lange der Ehegatte noch keine Rente bezog. Das ist unverrückbar abgeschafft! Klitzekleines Schlupfloch: Zahlt der Rentner Unterhalt, kann er beim Familiengericht beantragen, die Rentenkürzung so zu reduzieren, dass er den Unterhalt zahlen kann.



Kann man die VA-Entscheidung später abändern?

In bestimmten Fällen ist eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Kürzung der Rente möglich. Eine solche Anpassung muss man gerichtlich beantragen.

Noch mehr wissen über Scheidung und Rente?

Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung finden Sie sehr ausführliche Informationen.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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