Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Versorgungsausgleich: Scheidung und Rente

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Die Renten werden aufgeteilt

Mit dem "Versorgungsausgleich" ist die Sache mit der Rente gemeint. Beide Ehegatten haben während der Ehe mehr oder weniger für ihr Alter vorgesorgt. z.B. bei der DRV Bund, bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes VBL, mit einer Betriebsrente ihres Arbeitgebers, in einem berufsständischen Versorgungswerk, als Beamter über den Pensionsanteil, mit den gesetzlichen Kindererziehungszeiten, mit einer privaten Riester- oder Rürup-Rente usw.

 

In den Versorgungsausgleich fallen alle echten Rentenversicherungen, also nicht z.B. Kapitallebensversicherungen (oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht), Ausnahme: Arbeitgeber-Direktversicherungen.

 

Der Versorgungsausgleich (VA) will, dass bei einer Scheidung beide Ehegatten mit derselben Altersvorsorge aus der Ehe hervorgehen.

Was kann ein Anwalt im VA-Verfahren für mich tun?

Obwohl in Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang auf der Gegnerseite herrscht, hat trotzdem jeder Scheidungsgegner das Recht auf kostenlose anwaltliche Vertretung, wenn Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Zu empfehlen ist dies immer, auch für Selbstzahler, weil zwar die Scheidung selbst in einvernehmlichen Fällen unkompliziert ist, nicht aber der automatische Versorgungsausgleich.

 

Auskünfte von Versorgungsträgern können fehlerhaft sein - das kann nur Ihr Anwalt bemerken, dessen täglich Brot das Auswerten solcher Auskünfte ist!

 

Vor allem aber sollte rechtzeitig geprüft werden, ob eine Vereinbarung für beide Eheleute sinnvoller und kostengünstiger ist als die gesetzliche Aufteilung.

 

Das ist z.B. dann der Fall, wenn Ihre privaten oder betrieblichen Rententräger "Teilungskosten" für die interne Aufteilung verlangen, die man mit einer Verrechnung geschickt umgehen könnte. Oder wenn die Leistungen aus der Versicherung nicht gleichartig sind (kein Erwerbsunfähigkeitsschutz). Oder wenn die Zersplitterung dazu führt, dass man im Alter lästig viele Rententräger hat. Oder wenn Beamtenpension durch Umbuchung in die gesetzliche Rentenkasse vernichtet wird.

Scheidung mit einem Anwalt

Bei "Scheidung mit einem Anwalt" ist nur der Antragsteller anwaltlich vertreten, der Antragsgegner nicht. Manchmal merkt man, wenn alle Auskünfte betreffend die Renten vorliegen, dass man lieber nicht alle Rechte aufteilen würde, sondern etwas gegeneinander verrechnen möchte. Das ist oft für beide Ehegatten vorteilhaft, weil die Teilungskosten wegfallen und man nicht im Alter unübersichtlich viele kleine Renten bekommt. Aber: Das geht im Scheidungsverfahren nicht, wenn nur ein RA beteiligt ist. Lösung: Zweiter RA oder Notarvertrag.

Wie läuft das VA-Verfahren ab?

Schritt 1: Die Ehezeit

Der Monat der Hochzeit ist der erste Monat der gesetzlichen Ehezeit, der Monat vor Zustellung des Scheidungsantrages der letzte. Beispiel:

Heirat am 5.7.1996, Zustellung am 14.11.2017 => Ehezeit 1.7.1996 - 30.11.2017. Die Monate oder Jahre der Trennung zählen also voll mit.

 

Daraus kann sich der anwaltliche Tipp ergeben, die Scheidung möglichst bald einzureichen, wenn man derzeit höhere Altersvorsorge betreibt als der andere.

Schritt 2: Das Formular V10

Nachdem das Gericht die Ehezeit festgestellt hat, müssen beide Ehegatten ein Formular namens V10 ausfüllen. Darin müssen sie angeben, bei welchen Rententrägern sie jemals Anwartschaften erworben haben. Die Ehegatten bekommen das ausgefüllte Formular des Anderen zu sehen und müssen prüfen, ob der etwas vergessen oder verschwiegen hat. Sie können sich das Formular zur Vorbereitung Ihrer Scheidung schon hier ausdrucken, in Ruhe ausfüllen und bei mir abgeben, wenn Sie die Scheidung einreichen wollen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ihn auszufüllen. Die Verpflichtung kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Fragebogen zum Versorgungsausgleich V10
Zu einer Ehescheidung gehört die Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Dieser Fragebogen dient der Ermittlung dieser Anrechte. Bei fast jeder Scheidung ist dieser Fragebogen von beiden Eheleuten persönlich und sorgfältig auszufüllen. Meinen Mandanten helfe ich dabei gern.
Versorgungsausgleichfragebogen V10 Versi[...]
PDF-Dokument [321.4 KB]

Schritt 3: Die Kontenklärung

Ihr Rentenversicherungskonto wird nun geklärt. daran müssen Sie ggf. mitwirken. Sie müssen vielleicht Ausbildungszeiten nachweisen, Auslandslücken klären, den Antrag auf Kindererziehungszeiten stellen etc. Was zu tun ist, teilt Ihre Rentenstelle Ihnen mit. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind und das Familiengericht Ihnen ein Zwangsgeld aufbrummen kann, wenn Sie ihr Rentenkonto nicht klären helfen.

Wenn Sie Ihr Konto schon vor dem Scheidungsverfahren auf Lücken klären wollen, geht das auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Klicken Sie dort an, dass Sie einen "Versicherungsverlauf" haben möchten.

Hinweise zur Kontenklärung beim Versorgungsausgleich

Unter bestimmten Umständen kann es sein, dass Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger aufgefordert werden, einen Kontenklärungsantrag zu stellen. Sie sind gesetzlich verpflichtet bei der für den Versorgungsausgleich erforderlichen Kontenklärung mitzuwirken. Falls sie zur Mitwirkung bei der Kontenklärung aufgefordert werden, übersenden Sie die von Ihrem Rentenversicherungsträger angeforderten Formulare und Unterlagen bitte direkt an diesen, nicht an Ihren Anwalt oder an das Familiengericht.

Sie können aber auch einen Termin in einem Servicezentrum eines gesetzlichen Rentenversicherers vereinbaren, wo die Servicemitarbeiter gemeinsam mit Ihnen den Kontenerklärungsantrag aufnehmen. Ihr Rentenversicherungsträger kann Ihnen mitteilen, wo sich ein Servicezentrum in Ihrer Nähe befindet und welche Unterlagen Sie zu einem Gesprächstermin mitbringen müssen. Um einen Beratungstermin zu vereinbaren steht Ihnen auch das gemeinsame bundesweite Servicetelefon der gesetzlichen Rentenversicherer zur Verfügung unter 0800 100 048 000, außerdem können Sie im Internet einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung auf www.deutsche-rentenversicherung.de vereinbaren (Beratung>Online-Terminvergabe).

Falls sich in Ihrer Nähe kein Servicezentrum befindet, können Ihnen auch die Versicherungsämter der Stadtverwaltungen in NRW bei dem Ausfüllen der Anträge behilflich sein.

 

Schritt 4: Die Auskünfte beider Ehegatten

Jeder Rententräger teilt nun die Auskunft über den Ehezeitanteil mit. Die Auskünfte trudeln nach und nach bei Gericht ein, werden dem Anwalt zugeschickt und an den Mandanten weitergeleitet. So kompliziert abschreckend die Berechnungen auch sein mögen: Wagen Sie einen Blick in den "Versicherungsverlauf", bei Ihnen selbst und beim Ehegatten: Fehlt nichts? Das kann Ihr Anwalt ja nicht merken, da er den Renten-Lebenslauf der Ehegatten nicht kennt. Spätestens jetzt ist der richtige Moment, zu prüfen, ob eine Vereinbarung nicht günstiger wird (für beide) als die gesetzliche Durchführung. Beispiele dazu unten.

 

Haben Sie oder Ihre Ehegatte Anwartschaften bei VBL oder einer anderen Zusatzversorgung? Dann ist der OLG-Köln-Beschluss für Sie wichtig.

Schritt 5: Die Aufteilung der Renten

Eigentlich ist es nun ganz einfach: jeder bekommt die Hälfte der Renten des anderen (aus der Ehezeit). Dies geschieht durch Umbuchung auf den Rentenkonten, es ist also nicht so, dass irgendwelche Beträge zum jetzigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen. Seit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 wird eine sogenannte "Realteilung" durchgeführt. Hat ein Ehegatte beispielsweise eine Betriebsrente, bekommt der andere Ehegatte durch den Versorgungsausgleich einen eigenen Anspruch auf seinen Ehezeitanteil an dieser Rente. In der Praxis ist es ein bißchen komplizierter und hängt vom jeweiligen Versorgungsträger ab - aber dafür haben Sie ja ihren Anwalt.

Schritt 6: was muss ich dann tun?

Nichts. Ihre Renten werden später automatisch gekürzt. Ebenso automatisch bekommen Sie Ihre Hälften von den verschiedenen Anwartschaften Ihres Ehegatten. Ausnahme: Sie sind bereits jetzt in Rente. Dazu lassen Sie sich bitte gesondert beraten.

Kann ich die Angaben zum Versorgungsausgleich verweigern?

Letztlich nein. Das Gericht setzt Fristen und nach deren Ablauf Zwangsgelder fest, erst kleine, dann höhere - bis zu 25.000 €. Allerdings kann man mit einer stoischen Haltung den Ablauf des Verfahrens dadurch erheblich verzögern.

Achtung, Falle: Die Geringfügigkeit

Mit der VA-Reform ist eine Vorschrift gekommen, die zunächst mal sehr sinnvoll wirkt: Anrechte, die unter gewisse Geringfügigkeitsgrenzen fallen, sollen nicht ausgeglichen werden. Ungerecht wird dies dann, wenn ein Ehegatte z.B. nur die gesetzliche Rente hat und die voll geteilt wird. Der andere hat vielleicht vier verschiedene Riester-Rürup-Direktversicherungs-sonstwie-Verträge, von denen jeder einzelne "geringfügig" ist. Das neue Recht zum Versorgungsausgleich sollte vereinfachen, hat aber in der Praxis Fehlerquellen geschaffen, die nur Ihr Anwalt aufdecken kann.

 

BGH: Externe Teilung von  Anrechten mit geringem Ausgleichswert

Zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert. Es geht um den Versorgungsausgleich eines Paares, das 19 Jahre verheiratet war. Die betrieblich erworbenen Anrechte sind trotz ihrer Geringfügigkeit auszugleichen. Bei der externen Teilung fällt ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht an; deshalb müssen Belange der Verwaltungseffizienz hinter dem Interesse des Ehegatten an der Erlangung des, wenn auch nur geringwertigen Anrechts, zurücktreten.
XII ZB 490/15, BGH-Beschluss vom 22.6.2016

 

OLG Frankfurt/Main: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten wegen Geringfügigkeit

Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt. Haben jedoch beide Eheleute bei dem gleichen Versorgungsträger mehrere Anrechte, kommt § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung, so dass dann die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich ist. Dem Umstand, dass die Anrechte bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht geringfügig sind, kommt dann untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dann, wenn die Summe der Ausgleichsdifferenzwerte die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, können in solchen Fällen die Kosten einer internen Teilung gegen einen Ausgleich sprechen.
2 UF 104/16, Beschluss vom 4.7.2016

Oder: Kann man darauf nicht verzichten?

Ja, man kann. Dazu muss es einen Notarvertrag geben. Außerdem prüft das Gericht, ob der Verzicht vertretbar ist, insbesondere ob es nicht krass ungerecht erscheint, dass der eine seine satte Rente ungekürzt bekommt, während der andere voraussichtlich in Altersarmut leben wird.

 

Vereinbarungen zum VA sind grundsätzlich zulässig und vom Gesetzgeber auch erwünscht. Allerdings unterliegt jede Vereinbarung nach § 6 VersAusglG gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG der allgemeinen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den §§ 134, 138 und 242 BGB. Bei der Inhaltskontrolle geht es um die Sittenwidrigkeit des Vertrags bei dessen Abschluss gem. § 138 Abs. 1 BGB. Bei der Ausübungskontrolle geht es um die Frage, ob es dem begünstigten Ehegatten gem. § 242 BGB versagt ist, sich auf die Vereinbarung zu berufen.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 4 UF 232/12:
 

1. Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich - unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluss an BGHZ 178, 322).

2. Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.

 

Der Verzicht auf den VA steht oft im Zusammenhang mit Regelungen über den Zugewinn, z.B.: Sie bekommt seine Haushälfte als Abfindung, er behält seine Rente. Ob das in etwa gleichwertig ist, prüft man anhand der "korrespondierenden Kapitalwerte" (KoKa), die in den Rentenauskünften stehen. Achtung: versicherungsmathematisch sind die gesetzliche Rente und andere Versorgungen nicht gleich und daher sind auch die KoKa "Äpfel und Birnen".

Kann man nachträglich noch verzichten?

Der Verzicht auf den VA macht eine Scheidung einfacher und schneller, wenn man dies vorher tut. Dann müssen nämlich die ganzen Auskünfte nicht eingeholt werden. Es dann noch zu tun, wenn alle Auskünfte vorliegen, hat für das Verfahren keinen Sinn. Dann steht der Scheidungstermin ohnehin kurz bevor. Manchmal wollen die Beteiligten es aber dennoch in dieser Reihenfolge tun, weil sie zunächst die Zahlen kennen wollen, bevor diese in eine Einigung einfließen.


Will man den Verzicht, gibt man ihn beiderseitig anwaltlich vertreten im Termin zu Protokoll, aber, Achtung: es muss erklärt werden, dass der Verzichtende im Gegenzug irgendeine Kompensation erhalten hat oder dass er so reich ist (Erbschaft?), dass er die Rentenübertragung nicht braucht. Liegt beides nicht vor, genehmigt das Gericht den Verzicht sowieso nicht.

Für wen hat eine Vereinbarung zum VA Vorteile?

Das kommt drauf an, oft aber gar für beide! Denn wenn es mehrere Versorgungen auf beiden Seiten gibt, geht viel Geld an Gebühren verloren, die jeder Rententräger für die Aufteilung nehmen darf. Das können 250 bis 1.000 Euro pro Teilung sein! Es gibt ausserdem noch Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Ausgleich nicht so sinnvoll ist wie eine private Verteilung, insbesondere wenn der Versorgungsausgleich Teil eines Gesamtpaketes zur Regelung der Scheidungsfolgen sein soll.

Beispiel für eine vorteilhafte Vereinbarung

Stellen Sie sich vor, zwei Lehrer derselben Schule oder zwei Polizeibeamte derselben Dienststelle sind verheiratet. Oder ein Lehrer mit einer Polizistin  - jedenfalls beide Beamte des Landes NRW. Seine Pensionsansprüche aus der Ehezeit sind höher, weil sie einige Jahre pausiert und nur halbtags gearbeitet hatte. Glauben sie nun, der Dienstherr würde den Ausgleich von ihm zu ihr intern verrechnen? Gute Idee - aber weit gefehlt! Beiden wird die Pensionshälfte des Anderen auf ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt! Wenn beide bei solchem Unfug nicht mitmachen wollen, benötigen sie eine notarielle Vereinbarung.

Kann eine Abfindung günstig sein?

Ja, für Beamte und bei Betriebsrenten. Die Abfindung kann nämlich steuerlich interessant sein! Solche Zahlungen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar - allerdings nur, wenn die späteren Versorgungsbezüge steuerpflichtig wären. Dies gilt also nur bei Betriebsrenten und für Beamte. Ließe man eine solche Abfindung unberücksichtigt, würden sie tatsächlich doppelt besteuert, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammt und die Alterseinkünfte später ebenfalls einer vollen Besteuerung unterliegen. Werden die Ausgleichszahlungen fremdfinanziert, kann der Zahlungsverpflichtete die dadurch entstandenen Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

Ist das Rentnerprivileg abgeschafft?

Das Rentnerprivileg gab es bis September 2009. Wer bis dahin als Geschiedener Rentner oder Pensionär wurde und eine VA-gekürzte Rente / Pension bekommen sollte, konnte einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung stellen, so lange der Ehegatte noch keine Rente bezog. Das ist unverrückbar abgeschafft! Klitzekleines Schlupfloch: Zahlt der Rentner Unterhalt, kann er beim Familiengericht beantragen, die Rentenkürzung so zu reduzieren, dass er den Unterhalt zahlen kann.

Das gehört jedoch in ein separates Gerichtsverfahren, nicht in den Scheidungsverbund.

OLG Celle, 10 UF 66/13, Beschluss vom 16.5.2013

Kann man nachträglich private Rentenversicherungen dem VA entziehen?

Ein Ehegatte hat zum Zwecke der Alterssicherung ein Anrecht erworben, das er dem Versorgungsausgleich entzieht, weil er das Kapitalwahlrecht ausübt. Wenn dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden kann, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, dann kann in demselben Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden.
BGH XII ZB 701/13, Beschluss vom 1.4.2015

Kann eine VA-Entscheidung später geändert werden?

Ja, sämtliche rechtskräftigen VA-Entscheidungen seit 1977 sind heutzutage überprüfbar, wenn eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Denn im September 2009 wurde das VA-Recht erheblich verändert. Früher wurden "Äpfel und Birnen" verrechnet. Wer durch die Umrechnung benachteiligt wurde, kann evtl. erreichen, dass er erheblich mehr Rente bekommt - in manchen Fällen sogar, ohne dass es den Exgatten benachteiligt. Allerdings darf kein Änderungsantrag unbedacht gestellt werden, denn in manchen Situationen geht der Schuss nach hinten los. Ohne fachkundigen Rat, ggf. eine Proberechnung eines Rentensachverständigen, sollte kein Schritt getan werden.

Das Abänderungsverfahren ist jedoch nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft falscher Entscheidungen gedacht.

 

Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht. 
Wenn sich aber der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert hat, findet in Bezug auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt. In diesem Fall sind auch die in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren.

BGH XII ZB 564/12, Beschluss vom 27.05.2015

 

Verfahrenswert im VA: je nach Zahl der Anrechte

Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleiches im Scheidungsverbund hängt von 2 Parametern ab: 1) Verfahrenswert der Scheidung 2) Anzahl der Anrechte.

Es gibt auch keine Kappung, wie der Fall des AG Siegburg zeigt, in dem 26 Anrechte auszugleichen waren. Folglich hat das AG den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 260% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens, hier 36.660 €, festgesetzt.

Eine Obergrenze enthalte § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.  

Eine Reduzierung nach § 50 Abs. 3 FamGKG - nach billigem Ermessen - komme nicht in Betracht, da insbesondere auch die Arbeit der Beteiligten bei der Menge der Anrechte, namentlich auch die zeitliche Belastung der Geschäftsstelle bei der Erfassung der Anrechte im System und die Arbeit des erkennenden Gerichts bei der Bearbeitung der Sache, sich entsprechend im Verfahrenswert und der daraus zu erhebenden Gerichtsgebühren widerspiegeln muss.

AG Siegburg v. 18.08.2017 -  317 F 110/15

Nach der Scheidung: Lebt mein Ex überhaupt noch?

Stellen Sie sich vor: Sie sind geschieden, Ihr Expartner stirbt, und Sie erfahren nichts davon. Egal? Nicht, wenn Sie an den Versorgungsausgleich denken!

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwei solche Fälle vorliegen: Erst ging der Mann in Pension, seine Pension wurde gekürzt ausgezahlt, dann starb die Frau (ohne von ihrer Rente etwas gehabt zu haben), aber erst viel später erfuhr der Mann davon und beantragte, dass seine Versorgung wieder ungekürzt ausgezahlt wird. Ja, das bekam er – aber nicht rückwirkend!

Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist – anders als vor 2009 – eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat – so das BVerwG.

Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich also ein Interesse, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, und sei es nur, seinen Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten geltend zu machen.

BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14 und 2 C 48/13

 

Mütterrente und Versorgungsausgleich: Mehr Geld auch für geschiedene Ehemänner

Die Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, bekommen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse  Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben. Es ist nur konsequent, den geschiedenen Gatten an diesem Versorgungszuwachs teilhaben zu lassen. Deshalb sollten die Betroffenen die alten Scheidungsbeschlüsse in jedem Fall noch einmal überprüfen lassen.

Das ist jedoch nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten.

Dabei gibt es in der Regel keine Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.

 

Tipp: Wenn Ihr VA-Verfahren Jahre dauert, gibt`s Zinsen

Manchmal vergehen Jahre zwischen dem Einreichen des Scheidungsantrages und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – besonders, wenn das VA-Verfahren abgetrennt oder ausgesetzt wird.

Der BGH musste daher darüber entscheiden, wem die Zinsen aus dem Anwartschaftskapital in einem solchen Fall zustehen.

 

Der Fall:

Die Ehezeit endete bereits 2004. Das Versorgungsausgleichsverfahren war ausgesetzt und erst im Herbst 2009 wieder aufgenommen worden (wegen der Rechtsänderung).

Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes hatte einen Kapitalwert von 68.413,48 € und war extern auszugleichen.

Das OLG Celle hat zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen. Dies sei zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angemessen.

 

Der BGH hat dies mit Beschluss vom 07.09.2011 bestätigt: XII ZB 546/10.

Wer Vermögen in Rente umschichtet, teilt dies beim VA

Wenn Parteien Gütertrennung  vereinbaren, möchten sie den anderen nicht an dem eigenen Vermögen teilhaben lassen. In einem vom BGH entschiedenen Fall verhielt die Ehefrau sich jedoch außerordentlich ungeschickt: Als ihr eine Kapitallebensversicherung ausgezahlt wurde, investierte sie die 150.000 € in eine private Rentenversicherung.

Beim Versorgungsausgleich anläßlich der Scheidung wurde diese private Rentenversicherung mit dem Mann halbiert. Bis zum BGH hinauf machte die Frau die Ungerechtigkeit dessen geltend, doch der BGH wiederholte nur seine frühere Rechtsprechung: woher die Rentenanwartschaften wirtschaftlich stammen ist gleichgültig, es kommt nur darauf an,. Dass sie während der Ehezeit entstanden sind:

„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.“

BGH Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11

 



Während der Trennung umgebuchtes Riester-Vermögen

Hat ein Ehegatte einen Riestervertrag schon mit in die Ehe gebracht, so muss er dem Ehegatten beim Versorgungsausgleich nur die Hälfte dessen ausgleichen, was während der Ehe eingezahlt wurde – der sog. „Ehezeitanteil“.

 

Der Fall:

 

Nun tat eine Ehefrau etwas, wozu ihr ein Anwalt niemals geraten hätte: Während der Trennung löste sie den ursprünglichen Riestervertrag auf und zahlte das gesamte Kapital in einen neuen Vertrag ein. Der Riester-Vertrag konnte wegen § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) AltZertG wirksam gekündigt werden, weil das angesparte Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wurde. Dadurch ist das Vermögen Altersvorsorgekapital geblieben.

Aber: Aus dem Kapital im neuen Vertrag (knapp 7.000 €) ließ sich nun nicht mehr das vorehelich erworbene Vermögen (knapp 2.000 €) herausrechnen.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG unterscheidet nicht nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs. Im Versorgungsausgleich sind daher auch die Versorgungsanrechte auszugleichen, die mit einem Vermögen erworben wurden, das bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war.

Soweit der Grundsatz.

Danach hätte die Ehefrau ihre 7.000 € voll teilen müssen.

Hier griff nun allerdings eine Ausnahmeregel.

 

Die Entscheidung des OLG Stuttgart:

Zwar kommt es nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG i.d.R. nicht darauf an, dass das auf den neuen Vertrag übertragene Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Antragstellerin stammt. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.

Seine Rechtfertigung findet dieser Grundsatz darin, dass ein vorhandener Geldbetrag mit der Einzahlung in eine Rentenversicherung seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen verliert, stattdessen den Charakter einer Altersversorgung erlangt und nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem des Versorgungsausgleichs unterfällt.

Sowohl der Altvertrag als auch der Neuvertrag dient aber ausschließlich der Altersvorsorge und unterfällt als zertifizierter Altersvorsorgevertrag dem Versorgungsausgleich. Vorliegend hatte die Antragstellerin vor der Ehe den zertifizierten Altersvorsorgevertrag, der ihrer eigenen Altersversorgung dienen sollte und an dem der Antragsgegner im Fall einer Scheidung in Höhe des Bestandes bei der Eheschließung auch nicht partizipieren sollte.

Während der Ehe setzte die Antragstellerin die gewählte Form der Ansparung fort und nahm lediglich eine Umschichtung in den neuen Vertrag vor, ohne dass sich dadurch zwischen den Ehegatten berücksichtigungswürdige Anpassungserfordernisse erkennen lassen. Somit darf das bei der Eheschließung vorhandene, lediglich umgeschichtete Kapital nicht als ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil erfasst werden.

 

OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2015 – 11 UF 56/15 

Versorgungsausgleich und Euregio

Hier im Grenzgebiet kommt es häufig vor, dass die Ehe im Ausland (Belgien, Niederlande) geschieden wird. Wenn einer von beiden in Deutschland gearbeitet hat und damit dem deutschen Rentensystem unterliegt, kann in Deutschland auf Antrag nachträglich der deutsche Versorgungsausgleich durchgeführt werden, siehe hier.

Besonderheiten: Polizeibeamte, Soldaten, Richter

Berufssoldaten, Polizeibeamte und Richter sind Berufsgruppen mit einer besonderen Altersgrenze.

Diese fühlen sich bei der Berechnung beim Versorgungsausgleich (Ehezeitanteil) benachteiligt im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern. Dies zeigen einige Anfragen von Bundestagsabgeordneten verschiedener Fraktionen sowie diverse Petitionen. Der Deutsche Bundeswehrverband steht hinter dieser Kritik und begehrt Gesetzesänderung.

VA durchgeführt - und dann stirbt der andere

Der BGH hat für Recht befunden, dass nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person, der Versorgungsausgleich geändert werden kann - und zwar unabhängig davon, wie lange die Person vor ihrem Tod schon Rente bezogen hat. Die wichtigste Bedingung für eine Änderung ist, dass der VA nach dem 31. August 2009 durchgeführt wurde und seitdem nicht mehr geändert worden ist.

Dafür maßgeblich sind zwei BGH-Beschlüsse vom 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und 20.6.2018 (Az. XII ZB 624/15)

Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Versorgungsausgleich einbezogen waren. Die seinerzeit übertragenen Entgeltpunkte werden dem ehemals Ausgleichspflichtigen damit wieder zurück übertragen.


Leitsatz:

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

Aus den Gründen:

Das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unterscheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transformiert - in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Rechenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbliebenen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hin-und-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Versorgungsanrechten führen könnte, aus denen - wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.

Vorsicht Verjährung

Der Antrag auf Abänderung der Ausgangsentscheidung unterliegt der Verjährung.

 

Das Versorgungsausgleichsgesetz im Volltext

gültig seit 1.9.2009
VersAusglG.pdf
PDF-Dokument [71.2 KB]

Noch mehr Infos: Broschüre der DRV

Die Deutsche Rentenversicherung hat eine sehr inhaltsreiche Broschüre veröffentlicht, die Sie sich hier herunterladen können:

Scheidung und Rente
Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zum Versorgungsausgleich, Stand 9/2011
geschiedene_ausgleich_rente.pdf
PDF-Dokument [590.1 KB]
Veröffentlichung der DRV Bund zur Reform des VersAusglG 2009
Übersicht zu den wichtigsten Paragraphen und verständliche Erläuterungen
DRV Informationen zum Versorgungsausglei[...]
.pdf Datei [1.7 MB]

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Was Sie sonst noch über Ihre Rente wissen sollten...

 

Die Rente berechnen – gar nicht so schwer

"EP x ZF x RaF x aRW" – was sich wie eine geheimnisvolle mathematische Formel liest, ist nichts anderes als der "Schlüssel" zur späteren Höhe der eigenen gesetzlichen Rente. Vier Faktoren fließen in die Berechnung der Rente ein.

Grundsätzlich gilt: Wie hoch die spätere Rente ausfällt, ist abhängig

  • vom Einkommen während des gesamten Erwerbslebens und
  • von den rentenversicherungsrechtlichen Zeiten.

Nach dieser Formel errechnet sich die persönliche Rente.

 

Die persönliche Rente wird nach der "Rentenformel" berechnet. Sie besteht aus vier Faktoren:

- Entgeltpunkte (EP),
- Zugangsfaktor (ZF),
- Rentenartfaktor (RaF) und
- aktueller Rentenwert (aRW).

 

Entgeltpunkte (EP) – der Kontostand im persönlichen Rentenkonto

Entgeltpunkte füllen das persönliche Rentenkonto. Der Versicherte erhält für jedes Jahr, in dem er gearbeitet hat, Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Wichtig hierbei ist die Höhe des jeweiligen Einkommens. Der jeweilige Bruttoverdienst eines Kalenderjahres wird mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten verglichen. Entspricht das Einkommen dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten eines Jahres, fließt ein Entgeltpunkt in das Rentenkonto. Ist das Einkommen niedriger, steht eine 0 vor dem Komma. Höhere Einkommen als das Durchschnittseinkommen machen mehr Entgeltpunkte aus.

 

Die Rentenversicherung rechnet am Ende des Erwerbslebens alle Entgeltpunkte der zurückgelegten Arbeitsjahre zusammen. Die Entgeltpunkte für Versicherte aus DDR-Zeiten rechnet sie dabei auf "Westniveau" hoch.

 

Zugangsfaktor (ZF) – der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist entscheidend

Die Höhe des Zugangsfaktors bestimmt sich dadurch, wann der Versicherte tatsächlich in Rente geht.

Die Faustformel hier lautet: Wer früher als vom Gesetzgeber vorgesehen in den Ruhestand geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Entsprechend niedriger fällt der Zugangsfaktor aus. Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, kann sich über mehr Rente freuen. Hier fällt der Zugangsfaktor entsprechend höher aus.

Konkret: Geht man "regulär", also mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente, beträgt der Zugangsfaktor genau 1,0.

Ab 2012 verschieben sich für jeden Jahrgang schrittweise diese Grenzen durch den Beginn der "Rente mit 67". 2012 ist erstmals der Jahrgang 1947 von dieser Regelung betroffen. Versicherte dieses Jahrgangs, die in diesem Jahr in Rente gehen möchten, müssen einen Monat länger arbeiten, bevor sie regulär in Rente gehen können. Nur dann beträgt der Zugangsfaktor 1,0.

Jeder Monat, den der Beschäftigte früher in Rente geht, senkt die Rente um 0,3 Prozent.

Für jeden Monat, den der Beschäftigte länger als die Regelaltersgrenze arbeitet, erhält der Versicherte 0,5 Prozent mehr Rente. Ein ganzes Jahr länger arbeiten machen sechs Prozent mehr Rente aus. Der Zugangsfaktor erhöht sich in dem Falle auf 1,06.

 

Rentenartfaktor (RaF) – die Art der Rente bestimmt das Sicherungsziel

Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt nicht nur Altersrenten. Auch Renten an Hinterbliebene (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) und wegen Erwerbsminderung zahlt die Rentenversicherung.

Weil sie den Lohnausfall vollständig ersetzen sollen, haben beispielsweise Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung den höchsten Rentenartfaktor 1,0. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat demzufolge ein niedrigeres Sicherungsziel: Teilweise erhält der Versicherte Arbeitslohn, teilweise eine Rente wegen Erwerbsminderung. Deswegen beträgt der Rentenartfaktor hier 0,5.

Bei den Witwer-/Witwenrenten hängt der Rentenartfaktor vom Datum der Eheschließung ab. Frühere Eheschließungen nehmen dabei einen Rentenartfaktor von 0,6, jüngere von 0,55 an.

Für eine Halbwaisenrente beträgt der Rentenartfaktor 0,1, für Vollwaisenrenten 0,2.

 

Aktueller Rentenwert (aRW) – spiegelt die aktuelle Einkommensentwicklung

Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Rentenpunktes. Das ist der Betrag, welcher einer monatlichen Rente entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge in der Höhe des Durchschnittsverdientes aller Versicherten gezahlt worden sind (sogenannter Entgeltpunkt).

Der aktuelle Rentenwert orientiert sich an der Lohnentwicklung des Vorjahres. Die Daten dafür ermittelt das Statistische Bundesamt. Der aktuelle Rentenwert gilt jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres.

 

Rentenempfänger erhalten demnach für jeden vollen Entgeltpunkt als monatliche Regelaltersrente den Betrag des aktuellen Rentenwerts. Grundsätzlich gilt: Je höher die Einkommensentwicklung im Vorjahr, desto höher fallen die Renten im darauffolgenden Jahr aus.

 

Jährliche Renteninformation enthält Versicherungsverlauf

Für die korrekte Berechnung der späteren Rente müssen alle Versicherungszeiten vollständig erfasst sein. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schickt seit 2005 jedem Versicherten über 27 Jahre, der mindestens für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten erfüllt hat, jährlich ein Schreiben mit allen erfassten rentenrechtlichen Zeiten. Sind Zeiten nicht erfasst, können sie ergänzt werden. Das nennt sich "Kontoklärung". Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter der kostenlosen Servicetelefonnummer 0800-10004800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

 

Quelle: www.bundesregierung.de

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Aktualisiert zuletzt am 9.4.2018

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