Zugewinn und Selbständigkeit

Ein Ehegatte ist Zahnarzt, Rechtsanwalt, Ladeninhaber, Unternehmer: Da kommen beim Zugewinnausgleich ungeahnte Probleme auf ihn zu, wenn es keinen Ehevertrag gibt.

Grundsatz: Praxis, Kanzlei, Geschäft oder Firma sind ein Vermögenswert. In der Zugewinnbilanz taucht dies also zwingend auf.

Problem 1: Die Bewertung. Ohne (teures) Sachverständigengutachten weiß keiner der Eheleute, was der Betrieb wert ist. Auch dann kann man noch tüchtig streiten, nämlich über die Richtigkeit der vom Sachverständigen angewendeten Methode.

Problem 2: Die Liquidität. Selten hat ein Unternehmer die Hälfte von dem, was sein Betrieb wert ist, auf der hohen Kante liegen. Die Pflicht, diese Hälfte an den Ehegatten auszuzahlen, kann ruinös werden.

Die Lösung: Ein Ehevertrag. Vorsorgend: Gütertrennung oder modifizierter Zugewinnausgleich. Nachträglich: Machbare Abfindungslösung verhandeln.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09

Leitsätze:
a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.
c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
d) Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.

 

Der Fall:
Die Eheleute sind geschieden und streiten noch um den Zugewinnausgleich. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen. Es hatte wegen des Verbots einer Doppelverwertung gleicher Vermögensmassen im Unterhalt und Zugewinnausgleich eine Berücksichtigung des Wertes des Praxisanteils im Endvermögen des Beklagten abgelehnt. Den Wert des Praxisanteils hat das Oberlandesgericht mit 321.157 DM bemessen. Der BGH hat diese Berechnung gebillgt und daraus den ZUgewinnausgleich zugesprochen.

Aus den Gründen:
Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
(...) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode. Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt. (...)Diese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verfügen können. Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen - wie hier die Gemeinschaftspraxis des Beklagten und seines Sozius - regelmäßig inhaberbezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen, hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. Denn Angehörige eines freien Berufes erbringen regelmäßig eine höchstpersönliche Leistung. (...) Es kann sogar Fälle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen Goodwill vollständig ausschließt oder jedenfalls deutlich herabsetzt. (...) Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Goodwill, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist.

Auf eine Kurzformel gebracht ermittelt sich der Wert einer freiberuflichen Praxis im Zugewinn also:

Substanzwert

plus Goodwill

abzgl. Unternehmerlohn

abzgl. latente (fiktive) Steuern

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

Noch mehr wissen?

Persönliche Beratung?

Termin vereinbaren?

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie uns an: 0241 5152657, schreiben Sie: info(at)kanzlei-mainz.de - oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Hier zu Recht finden:

Noch unschlüssig ....

Informieren Sie sich hier:

Was kann ich für Sie tun?

Mal vorbeikommen ...

Termine mit mir gibt`s nur nach Vereinbarung. Mein Sekretariat ist für Sie Mo-Do 9-17 Uhr und Fr 9-15 Uhr erreichbar.

Tel. 0241 5152657

Mich finden...

Lieber e-mailen...

Anfragen an das Sekretariat (Terminwünsche etc.):

sekretariat(at)mainz-kwasniok.de

Direkte mail an die Rechtsanwältin (Rechtsfragen):

info(at)mainz-kwasniok.de

Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

... oder Online-Beratung

Fragebogen anfordern...

können Sie hier.

Gibt`s was Neues ?

 

Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

Wichtige Urteile

Denkanstoss für Sie:

Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant.  Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.

Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.

Klick: Mehr über mich Klick: Mehr über mich

Besprechungsbedarf? Erstberatungstermin? Online-Beratung?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

Klick für mehr Infos Klick für mehr Infos

Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen für die Erstberatung anfordern? HIER

Zufrieden? Weitersagen!

Wie schön, dass Sie hier sind. Sagen Sie es weiter, wenn Ihnen die Informationen geholfen haben! Sie finden dazu im Fuß der Seite eine per email zu bedienende Funktion "Diese Seite weiterempfehlen" und den facebook-button "gefällt mir". Oder Sie schreiben mir ins Gästebuch.

Neu auf dieser Website:

22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab

5.1.2012: Änderungen für Familien

31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012

11.11.2011: Kuckuckskind

16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt

13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge

12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung

27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter

12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren

9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt

8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)

7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten

1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich

27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren

25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an

17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund

24.5.2011: Hartz IV und Umgang

12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011

11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)

27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt

22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich

16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit

14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode

26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen

26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!

24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation

23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet

11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen

10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG

8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011

6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat

2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...

31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig

30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen

29.12.2010: Hauskredit

8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch

 

Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...

Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen anfordern? HIER

Klick: Bessere Orientierung mit der "Sitemap" Klick: Bessere Orientierung mit der "Sitemap"