Schwiegereltern können Geschenke zurückfordern
Änderung der Rechtsprechung des BGH, 3.2.2010
(c) Thorben Wengert / www.pixelio.deVermögensaufteilung - Nach einer Scheidung können Schwiegereltern künftig leichter Geldbeträge und Vermögenswerte zurückverlangen, die sie dem
Schwiegerkind zukommen ließen. Der Bundesgerichtshof änderte im Februar 2010 seine bisherige Rechtssprechung.
Der Sachverhalt
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten,
ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des künftigen Schwiegersohnes 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die
Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.
Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind
hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute
im Alleineigentum des Beklagten.
Schwiegereltern verlangen Geld zurück
Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach
bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war.
Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt hatten.
BGH ändert bisherige Rechtssprechung
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen
sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand
nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen
ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung
kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung
eröffnet.
Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die
Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt
regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen
wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
Ganz und gar nichts hat das übrigens mit der 10-Jahres-Frist bei der Rückforderung von Geschenken wegen Verarmung des Schenkers zu tun, wie ich in einem Forum las, in dem Laien sich gegenseitig Rechtsrat erteilen.
Gericht:
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06
Was bedeutet das für die Ehegatten?

Hat einer der Ehegatten ein Geschenk von den Schwiegereltern bekommen, z.B. einen Hausanteil, ist nun beim Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten anders zu rechnen als früher! Das leibliche Kind der Schenker bekommt weniger, die schenkenden Schwiegereltern aber mehr als nach früherer Rechtsprechung.
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