Vaterschafts-Anfechtung

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Die Vaterschaft anfechten können:
1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
3. der Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (sog. „biologischer Vater"), 4. die Mutter und   5. das Kind.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gibt es eine Frist von zwei Jahren, die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt.

Sie läuft für jeden Anfechtungsberechtigten ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Das Kind kann auch nach Erreichen der Volljährigkeit die Vaterschaft selbst noch anfechten.
Die Feststellung, dass jemand nicht der wirkliche Vater ist, kann nur durch ein Gericht erfolgen. Sie führt zwangsläufig zur Beendigung aller rechtlichen Beziehungen (Unterhaltspflichten, Erbrecht) zwischen dem Kind und dem Vater.

Heimliche Abstammungstests sind vor Gericht nutzlos

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verwertung heimlich eingeholter Abstammungsgutachten nicht zulässig ist, da ein solches Gutachten das Recht des betroffenen Kindes auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Ohne Zustimmung der Kindesmutter zu einem genetischen Abstammungsgutachten wäre damit die reine Feststellung der Vaterschaft faktisch unmöglich geworden.

Kann man ein Gutachten erzwingen?

Als Lösung für diese missliche Situation hat der Gesetzgeber 2008 ein Gesetz verabschiedet, mit dem dem gesetzlichen Kindesvater, ebenso wie dem Kind selbst und der Mutter, die reine Feststellung der Vaterschaft ermöglicht wird. Dadurch besteht ein Anspruch auf Durchführung eines Abstammungsgutachtens. Ergibt das Gutachten, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass seine Vaterschaft zu diesem Kind aufgehoben ist. Wenn ein solches Ergebnis erreichen werden soll, muss weiterhin ein Anfechtungsverfahren eingeleitet werden. Darauf kann aber auch verzichtet werden.

Wenn ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird - ist es dann ehelich?

Kuckuckskind: Mutter muss möglichen Vater benennen

Der BGH hat die Rechte von „Scheinvätern“ gestärkt. „Scheinväter“ sind nicht leiblich mit dem Kind verwandt, aber rechtlich verantwortlich, weil sie z.B. mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind. Wenn ihre fehlende leibliche Vaterschaft erst später auffällt, haben sie Unterhalt für ein „fremdes“ Kind geleistet und damit den biologischen Vater entlastet. Daraus entsteht ein Schadenersatzanspruch gegen den biologischen Vater.

Wurde die Vaterschaft erfolgreich angefochten und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses, muss die Mutter den Namen des Mannes nennen, der für das Kind als Vater in Frage kommt.

Der Sachverhalt

Im Fall des BGH waren die Parteien nicht verheiratet, aber der Mann hatte das Kind als seines beim Jugendamt frewillig anerkannt, weil er der Mutter gegalubt hatte, er sei der biologische Vater. Da sich die Parteien inzwischen getrennt hatten, zahlte er an die Mutter insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

Als sich später mit einem Vaterschaftstest herausstellte, dass er nicht biologischer Vater war, focht er die rechtliche Vaterschaft erfolgreich an. Dadurch gingen die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Mann über. Er konnte dies aber faktisch nicht durchsetzen, weil ihm der leibliche Vater nicht bekannt war. Die Mutter kannte ihn.

 

Durch alle Instanzen bekam der Mann recht: Die Mutter muss ihm Auskunft geben.

 

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Mutter zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09

Vorinstanzen:
AG Rendsburg - 23 F 235/08 - Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig - 8 UF 16/09 - Urteil vom 23. Juni 2009 - FamRZ 2009, 1924
Quelle: BGH, PM Nr. 178/2011

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