Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Urteile zum Erbrecht

Keine Schenkungssteuer bei Stundung

Wird ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zinslos gestundet, fällt keine Schenkungsteuer an. Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt keine der Schenkungsteuer unterliegende freigiebige Zuwendung dar.
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31.03.2010, II R 22/09

Wer zahlt die Beerdigung?

Grundsätzlich trifft die Angehörigen eines Verstorbenen die Bestat-tungs- bzw. Kostentragungspflicht einer Bestattung auch in den Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zum Verstorbenen. Hält ein bestattungspflichtiger Angehöriger es für unzumutbar diese Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu beantragen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, Urteil vom 26.05.2010, 5 Bf 34/10

BGH: Sparkasse kann Kunden
nicht generell zur Vorlage eines Erbscheins zwingen

BGH, Urt. v.  08.10.2013 - XI ZR 401/12 

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel, die nach dem Tod eines Kunden von dessen Erben generell die Vorlage eines Erbscheins verlangt, unwirksam ist. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie Privatkunden unangemessen benachteiligt.

Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen.

Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen.

Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. 

Verfügung mit Vollmacht - Geld zurück!

Wer aufgrund einer ihm erteilten Bankvollmacht einen Geldbetrag erlangt muss, abweichend von der üblichen Beweislastverteilung hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrundes bei § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vorliegen des rechtlichen Grundes und ebenso die auftragsgemäße Weiterleitung des Erlangten beweisen. Gelingt der Beweis nicht, haftet der Schuldner hinsichtlich des herauszugebenden Geldbetrages gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auch für Verzugszinsen. Die Voraussetzungen eines weitergehenden Zinsanspruchs nach §§ 819 Abs. 1, 668 BGB muss wiederum der Gläubiger beweisen.

Urteil des OLG Bremen vom 10.12.2009, 5 U 31/09, ZEV 2010, 480 ff.

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