Familie ohne Familienrecht

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weist gegenüber der Ehe einen wesentlichen Unterschied auf: Sie lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden. Das heißt, eine gesonderte Erklärung oder Entscheidung eines Gerichts ist dazu nicht erforderlich. Wer unverheiratet zusammenlebt und sich trennt, hat in der Praxis vielleicht ähnliche Probleme wie Eheleute: man hat gemeinsam gewirtschaftet, bei Anschaffungen nicht besprochen, wer Eigentümer sein soll, vielleicht hat man gar gemeinsame Kinder.Dennoch gelten die familienrechtlichen Regeln nur bedingt. Der Nachteil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Die für die Ehe geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den ehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Rentenausgleich und den Hausrat, finden keine Anwendung. Dadurch gibt es also für den wirtschaftlich schwächeren Partner keinen gesetzlichen Schutz.

 

Was ist wie in der Ehe?

Hinsichtlich der Kinder bemüht sich der Gesetzgeber nach und nach um eine Gleichstellung mit den ehelichen - dann aus Sicht des Kindeswohls ist es tatsächlich gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind, waren oder nicht. Sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Umgangsrecht stehen nicht nichtehelichen also den ehelichen Kindern gleich. Haben die unverheirateten Eltern durch Erklärung der Mutter (oder neu: durch gerichtliche Entscheidung) das gemeinsame Sorgerecht, ist auch dies dasselbe wie bei Verheirateten.


Hat die Mutter dem Vater nicht das Mitsorgerecht eingeräumt, so hat der europäische Gerichtshof, sodann das BVerfG und nun das OLG Brandenburg nun Wege aufgezeigt, wie die Väter sich dies erstreiten dürfen.

 

Welchen Unterhalt bekommen unverheiratete Mütter?

In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollständig der Betreuung des Kindes widmen, in diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008 sollte eine weitere Ungleichbehandlung der Kinder beseitigt werden. Die unverheiratete Mutter soll jetzt nicht mehr in jedem Fall gezwungen sein, ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für sich selbst zu sorgen. Auch die unverheiratete Mutter kann also nach dem 3. Lebensjahr das, was sie wegen der Kindesbetreuung nicht selbst verdienen kann, als Unterhalt geltend machen. Vor allem, wenn die Parteien als Familie zusammengelebt haben und die Trennung nach dem 3. Lebensjahr erfolgt, greift seit 2008 ein Vertrauensschutz, den es früher nicht gab.


Eine weitere wesentliche Änderung 2008 greift für die unverheirateten Mütter, die bisher leer ausgingen, weil der Vater des Kindes vorrangig eine frühere Ehefrau zu versorgen hatte. Betreut diese Ehefrau selbst keine kleinen Kinder mehr und war die Ehe nicht von langer Dauer, geht die unverheiratete Mutter jetzt im Rang vor und die Ehefrau geht leer aus. Das ist auch dann relevant, wenn das unverheiratete Paar zusammenlebt und bisher mit sehr knappen Verhältnissen wirtschaften mußte, weil Geld an die frühere Ehefrau des Mannes abfloß. A propos Emanzipation: dasselbe gilt selbstverständlich im Fall des Rollentauschs für den Vater, der wegen Kindererziehung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

 

Mehr dazu auf meiner Unterseite zum "Unterhalt für ledige Mütter".

Wie wird der Hausrat bei Trennung verteilt?

Die Spezialregelungen des Familienrechts für ehelichen Hausrat werden nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet. Insofern stehen Paare, die ohne Trauschein wie Eheleute zusammengelebt haben, einfachen Wohngemeinschaften gleich. Für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine speziellen Regelungen. Der Fall wird auch nicht vor dem Familienrichter verhandelt, sondern vor dem ganz normalen Amts- oder Landrichter, der auch sonstige Streitigkeiten aller Art aus Verkehrsunfällen, Mietsachen etc. bearbeitet.
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jeder Alleineigentümer der von ihm eingebrachten oder im Verlauf der Beziehung gekauften Gegenstände – auch im Falle der Trennung. Das gilt auch für die Gegenstände, die man als Ersatz für defekte Geräte angeschafft hat, die dem Anderen gehörten. Das Eigentum muss ggf. durch Rechnung oder Quittung bewiesen werden.

 

Alles, was während der Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, muss also einem der beiden als "Eigentümer" zugeordnet werden - wer das Eigentum für sich beansprucht, muss ggf. beweisen, wodurch er Alleineigentümer statt Miteigentümer geworden ist. Miteigentum muss aufgelöst werden, indem einer den anderen auszahlt oder das Teil an Dritte veräußert und der Erlös geteilt wird.

Was geschieht mit der Mietwohnung bei Trennung?

Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist eine Kündigung nur möglich, wenn beide diese unterschreiben! Das gilt auch für eine "Änderungskündigung" mit dem Vermieter, wenn einer allein weiterwohnen soll. Wer auszieht, ohne darauf zu achten, dass er aus dem Mietvertrag ausscheidet, haftet auch Jahre später noch gegenüber dem Vermieter, z.B. für Mietschulden des anderen.

Ist nur einer Mieter, vielleicht weil der zweite später dazugezogen ist, dann muss der zweite im Fall der Trennung ausziehen. Er hat, auch wenn der erste kündigt und auszieht, in der Regel kein Bleiberecht - wenn der Vermieter nicht will.

 

Gibt es Gewalt zwischen den Partnern, kann über das Gewaltschutzgesetz die Zuweisung dieser Wohnung an einen der Partner erfolgen – unabhängig davon, wer Mieter ist.

Kann ich nach Scheitern mein Geld zurückbekommen?

Wer während des Zusammenlebens den anderen mitfinanziert hat, hat nach der Trennung keinen Erstattungsanspruch. Umgekehrt erwächst daraus aber auch kein Unterhaltsanspruch für die Zukunft. Mit Ausgleichsansprüchen geht das Recht überhaupt sehr zurückhaltend um. Wer größere Geldbeträge an den anderen zahlt, ohne dies vertraglich abzusichern, büßt in der Regel für dieses Vertrauen. Nur in krassen Fällen hilft das Recht mit Grundsätzen wie "Treu und Glauben".

Haben die Partner ein Haus gekauft und sich je zu ½ ins Grundbuch eintragen lassen, gehört ihnen der Verkaufserlös "im Zweifel" auch je hälftig, egal welche Beiträge der Einzelne als Eigenkapital oder als Tilgung im Verlauf des Zusammenlebens eingebracht hat. Allerdings haben Gerichte in Einzelfällen auch Ausgleichsansprüche anerkannt, nach "Treu und Glauben".

Ähnlich verhält es sich mit Schulden: Haften beide als Gesamtschuldner, so heißt das "im Zweifel" im Innenverhältnis zu ½ , auch wenn ein Partner den Kredit überwiegend für seine Zwecke genutzt hat. "Im Zweifel" bedeutet immer, dass man das Gegenteil behaupten kann, aber beweisen muss.

 

Ausgleichsansprüche lassen sich nur in Ausnahmefällen geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Partner einen Vermögenswert schaffen wollten, der unabhängig von ihrer Partnerschaft Bestand haben soll. Dazu zählt etwa ein Unternehmen. Statt dem Familienrecht gilt in solchen Fällen das Gesellschaftsrecht. Auch beim gemeinsamen Kauf oder Bau eines Hauses, das im Grundbuch nur einem Partner gehört, sehen die Gerichte Ausgleichsmöglichkeiten.

BGH zu Ausgleichsansprüchen nach dem Scheitern der Beziehung

Bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft drohen nicht geringere Probleme als bei Ehescheidung.

Der Fall:

Die Beteiligten lebten 13 Jahre in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen.

Sie war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Haus errichtet wurde. Daran beteiligte er sich: mit Geld, Baumaterial und Arbeitskraft.

 

Tatsächlich waren diese Leute klüger als manch andere: Sie schlossen einen notariellen Vertrag. Der sicherte ihm ein Wohnrecht zu sowie einen Ausgleich von 60.000 € bei Scheitern der Beziehung.

Problem: Der Ausgleich war geknüpft an die Bedingung „wenn kein Kind aus der Beziehung hervorgeht“.

Bevor die Leute sich trennten, bekamen sie aber noch ein Kind.

Deswegen verlor er seine Klage auf 60.000 € bei LG und OLG.

 

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück.

Aus seiner Sicht kommen Ausgleichsansprüche in Frage aus Gesellschaftsrecht (§§ 730 ff BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung.

 

BGH v. 06.07.2011 - XII ZR 190/08

 ++ BGH vom 6. Juli 2011 zur Rückforderung von Zuwendungen nach Scheitern der Beziehung ++

1. Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.

2. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.

BGH vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 

++ BGH: Rechtsprechungsänderung 2008 zum Ausgleich nach Scheitern der Beziehung ++

Wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, dessen Alleineigentümer aber der andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs. 1 Satz2, 2. Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert.

BGH XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05, beide Urteile vom 9.7.2008

Kann man eine Vereinbarung schließen?

Gerade weil das Gesetz die Unverheirateten weitgehend allein lässt, ist es noch viel wichtiger als bei Eheleuten der Ehevertrag, einen vorsorgenden Partnerschaftsvertrag für den Fall der Auflösung zu schließen - für die meisten Leser dieser Seiten aber wird dieser Tipp zu spät kommen. Auch aus Anlass der Trennung kann man einen solchen Vertrag noch verhandeln, vielleicht in einer Mediation.

 

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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