Unterhalt für ledige Mütter ...oder Väter
Lesen Sie bitte auch die Seite "Allgemeines zum Unterhalt".
Übrigens: dies alles gilt umgekehrt auch für den unverheirateten Vater, der das Kind betreut.
Wie lange besteht der Unterhalts-Anspruch?

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hat die unverheiratete, ledige, nichteheliche Mutter gegen den Kindsvater einen Unterhaltsanspruch (Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit vorausgesetzt). Außerdem besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schwangerschaft und Entbindung.
Kann die Mutter danach (auch) wegen dieses Kindes nicht durch Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt sorgen, ist der Vater zunächst jedenfalls drei Jahre lang zu Unterhalt verpflichtet.
In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollständig der Betreuung des Kindes widmen, in diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. Auch nach dem 3. Geburtstag soll die unverheiratete Mutter durch die Unterhaltsreform 2008 jetzt nicht mehr in jedem Fall gezwungen sein, für sich selbst zu sorgen.
Seit 2008 haben nichteheliche Mütter auch die Möglichkeit, für einen längeren Zeitraum Unterhalt zu erhalten, soweit die Kinderbetreuung sie an Berufstätigkeit hindert. Je mehr das unverheiratete Paar wie Eheleute Verantwortung füreinander übernommen hat, desto ähnlicher wird der Anspruch dem aus der Ehe.
Nach dem dritten Lebensjahr ist nicht zwingend Schluss!

Mit dem dritten Lebensjahr eines Kindes endet der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter in der Regel. Jede Regel kennt aber Ausnahmen, so z.B. die der Mutter, die für die Geburt des Kindes ihr Studium unterbrochen hatte. Als das Kind knapp fünf Jahre alt war, studierte sie wieder, das Kind wird von Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr in einer Kindertagesstätte versorgt. Am Wochenende ging sie zusätzlich jobben. Das OLG Nürnberg sprach ihr am 13.08.09 (10 UF 360/09) weiter Unterhalt nach § 1615 l BGB zu.
Zur Begründung der Verlängerung der 3-Jahresfrist des § 1615 II 3 BGB führt das OLG aus:
Die Klägerin ist bereits durch ihr Studium weitgehend ausgelastet. Die Betreuung des jetzt 4 Jahre und 8 Monate alten Sohnes nimmt sie darüber hinaus, trotz ganztägiger Fremdbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte, im beachtlichen Maße in Anspruch. Die Betreuung erschöpft sich bei Weitem nicht darin, das Kind zur Kindertagesstätte zu bringen und von dort wieder abzuholen. Vielmehr hat die Klägerin in Anbetracht des Alters des Kindes zu Hause für eine engmaschige Beaufsichtigung zu sorgen und ist allein dadurch zeitlich bis zum Schlafengehen des Kindes um 20.00 Uhr gebunden.
Dem Einwand des Beklagten, er werde dadurch an Stelle der Eltern der Klägerin zu "Ausbildungsunterhalt" herangezogen, begegnet das OLG mit dem Hinweis auf den Vorrang in § 1615 I Abs. 3 S. 2 BGB sowie die Ausgestaltung des § 1615 I Abs. 2 S. 2 BGB und die daraus herzuleitende Einschränkung des Kausalitätserfordernisses.
Bei der Unterhaltshöhe setzte das OLG nicht den „Studentenbedarf“ von damals 640 € an, sondern mit 770 € den Mindestbedarf einer unverheirateten Mutter, im Hinblick darauf, dass der Bedarf einer Studentin mit Kleinkind den kinderloser Kommilitonen übersteige.
Wie viel Unterhalt bekommt die unverheiratete Mutter?
In der Höhe richtet sich der Anspruch nach dem Erwerbseinkommen, das die Frau ohne die Kinderbetreuung hätte, also, welche Einkommensverluste die Mutter wegen der Kinderbetreuung hat, ausserdem gehören die Kosten der Krankenversicherung dazu.
In Fällen, in denen die Frau auch vor der Geburt nicht erwerbstätig war, setzen die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle Mindestbeträge fest.
Begrenzt wird der Betrag nach oben durch das, was sie maximal als Verheiratete bekäme, denn eine Frau ohne Ehe darf nach dem Grundgesetz nicht besser dastehen als mit Ehe.
Beispiele:
Der Vater ist Arzt, die Mutter Krankenschwester. Wahrscheinlich muss er ihr ihr Krankenschwesterngehalt als Unterhalt zahlen. Umgekehrt: Er ist Krankenpfleger, Sie hat bis zur Geburt als Ärztin gearbeitet. Er kann ihr das Gehalt nicht voll ersetzen und wird all das abgeben müssen, was bis zu seinem Selbstbehalt verfügbar ist.
Wenn die Mutter Kinder von verschiedenen Vätern hat?
Hat die Mutter mehrere Kinder von mehreren Vätern und damit mehrere Unterhaltsschuldner, wird eine Einzelfallquote gebildet.
Wenn Mutter und Vater unverheiratet zusammenleben?
Der Anspruch der unverheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes ist rechnerisch hochinteressant, wenn die beiden glücklich als sogenannte Zweitfamilie zusammenleben, weil der Anspruch der ledigen Mutter möglicherweise dem einer früheren Ehefrau im Rang vorgeht.
Vor 2008 gingen solche ledigen Mütter leer aus und mussten von Sozialhilfe oder eigenen Anstrengungen leben, weil der Vater des Kindes vorrangig eine frühere Ehefrau mit Unterhalt zu versorgen hatte. Das wurde geändert: Betreut diese frühere Ehefrau selbst keine kleinen Kinder mehr und war die Ehe nicht von langer Dauer, geht die unverheiratete Mutter jetzt im Rang vor der früheren Ehefrau und die Ehefrau geht leer aus.
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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
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14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
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