Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

 

Umgang wird verweigert - was tun?

Deutsche Gerichte sind viel zu lasch mit Müttern, die den Vater-Kind-Kontakt mutwillig und trotz Gerichtsentscheidungen torpedieren - so der Menschenrechtsgerichtshof.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 15. Januar 2015, Beschwerdenummer 62198/11, die Umgangsrechte leiblicher Väter gestärkt.

 

Das deutsche Familiengericht hatte den Umgang gerichtlich beschlossen. Die Mutter unterband den Kontakt trotzdem.

 

Als Sanktion und zur Förderung ihrer Mitwirkung verhängte das Gericht anstatt des beantragten Ordnungsgeldes i.H.v. 3000 EUR lediglich eines i.H.v. 300 EUR.

 

Das zu niedrige Ordnungsgeld stellte laut EGMR eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar, da zu bezweifeln sei, dass diese Summe einen erzwingenden Effekt gegen die Mutter hätte haben können, die den Kontakt zuvor andauernd verhindert hatte.

 

Auch die Dauer der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsanspruchs von zehn Monaten ab Antragstellung des Klägers bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes wurde gerügt. Ebenfalls rügte der EGMR die Bundesrepublik Deutschland dafür, dass keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung gestanden habe, um gegen die überlangen Verfahrensdauern vorzugehen. Damit habe dem Kläger kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, sodass eine Verletzung von Artikel 13 EMRK, dem Recht auf wirksame Beschwerde, vorliege.

 

Diese Familie, bei der der Europäische Gerichtshof im Januar 2015 festgestellt hatte, dass eine umgangsboykottierende Mutter mit höheren Ordnungsgeldern als 300 € dazu angehalten werden müsse, den von einem deutschen Gericht angeordneten Umgang durchzuführen, landete im April 2015 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

 

Den Weg, mit dem der EuGH die Väterrechte stärken wollte, geht das BVerfG leider nicht mit. Zu viel Zeit sei verstrichen, in der die Vehemenz des jetzt 11jährigen Jungen, den Vater abzulehnen, gestiegen sei. Dass die Gründe dafür weniger im Verhalten des Vaters liegen als in Manipulation durch die Mutter, die unfähig sei, ihm ein stimmiges Vaterbild zu vermitteln, nimmt das BVerfG billigend in Kauf, denn Familienrecht ist ja kein Sanktionsrecht für unfähige Eltern. Die Gerichte haben eine Kindeswohlgefährdung mit den Einschätzungen der Sachverständigen begründet, wonach das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte – auch wenn offensichtlich der vom Kind geäußerte Wille durch die Fremdbeeinflussung durch die Mutter gebildet worden sei.

 

Der Fall:

Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt (2003) getrennt. Seitdem kämpft der Vater um Kontakt. 2010 - nach fünf Prozessjahren - ordnete das OLG Frankfurt gelegentliche Treffen an, begleitet durch einen Umgangspfleger. Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden.  Die Sache ging zurück zum Amtsgericht zwecks Abänderung des OLG-Beschlusses. Eine Sachverständige wurde zu Recht als befangen abgelehnt. Der Junge sprach sich in einer Anhörung gegen den Umgang aus. Der Vater lehnte die Familienrichterin als befangen ab. Durch all dies kam es nicht zu Umgang, aber auch nicht zu einer rechtmittelfähigen Entscheidung des Amtsgerichts.

 

2011 rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren sei zu lang gewesen (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09). 2013 unterband das AG für vorläufig ein Jahr persönliche Besuche, das OLG bestätigte dies 2014 und erlaubte dem Vater zusätzlich nur monatliche Briefe – das BVerfG lehnte die Verfassungsbeschwerde hiergegen im April 2015 ab. Die Entscheidung des EuGH aus Januar 2015, in der die deutschen Gericht gemahnt wurden, höhere Ordnungsgelder zu verhängen, hatte sich auf den früheren Zeitraum bezogen, als Umgang gerichtlich angeordnet war, aber von der Mutter boykottiert wurde.

 

Aus den Gründen des BVerfG:

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2001 - 1 BvR 212/98 -, FamRZ 2001, S. 1057).

Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe der Gerichte die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>). Hierbei bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

 

b) Dem genügen die angefochtenen Entscheidungen.

aa) Die Gerichte haben den befristeten Umgangsausschluss nachvollziehbar mit dem erklärten Willen des Kindes, der Unfähigkeit der Mutter, dem Kind ein positiveres Vaterbild zu vermitteln, und dem eingeschränkten Gespür des Beschwerdeführers, die kindlichen Bedürfnisse in der hoch strittigen familiären Situation zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen, begründet. Die Einschätzung der Gerichte, wonach das Kind im Falle einer Anordnung von Umgangskontakten entgegen seinem erklärten Willen ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansätze gemacht werde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen 11jährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das Amtsgericht im Mai 2011 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt hat, und zwar sowohl gegenüber der Familienrichterin und dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung haben sich die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei ihrer Entscheidung am Kindeswillen orientiert. Gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen haben diese nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe. Darüber hinaus haben die Fachgerichte das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung plausibel mit den Einschätzungen der Sachverständigen begründet, wonach das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte.

 

bb) Der Umgangsausschluss ist verhältnismäßig.

(1) Das Oberlandesgericht hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten und dem Kind dadurch sein fortwährendes Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken. Soweit es von darüber hinausgehenden milderen Mitteln statt eines Umgangsausschlusses Abstand genommen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des in der Vergangenheit gegen die Mutter festgesetzten Ordnungsgeldes, eine Verletzung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK festgestellt (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 105 f.). Insoweit mag der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06) zugrunde lag, zu einem früheren Zeitpunkt vergleichbar gewesen sein. Hieraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen, wie die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geeignete Mittel wären, Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden.

Aufgrund der verfestigten Situation und seines mittlerweile vorangeschrittenen Alters ist im vorliegenden Fall nämlich entscheidend, dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde. Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person, von der die Bedrängungssituation ausginge, verstärken, so dass ein auf die Mutter ausgeübter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel führen würde.

 (2) Auch die Dauer des Umgangsausschlusses ist nicht unverhältnismäßig. Zwar fehlen vertiefte Ausführungen der Fachgerichte hierzu. Angesichts der seit 2005 andauernden Streitigkeiten der Eltern, der aus dem Elternkonflikt resultierenden Gefährdungssituation für das Kind und der realen und emotionalen Abhängigkeit des Kindes von der Mutter sind die Fachgerichte jedoch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Umgangseinschränkung so lange zu befristen sei, bis zu erwarten ist, dass das dann knapp dreizehnjährige Kind sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könnte.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss möglich. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann. Mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB besteht jederzeit - auch vor Ablauf der hier angeordneten Zweijahresfrist - die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind, sich insbesondere das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat (so EGMR, Hub v. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 22. April 2008, Nr. 1182/05).

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -

"Das Kind will aber nicht" - "Ich werde mein Kind nicht zwingen"

Bei der Verweigerung von Umgang muss man gut differenzieren, wer verweigert: Das Kind selbst oder der Elternteil, bei dem es lebt?

Mehr Informationen zu "Kindeswohl und Kindeswille", auch zum "Parental Alienation Syndrom" finden Sie auf meiner Unterseite dazu.

Entfremdung droht: Keine Zeit verlieren!

Alle Fälle, in denen kein Umgang stattfindet, haben aber eine Gemeinsamkeit: Die Zeit ist ein wichtiger Faktor! Je jünger das Kind, desto rascher ist eine Entfremdung zu befürchten. Je länger das Kind keinen Kontakt hat, desto eher wird es selbst sich vielleicht gegen den Umgang aussprechen. Sind Kind und Elternteil sich erstmal so fremd geworden, wird auch das Gericht nur eine vorsichtige Wiederanbahnung befürworten!

Zögern sie also in einem solchen Fall nicht, sich sofort professionelle Hilfe zu suchen.

Schadenersatz durch Mutter wegen Umgangskomplikationen

Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Kindesvaters wegen Verletzung einer Umgangsregelung durch die Kindesmutter

 

1. Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden.

2. Wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung kann ein Schadensersatzanspruch dem umgangsberechtigten Kindesvater gemäß §§ 1684 , 280 Abs. 1 BGB analog auch wegen der Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter zustehen.

 

Der Fall:

Die beiden Mädchen sind 11 und 9, die Eltern streiten gerichtlich über vieles.

Beide Eltern stammen aus demselben Dorf in der Türkei und wollten dort beide mit den Kindern Urlaub machen.

Geeinigt haben sie sich im Protokoll eines Gerichtstermines wie folgt:

"Wir sind uns heute schon einig darüber, dass die Sommerferien 2016 der Kinder so gestaltet werden sollen, dass die Kindesmutter in der 1. Hälfte der Ferien mit den Kindern in die Türkei reisen wird. Der Kindesvater wird die Kinder dort abholen und seinerseits 3 Wochen mit den Kindern in der Türkei verbringen und dann mit den Kindern pünktlich zum Schulbeginn wieder zurückkehren."

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindesmutter bereits Flüge für die Hinreise zu Beginn der Ferien und Rückreise am Ende der Ferien gebucht, weil sie ursprünglich die gesamten Sommerferien mit den Kindern dort verbringen wollte.

Die Übergabe in der Türkei klappte zwar wie verabredet, aber die Mutter gab die Pässe nicht mit. Sie soll die Herausgabe davon abhängig gemacht haben, dass der Vater ihr die Kosten des Rückfluges der Kinder erstatte. Ausserdem zeigte sie ihn in der Türkei wegen Kindesentführung an.

Dem Vater entstanden in der Türkei Anwaltskosten, um die Gendarmerie davon zu überzeugen, dass er sich zu Recht mit den Kindern in der Türkei aufhielt und bis er die Pässe bekam.

 

Aus den Gründen:

Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.6.2002 ausgesprochen, dass der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen könne, wenn letzterer ihm den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewähre und ihm daraus Mehraufwendungen entstünden (BGHZ 151, 155 ). Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründe zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet werde und an dem das Kind als Begünstigter teilhabe. Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich die mit der Umgangsausübung verbundenen Kosten zu tragen habe, umfasse das gesetzliche Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Pflicht könne unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen (BGH, a.a.O.). Dieser Auffassung folgt auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 21.7.2015 (FamRZ 2016, 387 ), wobei es einen Ersatzanspruch auch für den Fall bejaht hat, in dem die verletzte Umgangsregelung sich nicht aus einem gerichtlichen Umgangsbeschluss, sondern aus einer vergleichsweisen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern ergibt; dem vom BGH entschiedenen Fall lag die Verletzung einer durch gerichtliche Entscheidung getroffenen Umgangsregelung zugrunde. Angesichts der nach der BGH-Entscheidung vom 19.6.2002 erfolgten Gesetzesänderung durch Einführung des § 280 BGB hat das OLG Frankfurt auf diese Regelung anstatt auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung zurückgegriffen.

Es hat zudem herausgestellt, dass ein Verschulden des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils zunächst vermutet werde, so dass dieser Elternteil die volle Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trage (Rn. 30; so auch Staudinger/Peschel-Gutzeit/Rauscher, BGB , 2014, § 1684 Rn. 26). Auch § 823 Abs. 1 BGB kann als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da mittlerweile allgemein anerkannt ist, dass es sich bei dem Umgangsrecht um ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB handelt, das auch gegenüber dem Mitinhaber der elterlichen Sorge wirkt (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit/Rauscher, a.a.O., § 1684 Rn. 25; AG Bremen, FamRZ 2008, 1369 ).

Der Vater bekam die Ausgaben, die er nachweisen konnte, ersetzt.

 

OLG Bremen - Beschluss vom 24.11.2017 (4 U 61/17)

 

OLG Köln: Haftung der Kindesmutter wegen Vereitelung des Umgangsrechts des Kindesvaters

Der betreuende Elternteil hat Kontakte zum andere Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken - 9 UF 147/06 - 21.12.2006). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegung der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegen stehenden Widerstand zu überwinden.

Ist dies nicht der Fall, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kindesmutter dem ablehnenden Verhalten des Kindes unangemessen Raum eingeräumt und dieses ständig bestätigt hat, so haftet sie auf Ersatz des Schaden, der dem Kindesvater durch die vergebliche Anreise zu den Umgangsterminen entstanden ist.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.382,90 € Schadenersatz nebst Zinsen zu zahlen. Was den Haftungsgrund wegen Umgangsvereitelung aus § 280 Abs. 1 BGB anbetrifft, teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Die Antragsgegnerin hat ihre aus § 1684 BGB fließende Loyalitätspflicht sowie ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs mit dem Kindesvater verletzt, indem sie das betroffene Kind mehrmals nicht an die Umgangspflegerin übergeben hat. Die Antragsgegnerin irrt, soweit sie die Auffassung vertritt, ihr könne kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden.

Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZB 188/11). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2006 - 9 UF 147/06 - zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB , 73. Aufl., § 1684 Rn. 5). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 WF 176/04)

An Darlegungen der Antragsgegnerin, die den vorstehenden Erfordernissen genügen, fehlt es. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann von einem zu vermeidenden, das Kindeswohl möglicherweise gefährdenden "Brechen des Kindeswillens" bei Durchführung des Umgangs jedenfalls für die hier in Rede stehende Zeit bis September 2012 nicht ausgegangen werden. Auf Grund der beigezogenen Akte 32 F 138/12 des Amtsgerichts Brühl (= 4 UF 25/13 OLG Köln) und der zu diesem Verfahren beigezogen gewesenen Akten, insbesondere des Gutachtens der Sachverständigen T vom 25.08.2010 (S. 11 des Gutachtens) und der Berichte der Umgangspflegerin Frau H über den Verlauf der Umgangstermine vom 24.03. und 20.04.2012, ist der Entscheidung vielmehr zu Grunde zu legen, dass O mit ihrem Vater unbefangen spricht und gerne mit ihm zusammen ist, wenn die Antragsgegnerin nicht anwesend ist. Dadurch, dass die Antragsgegnerin dem Willen von O immer wieder nachgegeben hat, wurde dem Kind beständig signalisiert, dass es den Umgang verhindern oder abkürzen kann, wozu dieses sich jedenfalls in Anwesenheit der Antragsgegnerin zur Bestätigung von deren unterschwelligen Ablehnung des Kindesvaters verpflichtet sah (S. 53 - 55 des Gutachtens W). Damit erfuhr das ablehnende Verhalten unangemessenen Raum und eine ständige Bestätigung. Mag die Antragsgegnerin auch für sich entschieden haben, in der Frage des Kontaktes zum Kindesvater handele es sich um eine Angelegenheit, bei der der Kindeswille frei von elterlicher Beeinflussung hinzunehmen sei.

Dies ist indessen nicht die Wertung des Gesetzes.

Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin orientiert an der Auflistung im Beschluss des erkennenden Gerichts, es geht da im Wesentlichen um nutzlose Aufwendungen wie Fahrtkosten.

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2014 - 4 UF 22/13

Vorinstanz: AG Brühl, vom 05.12.2012 - 32 F 96/12

 

Anmerkung: Dieser Schadensersatzanspruch des Kindesvaters kann durch das Gericht noch mit einem Ordnungsgeld getoppt werden - das Geld geht dann aber nicht an den Vater, sondern an die Gerichtskasse.

Umgang mit Gerichtsvollzieher, Polizei und Wohnungsöffnung - bis es endlich freiwillig klappt

Ich nenne es immer „Die Macht des Faktischen“. Wenn ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang mit dem Anderen torpedieren will, dann hat derjenige dazu tatsächlich viele Möglichkeiten.
Aber irgendwann reißt auch dem Gericht der Geduldsfaden.


Deshalb ist es für die Umgangsberechtigten wichtig, sich von Anfang an anwaltlich begleiten zu lassen – und nicht erst dann, wenn schon lange kein Umgang mehr existiert, einen gerichtlichen Antrag zu stellen.

 

Die Mutter, um die es im Folgenden geht, hat 2013 schon mal einen Tag in Ordnungshaft gesessen, damit sie dort darüber nachdenken kann, ob sie sich weiterhin gegen den Umgang wehren möchte. Nun hielt sie sich 2014/2015 erneut nicht an eine gerichtliche Umgangsvereinbarung. Der 7jährige Sohn war pünktlich zu jedem Umgangstermin krank, meist ohne Attest. Andere Termine wurden als wichtiger vorgeschoben. In seiner Befragung sagte der Sohn aus, die beiden Termine, die stattgefunden hatten, seien „cool“ gewesen. Er möchte den Papa wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder Papa könne zu ihm nach Hause kommen, was aber die Mama nicht möchte. An ihm lag es also nicht.


Der Familienrichter am Amtsgericht München erließ am 13.03.2015 einen Beschluss, mithilfe dessen der Umgangspfleger Gerichtsvollzieher und Polizei hinzurufen durfte, um das Kind aus der Wohnung der Mutter abzuholen und dem Vater zuzuführen. Es war ausdrücklich "unmittelbarer Zwang" gegen die Mutter erlaubt (natürlich nicht gegen das Kind). Mit Beschluss vom 16.6.2015 hat das Oberlandesgericht München die Entscheidung bestätigt. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 vier Mal freiwillig den Umgang. In der Folgezeit kam es aber wiederum zu keinen weiteren Treffen. Sodann wurde bei zwei Umgangsterminen im Oktober 2015 die Wohnung der Mutter aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen.


Möglicherweise hat dies aber dazu geführt, dass die Mutter „einsichtig“ wurde, denn seit Ende Oktober 2015 sieht das Kind jeden Freitagnachmittag seinen Vater.

Umgang verweigern kostet 100 Euro Ordnungsgeld

Das saarländische OLG hat mittels eines Ordnungsgeldes von 100 Euro gegen die Mutter klargestellt, dass gerichtlich protokollierte Umgangsregelungen strikt einzuhalten sind (es sei denn, man einigt sich mit dem anderen Elternteil über eine Abweichung).
In dem Fall hatten Mutter und Vater eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen. Der Vater sollte das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 Euro gegen die Mutter, nachdem sie das Kind an jenem Tag nicht herausgab, sondern feiern ließ.
Zur Begründung verwies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Denn dem Wohl des Kindes dienten ständige Auseinandersetzungen nicht. Daher sei es auch gerechtfertigt, durch ein Ordnungsgeld deutlich zu machen, dass Verstöße gegen solche Vereinbarungen von den Gerichten nicht hingenommen würden.
Beim Senat war „aus dem gesamten Akteninhalt" der Eindruck entstanden, die Mutter habe aus unlauteren Motiven den Kindergeburtstag absichtlich auf ein Umgangswochenende terminiert. Die Begründung der Mutter „die Einladungen seien schon verschickt" deutet ja auch darauf hin, dass die Mutter es im Vorfeld nicht für nötig befunden hat, des Vaters Zustimmung einzuholen, bevor sie sein Umgangswochenende verplant hat. Dass man solcher Selbstherrlichkeit nun im Saarland aus Prinzip Einhalt gebietet, ist zu begrüßen.

Allzuoft laufen Umgangsregelungen in der Praxis ja ins Leere, weil einer am längeren Hebel sitzt und das weidlich ausnutzt. Ob es der Mutter 100 Euro wert war oder ob sie daraus für die Zukunft gelernt hat, wissen wir nicht. Vielleicht hat dieser Beschluss aber abschreckende Wirkung für Andere.
Saarländisches OLG - Beschluss vom 26.11.2010 - 6 WF 118/10

Diese 100-Euro-Entscheidung wäre nach Auffasssung des Menschenrechtsgerichtshofes - siehe oben, Entscheidung vom 15.1.2015 - sicher nicht ausreichend.

Ordnungsgeld, wenn deutsche Kinder im Ausland leben

Umgangsrecht mit Kindern im Ausland – Vereitelung –

Ordnungsgeld -  Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

 

Der Fall:

Vater und Kinder leben in China, die Mutter in Deutschland, alle sind Deutsche. Das deutsche Familiengericht hatte der Mutter Umgang zugesprochen. Der Vater hatte die Kinder in Peking in einen ganz bestimmten Flug nach Deutschland zu setzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vater ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Die Kinder flogen nicht.

Das Problem:

Daraufhin hat die Mutter die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Das Amtsgericht hat gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Strittig war nun, ob überhaupt ein deutsches Gericht dafür zuständig gewesen wäre.

Der BGH:

1. Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.

2. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.

3. Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.

 

Aus den Gründen:

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die deutschen Gerichte in den in § 151 FamFG aufgezählten Kindschaftssachen (…) zuständig, wenn das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Vorschrift steht unter dem Vorbehalt des § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, vorgehen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unberührt bleiben.

Wie das Beschwerdegericht noch zutreffend erkannt hat, fehlt es im vorliegenden Fall an derartigen vorrangigen Bestimmungen, die die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zum Umgang mit den in Peking/China lebenden Kindern regeln. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2203 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO = EuEheVO; ABl. L 338 S. 1) verweist in ihrem Artikel 14 in das nationale Recht, wenn sich aus ihren Artikel 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedsstaats ergibt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 14).

Eine solche Zuständigkeit liegt hier nicht vor. Insbesondere haben die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat. China ist auch nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602) oder des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; BGBl. 1971 II S. 217), das nicht für ganz China, sondern nur für die Sonderverwaltungsregion Macau gilt (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 99 Rn. 7, 23).

Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht.

 Verfahren betreffend das Umgangsrecht gehören gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu den Kindschaftssachen. Dabei ist der Begriff der Kindschaftssache nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt. Vielmehr erfasst er auch die Angelegenheiten, die in einem engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit diesem Verfahrensgegenstand stehen. Das ist beim Vollstreckungsverfahren der Fall (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 151 Rn. 3a; MünchKommFamFG/Heilmann 2. Aufl. § 151 Rn. 8; Rauscher NZFam 2015, 95; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler FamFG 4. Aufl. § 151 Rn. 2; ebenso wohl auch Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 151 FamFG Rn. 3).

(…)

Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung des Umgangstitels steht nicht entgegen, dass die den Umgang ermöglichende Handlung oder Duldung vorliegend im Ausland zu erfolgen hat. Die staatliche Zwangsgewalt ist zwar auf das Inland beschränkt, weil durch von deutschen Gerichten angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staates eingegriffen werden darf (vgl. BGH Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - NJW-RR 2010, 279 Rn. 11 mwN). Die Anordnung eines Ordnungsgelds gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG gegen einen aus einem Umgangstitel Verpflichteten, der im Ausland wohnhaft ist, betrifft jedoch, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich und ist auf Deutschland beschränkt (BGH Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - NJW-RR 2010, 279 Rn. 18 f. mwN zu § 890 ZPO). Völkerrechtliche Grenzen schließen mithin insoweit nicht die Vollstreckung durch deutsche Gerichte aus (vgl. auch Rauscher NZFam 2015, 95).

BGH-Beschluss vom 30.9.2015 XII ZB 635/14

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

Persönliche Beratung? Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich auch über das Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie die Aachener Kanzlei für Familienrecht an unter 0241 5152657, schreiben Sie eine email an info(at)mainz-kwasniok.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Hier geht`s zu meiner

Familienrecht-Suchmaschine

damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.

 

Aktualisiert zuletzt am

20.04.2016

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt