Umgang für leiblichen Vater

Biologische Väter haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht rechtlicher Vater sind und nicht in sozial-familiärer Beziehung mit den Kindern gelebt haben - sogar zuvor keinen Kontakt zu ihnen hatten. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Kammerurteil vom 21.12.2010 entschieden und der Beschwerde eines Nigerianers stattgegeben. Diesem hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Umgang mit seinen leiblichen Kindern verwehrt, weil er mangels sozial-familiärer Beziehung zu diesen keine enge Bezugsperson im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB sei. Der Menschenrechts-Gerichtshof rügte, die Interessen der Kinder daran, sich mit ihrer biologischen Herkunft zu befassen, seien nicht ausreichend abgewogen worden. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte in einer Reaktion auf das Urteil an, das Umgangsrecht auf den Prüfstand zu stellen.

Interessen von drei Elternteilen und den Kindern abwägen!

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010 - 20578/07.
Die Kinder (Zwillinge) waren erst nach der Trennung der leiblichen Eltern geboren worden. Da die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt anderweitig verheiratet war, wurde ihr Ehemann rechtlicher Vater. Er lebte mit der Kindesmutter, den Zwillingen und drei weiteren ehelichen Kindern zusammen.
Das OLG Karlsruhe verneinte ein Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit den Zwillingen (entgegen dem erstinstanzlichen Familiengericht). Die Begründung: Da der leibliche Vater nicht rechtlicher Vater sei, stehe ihm nicht das Umgangsrecht eines Vaters zu. Zu prüfen war also lediglich das Umgangsrecht sonstiger Bezugspersonen, das sonst bei Großeltern, Stiefeltern oder anderen Verwandten angewendet wird. Nach dieser Vorschrift ist aber eine sozial-familiäre Bindung Grundlage des Umgangsrechts - die hatte der Vater hier nicht.
Nach Ansicht des OLG spielte es deshalb keine Rolle, ob ein Umgang im Interesse der Kinder läge.
Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Er wandte sich deshalb mit einer Beschwerde an den EGMR.


Der EGMR sieht den Beschwerdeführer durch die Entscheidung des OLG in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt und hat ihm eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen.
Aus den Gründen: Der Beschwerdeführer habe durch seinen sowohl vor als auch nach der Geburt der Kinder geäußerten Kontaktwunsch und die zügige Einleitung eines Umgangsverfahrens ein ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt. Auch wenn er mit der Mutter nie zusammengelebt habe, seien die Kinder nicht aus einer bloß zufälligen, sondern aus einer zweijährigen Beziehung hervorgegangen.
Der EGMR rügt insbesondere, dass das OLG nicht geprüft habe, ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge. Er sei sich zwar bewusst, dass die Entscheidung des OLG darauf abgezielt habe, entsprechend dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Familienbindungen Vorrang gegenüber der Beziehung eines biologischen Vaters zu seinem Kind einzuräumen. Der EGMR hält diese bestehenden Bindungen auch für gleichermaßen schutzbedürftig. Deswegen wäre aus seiner Sicht eine gerechte Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten nach Art. 8 EMRK notwendig gewesen. Eine Abwägung nur der Rechte zweier Elternteile und eines Kindes genüge nicht. In die Abwägung hätten vielmehr die Rechte der Mutter, des rechtlichen Vaters, des biologischen Vaters, der gemeinsamen biologischen Kinder des Ehepaars und der aus der Beziehung der Mutter und des biologischen Vaters hervorgegangenen Kinder einbezogen werden müssen.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will nun als Konsequenz aus dem Urteil das Umgangsrecht überprüfen. «Der Kontakt zum biologischen Vater darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden». Entscheidend sei immer das Kindeswohl im Einzelfall. «Wir werden uns sehr genau ansehen, ob das deutsche Recht die gebotene Abwägung zwischen biologischem und rechtlichem Vater gewährleistet.»

Das Urteil ist rechtskräftig.

Anayo ./. Deutschland
Deutsche Übersetzung des Urteiles des EGMR vom 21.12.2010
Anayo.doc
Microsoft Word-Dokument [129.5 KB]
Rechtskraftmitteilung
Bestätigung des BMJ zur Rechtskraft des Urteiles Anayo ./. Deutschland
Brief an Bundesministerium der Justiz.pd[...]
PDF-Dokument [30.0 KB]

EGMR: Recht auf Feststellung der Vaterschaft

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Beschwerdenummer 17080/ 07) hat am 15.9.2011 erneut in einem Urteil die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Bei der Entscheidung der Straßburger Richter ging es darum, ob Männern die Klärung der Vaterschaft und der Umgang mit ihren (mutmaßlichen) Kindern verweigert werden darf.

Deutsche Gerichte hatten bislang stets Familien absoluten Schutz eingeräumt. Ein außerehelicher (aber leiblicher) Vater war bisher weitgehend rechtlos, wenn es einen ehelich-rechtlichen Vater gab. Der Schutz der ehelichen Familie galt bisher in Deutschland höherrangig als das Recht leiblicher Väter. Dem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. September widersprochen.

Der Fall:

Eine verheiratete Frau hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, mit einem anderen Mann eine Beziehung gehabt und war schwanger geworden. Es war ein Wunschkind, der Mann begleitete sie zu den Vorsorgeuntersuchungen und erkannte die Vaterschaft bem Jugendamt an. Dies konnte aber nicht wirksam werden, da die Frau anderweitig verheiratet war und kein Scheidungsverfahren lief. Noch während der Schwangerschaft war sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, der das Kind als eigenes großziehen wollte. Der mutmaßliche Vater wollte seine Vaterschaft feststellen lassen und Umgang mit seinem Kind haben. Die Familie hielt zwar für möglich, dass der Mann leiblicher Vater (= Erzeuger) des Kindes sei, wollte aber ihren Familienfrieden nicht gefährden. Deutsche Gerichte gaben ihm nicht das Recht dazu.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, weil eine „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind niemals entstanden sei. Der Schutz von Ehe und Familie entstehe nicht schon aus der Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen oder aus dem Wunsch, eine Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen.


Das europäische Gericht hat mit seinem Urteil nun auch die Rechte des Kindes gestärkt. Dass zwischen mutmaßlichem Vater und Sohn kein Familienleben entstand, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Immerhin sei die Beziehung, die das Kind hervorgebracht habe, nicht bloß zufällig gewesen. Ein Vaterschaftstest darf nicht mehr einfach verweigert werden. Ab sofort muss das Wohl des Kindes unabhängig von Familienkonstellationen in Entscheidungen einbezogen werden. Das bedeutet, dass Familiengerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob es im Interesse des Kindes liegt, dass es regelmäßigen Kontakt mit seinem mutmaßlichen biologischen Vater hat.

Der Kläger erhält von der Bundesrepublik Deutschland ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Das Urteil des EMGR ist noch nicht rechtskräftig. Der Junge ist inzwischen sieben Jahre alt.

 

Weitere Verfahren zum Verhältnis zwischen rechtlichen und biologischen Vätern sind in Straßburg anhängig. Das Bundesjustizministerium prüft Gesetzesänderungen.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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Neu auf dieser Website:

22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab

5.1.2012: Änderungen für Familien

31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012

11.11.2011: Kuckuckskind

16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt

13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge

12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung

27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter

12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren

9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt

8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)

7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten

1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich

27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren

25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an

17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund

24.5.2011: Hartz IV und Umgang

12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011

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27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt

22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich

16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit

14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode

26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen

26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!

24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation

23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet

11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen

10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG

8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011

6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat

2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...

31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig

30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen

29.12.2010: Hauskredit

8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch

 

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