Umgang nach der Trennung

Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Und umgekehrt: Die Eltern eines Kindes haben - unabhängig von der Familienform - ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Und: sie sind zu diesem Umgang verpflichtet. Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist. Bei Vätern wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war.  Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Allerdings gilt da dieser Grundsatz vom Kindeswohl nicht. Bei den Bezugspersonen findet Umgang nur dann statt, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist.

Individuelle Lösung oder gerichtliche typisierte Regelung?

Wohnt das Kind fest bei einem Elternteil, so hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht (und vom Kind aus gesehen eine Pflicht). Das beste wäre, die Eltern könnten sich aus der Sicht des Kindes / der Kinder auf eine ganz individuelle Lösung einigen. Individuell ist dabei aber kein Widerspruch zu regelmäßig!

Können die Eltern sich nicht einigen und erwarten eine richterliche Entscheidung, wird diese "typisiert" sein: jedes 2. Wochenende, jeden zweiten der hohen Feiertage, die Hälfte der Sommerferien, vielleicht sogar die Hälfte der übrigen Ferien. Spielraum bieten allenfalls Einzelfragen wie Übernachtungen, ob das Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen dauert und ob noch einzelne Werktagnachmittage hinzukommen oder ob das Alter des Kindes oder sonstige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Vor einer gerichtlichen Entscheidung würde das Jugendamt gehört.

Wer entscheidet, was beim Umgang gemacht wird?

Was während des Besuchs stattfindet, entscheidet der Umgangsberechtigte.  Abgesehen von Fällen der Kindeswohlgefährdung geht dies den anderen Elternteil oder Allein-Sorgeberechtigten nichts an. Den Umgang mit der neuen Freundin des Vaters kann die Mutter also z.B. nicht verbieten.

Kann ich verlangen, dass jemand den Umgang beaufsichtigt?

In krassen Fällen ja, dann ordnet das Gericht dies an. Zwei Beispiele mögen der dringende Missbrauchsverdacht oder eine psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten sein. Die praktische Umsetzung des sogenannten "begleiteten Umgangs" ist in vielen Städten noch ungeklärt. Ein Problem lautet: Wer bezahlt diese Begleitperson? Ein anderes: Wie kann so etwas nach 17 Uhr und am Wochenende stattfinden?

Einige caritative Einrichtungen bieten inzwischen begleiteten Umgang an, sogar einige progressive Jugendämter. Sie müssen fragen, wie es in Ihrer Stadt aussieht. Als praktische Lösung hat sich bewährt, selbst eine ehrenamtliche Begleitperson vorzuschlagen, die von beiden akzeptiert wird - von der engagierten Kindergärtnerin bis zur Patentante.

Der begleite Umgang ist immer eine befristete Maßnahme mit der Zielsetzung, einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind anzubahnen.

Kann man Umgang auch erzwingen?

Das kommt darauf an. Die Szene, in der ein Gerichtsvollzieher mit Jugendamt und Polizei Kinder aus dem Arm der Mutter reißt, um sie dem Vater zu einem Besuchskontakt zuzuführen, möchte man sich nicht vorstellen. Tatsächlich gibt es sehr selten sehr extreme Fälle, die das erfordern. Verwechseln sie nicht aufgeplusterte Einzelfälle in Betroffenen-Foren mit der Wirklichkeit.

Zunächst aber werden alle milderen Zwangs-Mittel ausgeschöpft werden. Im Vordergrund wird dabei immer der Appell an Einsicht stehen. Dann gibt es noch einen Umgangspfleger und schließlich Zwangsgeld, falls ein Elternteil entgegen richterlicher Anordnung Umgang boykottiert.

 

Fast ebenso häufig kommt in der Praxis die Frage umgekehrt: ob man einen umgangsunwilligen Elternteil zwingen kann, sich (mehr) um seine Kinder zu kümmern. Die o.g. Gerichtsvollzieher-Szene wird nun noch unwirklicher: Soll der Vollziehungsbeamte den Vater festhalten, während seine Kinder mit ihm "Memory" spielen?

Aber: Das Gesetz spricht ja von Umgangspflicht. Daher gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, zu beantragen, den Elternteil zu Umgang zu verpflichten. Was nützt das nun, wenn man es doch nicht durchsetzen könnte? Ich persönlich habe mit diesem Antrag gute Erfahrungen gemacht. Zumeist ging es nicht darum, dass diese Eltern sich gar nicht blicken ließen, sondern daß sie unzuverlässig waren, daß sie den Anderen nicht entlasten wollten (Wochenenden, Ferien, berufsbedingte Abwesenheiten) oder sich zu selten Zeit nahmen.

Solchen Eltern wurde durch das System (Jugendamt - Familiengericht - eigener Anwalt) deutlich gemacht, warum der Umgang wichtig ist und warum er zuverlässig und regelmäßig sein muß. Allein das hat in Einzelfällen schon genügt, tragfähige Umgangsregelungen zu erarbeiten, die dann freiwillig durchgeführt wurden.

Wie finde ich Rat und Hilfe in Aachen?

Wenn Sie in Aachen psychosoziale Beratung in ihrer Trennungssituation benötigen, z.B. zu Umgangs- und Sorgerechtsfragen, können Sie sich an eine der freien Beratungsstellen wenden. Bevor eine Streitigkeit zwischen Eltern vom Richter entschieden wird, sollte idealerweise eine gemeinsame Beratung bei einer dieser Stellen stattgefunden haben. Den sogenannten "Beratungsführer" für Aachen mit allen beratenden Professionen finden sie hier: www.trennung-scheidung-aachen.de oder hier:

 

Beratungsstellen in der Städteregion
Adressen und Ansprechpartner - Beratung in Situationen von Trennung/Scheidung und bei Erziehungsfragen
Beratungsstellen Trennung-Scheidung Stä[...]
PDF-Dokument [255.1 KB]

Wo kann ich etwas nachlesen?

Es gab eine sehr gute 72seitige Broschüre "Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung", die ich meinen Mandanten gerne geschenkt habe, die aber leider vergriffen ist. Sie enthält neben vielen rechtlichen (Achtung: Stand 2005) und praktischen Informationen auch ein Muster für einen Elternvertrag. Beim Bundesfamilienministerium können Sie sich die Datei noch downloaden oder hier:

 

Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung
72seitige Broschüre mit Muster-Elternvertrag
Wegweiser Familienministerium.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]

Wer hilft mir jetzt sofort?

Eine niedrigschwellige anonyme Beratung im Internet bietet die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung unter www.bke-beratung.de.

 

Kann ich die Umgangskosten von der Steuer absetzen?

BFH, Beschluss vom 11.01.2011, VI B 60/10 sagt nein: Die Umgangskosten seien regelmäßig keine "außergewöhnliche Belastung" im Sinne des § 33 EStG. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern seien schon deshalb nicht außergewöhnlich, weil "eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich" sei. Die Kosten des Verfahrens um den Umgang jedoch sind absetzbar - mit der Argumentation, dass das die Aufwendungen auslösende Ereignis (also der Streit zwischen den Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs) nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei.

Entscheidet der Scheidungsrichter automatisch über Umgang?

Nein. Der Scheidungsrichter entscheidet über die Scheidung. Sonst nichts - außer, es werden Anträge gestellt. Wenn man also will, dass zusammen mit der Scheidung über den Umgang entschieden wird, muss man einen eigenen Antrag stellen. In der Praxis kann die Umgangsregelung aber nicht bis zur Scheidung warten - dann wird ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Aktenzeichen (und Kosten) eingeleitet, wenn die Eltern sich nicht einigen konnten. Können Eltern sich einigen (egal ob mündlich oder schriftlich, ob mit oder ohne Jugendamt), brauchen sie den Richter gar nicht. Der Staat mischt sich also nur bei Trennungs-Familien ein, die darum bitten.

Wenn Sie sich mit der Frage nach dem Kindeswohl bei Trennung / Scheidung befassen möchten, habe ich Ihnen auf meiner Unterseite dazu mehr Informationen zusammengestellt. Dort erfahren Sie auch, wann Ihr Kind in einem Umgangsprozeß vom Richter angehört wird und warum.

Welche Informationen könnten jetzt noch interessant sein?

Kosten und Nutzen von Mediation

Über 'Mediation und Gerichtsverfahren in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten' hat Prof. Dr. Reinhard Greger (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg / Fachbereich Rechtswissenschaft, Richter am Bundesgerichtshof a.D.) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine Pilotstudie zum Vergleich von Kosten und Folgekosten durchgeführt. An der Befragung habe ich teilgenommen.

Die 2007 – 2009 durchgeführte rechtstatsächliche Untersuchung vergleicht gerichtlich entschiedene und durch Mediation geregelte Elternkonflikte in Bezug auf Kosten, Akzeptanz und Nachhaltigkeit. Den Abschlussbericht finden Sie hier.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant.  Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.

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