Steuertipps im Familienrecht

Tipp 1: Zusammenveranlagung ist meist besser

Nach § 26 EStG geht Zusammenveranlagung in jedem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten zusammengelebt haben. Wegen des Splittingvorteiles haben die Eheleute insgesamt mehr und müssen nur intern gerecht ausgleichen. Die Zusammenveranlagung wird bei der monatlichen Netto-Berechnung mit den Steuerklassen 3 und 5 berücksichtigt.

Beispiel: Trennung 7.1.2010 => 2010 ist letztes Jahr der Zusammenveranlagung, ab 2011 muss getrennt veranlagt werden. Trennung 22.11.20109: da gilt dasselbe! Trennung 5.1.2011: Jetzt ist ein ganzes Jahr, nämlich 2011, steuergünstiger! Daraus folgt: Bei Trennungen um den Jahreswechsel unbedingt beraten lassen!

Hat man wirklich noch zusammengelebt, ist die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für den Pflicht, der daraus keinen Nachteil hat, aber dem anderen einen Vorteil verschaffen kann.

Tipp 2: Nicht ausgerechnet vor Silvester trennen!

Die Formulierung in der Überschrift betrachten Sie bitte mit einem Augenzwinkern. Aber: Wenn Sie noch bis nach Neujahr offiziell zusammen leben, wird der "Steuerschaden" um ein Jahr verschoben.

Tipp 3: Scheidungskosten von der Steuer absetzen

Scheidungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto höher die Ersparnis - wenn Sie ihre persönliche Belastungsgrenze überschritten haben. Das geht am besten, indem Sie möglichst alle solcher Belastungen in ein Kalenderjahr bündeln. Also nicht: Ratenzahlung auf die Anwaltsrechnung über zwei Kalenderjahre verteilen! Andere Sonderausgaben (Krankheitskosten) im selben Jahr absetzen!

Nach einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes am 12.05.2011 (VI R 42/10) sind auch Kosten sonstiger Zivilverfahren steuerlich absetzbar, also auch Streit um Unterhalt, Sorgerecht etc. Aber: Die Finanzämter lassen den Abzug dennoch nicht grundsätzlich zu, denn sie sehen sich außerstande, diese hinreichende Erfolgsaussicht zu beurteilen. Das Bundesfinanzministerium hat am 20.12.2011 einen sogenannten „Nichtanwendungserlass“ an die Finanzbehörden verschickt mit dem Inhalt „Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.“ Die Begründung: „Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.“ Es bleibt also derzeit nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen. Die Finanzgerichte sind an den Nichtanwendungserlass nicht gebunden.

Tipp 4: Realsplitting: Unterhalt von der Steuer absetzen

Ab dem Kalenderjahr, in dem keine Zusammenveranlagung mehr akzeptiert wird, werden die Ehegatten getrennt steuerlich veranlagt. Wird dann Ehegattenunterhalt gezahlt, kann dieser (bis zu 13.805 €) beim Unterhaltspflichtigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Unterhaltsberechtigte diese Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Das lohnt sich umso mehr, je unterschiedlicher die Grenzsteuersätze der Ehegatten sind. Es erhöht auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, so dass der Realsplittingvorteil abzüglich Realsplittingnachteil den Unterhalt erhöht. Das Formular dazu beim Finanzamt heisst "Anlage U".  Die Unterschrift muss erteilt werden gegen die Zusage, von allen wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt zu werden. Formular nicht verstanden? Dazu bin ich ja da!

Tipp 5: Den Versorgungsausgleich von der Steuer absetzen

Es kommt gelegentlich vor, dass sich Eheleute im Scheidungsverfahren oder in einem Notarvertrag darauf verständigen, die Kürzung der Renten durch eine Abfindung zu ersetzen. Das kann sogar steuerlich interessant sein! 

Solche Zahlungen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar - allerdings nur, wenn die späteren Versorgungsbezüge steuerpflichtig wären. Dies gilt also nur bei Betriebsrenten und für Beamte. Ließe man eine solche Abfindung unberücksichtigt, würden sie tatsächlich doppelt besteuert, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammt und die Alterseinkünfte später ebenfalls einer vollen Besteuerung unterliegen. Werden die Ausgleichszahlungen fremdfinanziert, kann der Zahlungsverpflichtete die dadurch entstandenen Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.
Arbeitnehmer oder Beamte, die sich also im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsvereinbarung zu einer Abfindung des Versorgungsausgleiches verpflichtet haben, können die Ausgleichszahlung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.

Urteile des BFH vom 08.03.2006 - IX R 78/01 und IX R 107/00


Tipp 6: Kinderbetreuung von der Steuer absetzen

Es wird steuerlich unterschieden zwischen Alleinerziehenden, Paaren, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und doppelt verdienenden Elternteilen.

Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren können grundsätzlich alle Steuerpflichtigen zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 € geltend machen. Alleinerziehende und Doppelverdiener können darüber hinaus auch in dieser Altersgruppe bis zur Höchstgrenze von 4.000 € jährlich absetzen. Familien, in denen einer verdient und ein Elternteil die Kinder betreut und versorgt, kommt der Steuervorteil für die 7-14-Jährigen nicht zugute.

Familien mit einem Erwerbstätigen können aber die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen (Au Pair, Kinderfrau), über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machen. Dieser Steuervorteil steht den Alleinerziehenden zusätzlich zur Verfügung.

Achtung: Steuerbescheide auf Vorläufigkeitsvermerk überprüfen

Wie oben beschrieben, ist die Höhe der abziehbaren Kinderbetreuungskosten gesetzlch auf 4.000 € pro Jahr begrenzt.  Dagegen läuft allerdings vor dem Bundesfinanzhof noch einRevisionsverfahren (III R 67/09).  Der BFH hat zu entscheiden, ob die Kosten doch in voller Höhe abziehbar sind (Vorinstanz: Sächsisches FG v. 19.08.2009, Az. 2 K 1038/09). Deshalb ergehen die Steuerbescheide jetzt vorläufig (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010). Es daher ist kein Einspruch nötig. Eltern sollten allerdings überprüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk in ihrem Steuerbescheid steht. Sollte das Urteil des Bundesfinanzhofs zugunsten der klagenden Eltern ausgehen, winkt eine Steuererstattung für alle.

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