Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

 

Steuertipps im Familienrecht

Tipp 1: Zusammenveranlagung endet nicht erst bei Scheidung

Nach § 26 EStG geht Zusammenveranlagung in jedem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten zusammengelebt haben. Wegen des Splittingvorteiles haben die Eheleute insgesamt mehr und müssen nur intern gerecht ausgleichen. Die Zusammenveranlagung wird bei der monatlichen Netto-Berechnung mit den Steuerklassen 3 und 5 berücksichtigt.

Beispiel: Trennung 7.1.2020 => 2020 ist letztes Jahr der Zusammenveranlagung, ab 2021 muss getrennt veranlagt werden. Trennung 27.12.2020: da gilt dasselbe!

 

Hat man wirklich noch zusammengelebt, ist die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für den Pflicht, der daraus keinen Nachteil hat, aber dem anderen einen Vorteil verschaffen kann.

Tipp 2: Nicht ausgerechnet vor Silvester trennen!

Die Formulierung in der Überschrift betrachten Sie bitte mit einem Augenzwinkern. Aber: Wenn Sie noch bis nach Neujahr zusammen leben, wird der "Steuerschaden" um ein Jahr verschoben.

Findet die Trennung also nicht Ende 2019 sondern erst Anfang 2020  statt, kann der Steuervorteil der Zusammenveranlagung ein ganzes Jahr länger genutzt werden.

Daraus folgt: Bei Trennungen um den Jahreswechsel unbedingt beraten lassen!

Tipp 3: Leben Sie wirklich getrennt?

Getrenntes Leben ist steuerlich ganz selten auch mal kein "Getrenntleben". So war es in einem Fall, in dem es zwar zwei Wohnungen gab, die Eheleute aber Freizeit zusammen verbrachten, nicht geschieden werden wollten und planten, demnächst in einem größeren gemeinsamen Haus wieder unter einem Dach zu leben.

Das FG urteilte: "In der Gegenwart sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich".

FG Münster 7 K 2241/15E

Wer so beim Finanzamt argumentiert, kann allerdings nicht beim Familiengericht das Gegenteil behaupten und Scheidung einreichen.

Tipp 4: Realsplitting: Unterhalt von der Steuer absetzen

Ab dem Kalenderjahr, in dem keine Zusammenveranlagung mehr akzeptiert wird, werden die Ehegatten getrennt steuerlich veranlagt. Wird dann Ehegattenunterhalt gezahlt, kann dieser (bis zu 13.805 €) beim Unterhaltspflichtigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Unterhaltsberechtigte diese Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Das lohnt sich umso mehr, je unterschiedlicher die Grenzsteuersätze der Ehegatten sind. Es erhöht auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, so dass der Realsplittingvorteil abzüglich Realsplittingnachteil den Unterhalt erhöht. Das Formular dazu beim Finanzamt heisst "Anlage U".  Die Unterschrift muss erteilt werden gegen die Zusage, von allen wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt zu werden.

Achtung, wenn es noch weitere Nachteile gibt wie KV-Beitrag oder Wegfall öffentlicher Leistungen.

Formular nicht verstanden? Dazu bin ich ja da!

Tipp 5: Den Versorgungsausgleich von der Steuer absetzen

Es kommt gelegentlich vor, dass sich Eheleute im Scheidungsverfahren oder in einem Notarvertrag darauf verständigen, die Kürzung der Renten durch eine Abfindung zu ersetzen. Das kann sogar steuerlich interessant sein! 

Solche Zahlungen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar - allerdings nur, wenn die späteren Versorgungsbezüge steuerpflichtig wären. Dies gilt also nur bei Betriebsrenten und für Beamte. Ließe man eine solche Abfindung unberücksichtigt, würden sie tatsächlich doppelt besteuert, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammt und die Alterseinkünfte später ebenfalls einer vollen Besteuerung unterliegen. Werden die Ausgleichszahlungen fremdfinanziert, kann der Zahlungsverpflichtete die dadurch entstandenen Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.
Arbeitnehmer oder Beamte, die sich also im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsvereinbarung zu einer Abfindung des Versorgungsausgleiches verpflichtet haben, können die Ausgleichszahlung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.

Urteile des BFH vom 08.03.2006 - IX R 78/01 und IX R 107/00


Tipp 6: Kinderbetreuung von der Steuer absetzen

Es wird steuerlich unterschieden zwischen Alleinerziehenden, Paaren, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und doppelt verdienenden Elternteilen.

Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren können grundsätzlich alle Steuerpflichtigen zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 € geltend machen. Alleinerziehende und Doppelverdiener können darüber hinaus auch in dieser Altersgruppe bis zur Höchstgrenze von 4.000 € jährlich absetzen. Familien, in denen einer verdient und ein Elternteil die Kinder betreut und versorgt, kommt der Steuervorteil für die 7-14-Jährigen nicht zugute.

Familien mit einem Erwerbstätigen können aber die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen (Au Pair, Kinderfrau), über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machen. Dieser Steuervorteil steht den Alleinerziehenden zusätzlich zur Verfügung.

Tipp 7: Hausverkauf sofort oder später?

Wer aus seinem Eigenheim auszieht, verliert dadurch im Folgejahr den Vorteil des Begriffes "selbstgenutzt" im Hinblick auf die Spekulationssteuer. Das ist für alle wichtig, die ihr Haus vor weniger als 10 Jahren gekauft haben.

Achtung, Falle:

Mann und Frau kaufen 2011 je zu 1/2 ein Haus.

Der Mann zieht Anfang 2018 aus, Frau und Kind bleiben wohnen.

Verkauft er ihr seine Hälfte noch in 2018: alles gut, denn er hat ja die letzten drei Kalenderjahre "selbstgenutzt".

Klappt das so schnell nicht, muss er taggenau 10 Jahre bis 2021 warten, sonst fällt Spekulationssteuer auf die Werterhöhung an. Das gilt auch, wenn er seine Hälfte der Frau verkauft oder als Zugewinnausgleich überträgt.

 

Was möchten Sie noch hier lesen?

Möchten Sie beraten werden?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

 

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie uns an unter 02415152657, schreiben Sie eine email an info(at)kanzlei-mainz.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Home:

Sitemap:

 

Aktualisiert am 22.10.2019

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt