Umzug mit Kind - wann ist das erlaubt?

Bei der Trennung ist es manchmal gar nicht streitig, bei wem das Kind bleibt. Wenn die Rollenaufteilung vorher schon so war, dass das Kind eine Hauptbezugsperson hat, wird es in der Regel auch nach der Trennung bei diesem Elternteil wohnen.

 

Wenn dann der Umgang noch zufriedenstellend geregelt ist, das Sorgerecht gemeinsam verbleibt - super.
Probleme treten aber auf, wenn der Elternteil mit Kind umziehen will.


Im Wesentlichen werden zu diesem Problem drei Ansichten vertreten:
• Das Interesse des umzugswilligen Elternteils an örtlich freizügiger Lebensgestaltung für sich und das Kind hat Vorrang vor der ungehinderten Ausübung des Umgangsrechts
• Wird durch den Umzug das Besuchsrecht beeinträchtigt, so wäre dies für das Kindeswohl schädlich. Der Umzug muss im Zweifel unterbleiben.
Vermittelnd fragt eine dritte Auffassung (m.E. zutreffend) danach, ob nachvollziehbare oder beachtenswerte Gründe für den Umzug vorliegen. Ist dies der Fall, das Kindeswohl im Übrigen nicht gefährdet und der Umzugswillige deutlich besser als die Hauptbezugsperson geeignet, so muss das Umgangsrecht als schwächeres Recht zurückstehen.


So entschied auch das OLG Koblenz, das allerdings bei der Mutter, die mit ihrem Kind zurück in ihr Heimatland Italien wollte, beachtenswerte Gründe nicht als überzeugend dargelegt ansah. Die Mutter hatte in der Anhörung auf die Frage nach dem Warum erklärt: Der Antragsgegner mache „immer nur Stress", dies seit Dezember 2007. Sie wolle nach Italien, um „Ruhe" zu haben. Auch das Kind müsse ihre „Ruhe" haben. Das Kind wolle den Vater nicht sehen und sie zwinge das Kind auch nicht zu Umgangskontakten.
OLG Koblenz v. 04.05.2010 - 11 UF 149/10
vgl. auch BGH v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09

 

Besonderheiten im Dreiländereck

Willkommen in Belgien Willkommen in Belgien

Die Familiengerichte sind besonders streng, wenn es um einen Umzug ins Ausland geht. Das hat den Hintergrund, dass dadurch in den Lebensalltag eines Kindes mehr eingegriffen wird (Sprache, Schulsystem, Rechtsordnung etc.) und der Umgang komplizierter wird (Grenzübertritt, weite Entfernung etc.). Das Verbringen eines Kindes über eine Landesgrenze gegen den Willen des Mitsorgeberechtigten ist daher eine Kindesentführung, die in einigen Ländern (z.B. Belgien) strafrechtlich hart verfolgt wird. Zum Schutz gibt es das "Haager Abkommen", aufgrund dessen die Gerichte des Ursprungsstaates eine sofortige Rüchführung anordnen, damit das Kindeswohl dort geprüft wird und nicht im neuen Wohnsitzland. Demgegenüber gibt es bei einem Umzug zwischen Hamburg und München kein solches Gesetz, das sofortige Rückführung ohne vorherige Kindeswohlprüfung anordnet.

Aachen - Vaals - Kelmis: Gilt das Haager Abkommen in der Euregio?

Aber ja, selbstverständlich. Nach den Buchstaben des Gesetzes ist ein Umzug von Aachen nach Vaals oder Kelmis (und umgekehrt) eine internationale Kindesentführung! Was das praktisch heisst, möchte ich nicht im Internet veröffentlichen ...

Mutter zieht um - Kind bleibt beim Vater

++ OLG Brandenburg 16.7.2009: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindeswille bei Umzug in eine andere Stadt ++

 

Ein nicht verheiratetes Paar hatte eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach der Trennung lebte der jetzt 14jährige Sohn zunächst bei der Mutter. Als diese jedoch zu ihrem neuen Partner in eine andere Stadt umziehen und ihren Sohn mitnehmen wollte, beantragte der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch der Sohn bekräftigte, in der Heimatstadt bleiben zu wollen, vor allem wegen der Schule und der Freunde. Dem Willen des Jugendlichen hat das Gericht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. 9 UF 21/09

Eigenmächtiger Umzug - die Macht des Faktischen: Eile ist geboten

++ OLG Saarbrücken vom 25.5.2011, 6 UF 76/11 ++

In Fällen eigenmächtigen Vorbringens eines Kindes durch einen Elternteil aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung ist ein sorgerechtliches Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus einer sonst dadurch entstehenden, von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen und dem anderen Ehegatten allein dadurch effektiver Rechtsschutz versagt bleiben kann.

Tritt in solchen Fällen im Laufe des Eilverfahrens ein Zielkonflikt zwischen dem Erfordernis besonderer Beschleunigung des Verfahrens einerseits und einer eigenständigen Interessenvertretung des Kindes andererseits auf, so kann im Eilverfahren von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen werden, wenn ansonsten eine Verfahrensverzögerung zu befürchten ist.

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