Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Sorgerecht für unverheiratete Väter - das Schweigen der Mütter

Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19.5.2013 in Kraft getreten.

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
BGBl. April 2013
Bundesgesetzblatt April 2013 (Sorgerecht[...]
PDF-Dokument [337.6 KB]

Väter können ihren Antrag auf gemeinsame Sorge einreichen

Ledige Väter bekommen auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen - sofern die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl entgegensteht.

Das Gesetz vom Mai 2013 findet auch auf vorher geborene nichteheliche Kinder Anwendung.

 

Stellt der Vater den Antrag, bittet das Gericht die Mutter um eine schriftliche Stellungnahme. Dazu setzt das Gericht ihr eine Frist. Die Länge der Frist steht im Ermessen des Richters, sie kann zwei, vier oder mehr Wochen dauern. (Es ist also falsch, wie in manchen Medien berichtet wurde, dass die Frist stets sechs Wochen dauere. Ist das Kind schon älter als sechs Wochen, kann sie also kürzer sein).

 

Sie darf allerdings frühestens 6 Wochen nach der Geburt enden (Karenzzeit im Wochenbett).

 

Äußert sich die Mutter nicht innerhalb der festgesetzten Frist, spricht das Gericht dem Vater in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren ohne persönliche Anhörung gemäß § 155 a FamFG das gemeinsame Sorgerecht zu.

 

An das Schweigen der Mutter werden weitreichende Folgen geknüpft. Die Maxime des Gesetzgebers lautet nämlich inzwischen (wie in vielen anderen europäischen Ländern): "Die gemeinsame Sorge ist die Regel und in den meisten Fällen die beste Alternative für das Kindeswohl".

 

Die Mutter darf also auf keinen Fall diese Gerichtspost einfach ignorieren!

 

An die Stelle der persönlichen Anhörung der Eltern tritt ihre schriftliche Anhörung. Die Voraussetzungen, unter denen eine persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) stattzufinden hat, bleiben hiervon allerdings unberührt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands wird zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes im vereinfachten schriftlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich sein (§ 158 Absatz 1 FamFG), da die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Verfahren nur in Betracht kommt, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt sind, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können.

 

Trägt die Mutter Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, so ist das Verfahren als „normales“ Sorgerechtsverfahren fortzusetzen. Das Gericht überträgt die Mitsorge, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (Negativprüfung).

 

Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor allein in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde.

Jeder Elternteil kann die gemeinsame Sorge beantragen, also auch die Mutter, die den Vater in die Verantwortung holen will.

Selbstverständlich bleibt es den Eltern weiter unbenommen, wie bisher eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abzugeben.

Eine Änderung der Entscheidung (auch der im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG, die nur durch Schweigen der Mutter zustandegekommen ist), ist nach § 1696 BGB nur möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (Abänderungsgrund). Das bedeutet, einem Vater, der die Mitsorge nach § 155 a FamFG durch Schweigen der Mutter bekommen hat, ist die Sorge schwieriger zu entziehen als einem Vater, der durch Sorgerechtserklärung oder Heirat mitsorgeberechtigt geworden ist!

 

Checkliste für Väter zum neuen Sorgerecht

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat eine Checkliste für Väter erstellt:

Punkt 1

Ist die leibliche Mutter nicht bereit, den Vater am Sorgerecht zu beteiligen, so kann dieser beim Familiengericht einen Antrag auf ein Mitsorgerecht stellen. Der Antrag kann mit einem formlosen Schreiben per Post an das Gericht geschickt werden. Der Antrag auf Mitsorge wird beim Gericht protokolliert.

Das Familiengericht muss dem Antrag stattgeben, es sei denn, die gemeinsame Sorge widerspricht dem Kindeswohl. In diesem Fall muss die Mutter erläutern, warum kein gemeinsames Sorgerecht möglich ist. Das Jugendamt wird ebenfalls angehört. Ist mit großem Widerstand der Mutter gegen die Mitsorge des Vaters zu rechnen, sollte frühzeitig die professionelle Unterstützung eines Anwalts in Anspruch genommen werden, um den Streit nicht eskalieren zu lassen.

Punkt 2

Leben die Eltern getrennt und zieht das Kind zum Vater, kann der Vater auch das alleinige Sorgerecht für das Kind beantragen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich ist und eine Entscheidung zugunsten des Vaters dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ist das Kind über 14 Jahre alt, hat es die Möglichkeit, der elterlichen Sorge durch den Vater zu widersprechen.

Für die Beantragung des alleinigen Sorgerechts sollte sich der Vater zunächst beim Jugendamt beraten lassen. Bei akuter Kindeswohlgefährdung durch die Mutter kann das Gericht sofort angerufen und um eine Eilentscheidung gebeten werden.

Eine Sorgerechtsübertragung allein auf den Vater kommt bei verheirateten oder geschiedenen Eltern in Betracht, wenn das Kind bei dem Vater besser aufgehoben ist oder wenn beide Eltern dies so wollen. Bei einem schweren Konflikt zwischen den Eltern, sollten sich die Betroffenen von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Punkt 3

Sollte das Verhältnis der Eltern noch in der Weise intakt sein, dass die Mutter einer gemeinsamen Sorge zustimmt, kann der Antrag, den Vater in die elterliche Sorge mit einzubeziehen, ebenfalls von der Mutter beim Familiengericht gestellt werden.

Punkt 4

Bei der Beantragung des Sorgerechts sind keine Fristen zu beachten. Maßgeblich für die Entscheidungen des Gerichts ist immer das Kindeswohl in der aktuellen Situation.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen.

 

Keine gemeinsame Sorge, wenn es viele Konfliktthemen und mangelnde Wertschätzung gibt

Hier finden Sie eine Entscheidung des OLG Köln aus 2013, in der nach Inkraftttreten des neuen Gesetzes die gemeinsame Sorge nicht eingerichtet wurde.

Dem Sorgerechtsverfahren waren schon einige gerichtliche Umgangsverfahren vorangegangen, so dass die Familie "gerichtsbekannt" war.

Der Vater hatte zu etlichen erzieherischen Entscheidungen der Mutter - schulisch, gesundheitlich und finanziell - eine abweichende Meinung, und hatte auch ohne Sorgerecht versucht, Einfluß zu nehmen. Sowohl das 14jährige Kind selbst als auch eine Gutachterin meinten, die gemeinsame Sorge ermögliche noch mehr Konflikte als zuvor.

OLG Köln verweigert gemeinsame Sorge
Ein Vater, der jede erzieherische Entscheidung der Mutter in Frage stellt und damit dem 14jährigen Sohn vermittelt, bei gemeinsamer Sorge gebe es noch mehr Konflikte als bisher um den Umgang, hat sei
OLG Käln Beschluss für Homepage.pdf
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Keine gemeinsame Sorge bei schwerwiegender Kommunikationsstörung

Ähnlich auch das OLG Brandenburg am 19.9.2013 - 9 UF 96/11:

Die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (BVerfG). Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsprobleme auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB nF führen. Vielmehr muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wenn man seine Eltern zwingen würde, die Sorge gemeinsam zu tragen (BT-Drucks. 17/11048, S. 17).

 

Zwischen den Eltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung. Sie schätzen einander nicht. Es herrscht großes Misstrauen. Der Vater wirft der Mutter mangelnde Bindungstoleranz vor. (...) Die Mutter kann dem impulsiv und fordernd wirkenden Verhalten des Vaters nicht viel entgegensetzen. (...) Das Temperament der Mutter unterscheidet sich sehr von dem des Vaters. Der Vater ist wortgewandt und temperamentvoll. (...) Die Mutter schirmt sich ab, um dem Elternstreit zu entgehen. Sie kann dem Vater auch keine Wertschätzung entgegenbringen.

(...) Wie die Eltern bei diesen Gegebenheiten - nach Meinung des Vaters - in der Lage sein sollen, wichtige Entscheidungen für die Kinder einvernehmlich zu treffen, erschließt sich nicht. Auch nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. St… vom 29.09.2011 können die Eltern keine gemeinsamen Absprachen treffen und selbständig Konflikte lösen. Bereiche einer konstruktiven Kooperation sind nicht erkennbar. Das Konfliktniveau ist durchgängig hoch, was auch die Eltern-Kind-Beziehung beeinträchtigt.

 

In ihrem Gutachten vom 28.02.2013 hat die Sachverständige Dr. B… den Konflikt der Eltern als gravierend und unversöhnlich beschrieben. Nach ihrer Einschätzung ist die Kommunikation der Eltern defizitär und die Beziehung zwischen ihnen gestört. Die Abwertung der Mutter und ihrer Familie durch den Vater ist erheblich. (...) Die geringe Wertschätzung der Mutter durch den Vater wirkt sich - so die Sachverständige - auf deren Kooperationsfähigkeit aus. Sie zieht sich infolgedessen zurück. Dies kann der Vater wiederum nicht akzeptieren, da er nach seiner Vorstellung zur Kooperation bereit ist. Die Sachverständige spricht in diesem Zusammenhang von einem circulus vitiosus (Teufelskreis).

 

(...) Die gemeinsame elterliche Sorge widerspricht hier dem Wohl der betroffenen Kinder. Der Elternkonflikt würde durch eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts aller Voraussicht nach nur noch verschärft. Das liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, die durch die fortwährenden, auch gerichtlich geführten Auseinandersetzungen der Eltern ohnehin schon belastet sind.

Hiervon konnte sich der Senat anlässlich der Anhörung von F… und Fl… am 31.07.2013 selbst überzeugen.

Keine gemeinsame Sorge bei mangelndem Interesse an kindlichen Bedürfnissen

Ein anderer unverheirateter Vater stellte sich in der ersten Lebenszeit seines Kindes sehr sperrig an.

Vereinbarte Besuchstermine hat er wiederholt abgesagt. Dann aber forderte er sein Besuchsrecht vehement ein und postulierte Bedingungen, u.a., dass dafür der Mittagsschlaf des Kleinkindes verschoben werde. Er arbeitete weder mit Beratungsstellen noch mit der Verfahrensbeiständin konstruktiv zusammen. Dieser erklärte er, er wolle keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter. Er wolle das gemeinsame Sorgerecht. Dann könne er seine Besuchszeiten selbst bestimmen und müsse sich nicht nach der Kindesmutter richten. Zum Gerichtstermin erschien er unentschuldigt nicht.

Die Quittung hierfür erteilte ihm das Gericht:

„Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass dem Kindesvater die Bedürfnisse eines Kleinkindes offensichtlich völlig fremd sind und ihn diese auch nicht interessieren. Der Mittagsschlaf des Kindes wird als Schikane empfunden und für die Freundin des Kindesvaters wird ein Besuchsrecht eingefordert, bevor überhaupt ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit dem Vater läuft.

Es muss weiter festgestellt werden, dass der Kindesvater den Sinn des gemeinsamen Sorgerechts, nämlich gemeinsam zum Wohle des Kindes verantwortliche Entscheidungen zu treffen, offensichtlich nicht verstanden hat. Er kennt sein Kind nicht, nimmt keine Besuchstermine wahr, will keinen Kontakt zur Kindesmutter und meint, mit dem gemeinsamen Sorgerecht könne er Besuchszeiten alleine bestimmen, ohne sich nach der Kindesmutter richten zu müssen, der gegenüber er in seinen Emails einen völlig unangemessenen Befehlston an den Tag legt.

Danach wäre bei einer Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf beide Eltern jedenfalls derzeit zu erwarten, dass der Kindesvater noch respektloser gegenüber der Kindesmutter seine vermeintlichen Rechte einfordern würde, um ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes, seine eigenen Interessen durchzusetzen. Dies würde dem Kindeswohl widersprechen.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam kommt daher derzeit nicht in Betracht.“

AG Gießen (Beschluss vom 01.12.2013 – 243 F 1052/13 SO) 

Warum das gemeinsame Sorgerecht in der Regel dem Kindeswohl dient

In seiner Entscheidung vom 3.8.2015 machte das OLG Brandenburg deutliche Aussagen in die andere Richtung:

 

"Verteidigt sich die Mutter gegen den auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Vaters allein mit dem Vortrag, die mütterliche Alleinsorge sei generell am besten für das Kind, wird sie unterliegen müssen, weil sie konkrete Anhaltspunkte nicht dargelegt hat, die im zu entscheidenden Einzelfall gegen die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge sprechen könnten. Das Leitbild der gemeinsamen Sorge kann gegen das geltende Recht nicht mehr abstrakt-generell in Frage gestellt werden - auch nicht durch eine „restriktive“, „äußerst zurückhaltende“ oder „behutsame“ Anwendung des § 1626 a II BGB, die allein auf einer Ablehnung der gesetzgeberischen Entscheidung beruht. (...) Der Vortrag der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, die Eltern seien zur Kommunikation miteinander nicht in der Lage, ist nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl. (...) Es ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge die derzeit offensichtlich unzulängliche, dringend verbesserungsbedürftige Kommunikation zwischen den Eltern gefördert und der Elternstreit beendet würde und damit die Ursachen wegfielen, von denen zu befürchten ist, dass sie in nächster Zukunft Leid und Kummer des Kindes bewirken werden.(...) Der eventuell aufkommende Loyalitätskonflikt des Kindes und die ihm wahrscheinlich bevorstehende Überbeanspruchung durch das Empfinden, ihm werde Parteinahme für einen Elternteil abverlangt, finden ihre Ursache nicht in der Zuordnung der Entscheidungsbefugnis an die Mutter oder in der fehlenden Mitwirkung des Vaters, sondern im Elternstreit. Dem Kind kann ganz offensichtlich nicht durch eine Zuordnung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin oder auf beide Eltern gemeinsam geholfen werden, sondern durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang der Eltern miteinander.(...) Der Senat misst dem Willen des nicht ganz sechs Jahre alten Kindes kein entscheidendes Gewicht zu. Altersgemäß wird die Fähigkeit zur Beurteilung tatsächlicher Umstände und erst recht hypothetischer Verläufe noch nicht ausgeprägt sein. Mit dem Ermessen der Bedeutung eines abstrakten Gedankengebildes wie dem Rechtsinstitut der elterlichen Sorge wird einem Kind im Vorschulalter zu viel abverlangt.(...) Spekulationen darüber, ob in unbestimmter Zukunft, wenn eventuell doch eine Obhutsentscheidung anstehen sollte, eine gemeinsame Entscheidungsfindung möglich sein sollte, können die heute anzuordnende Sorgezuordnung wegen vollständiger Ungewissheit aller maßgeblichen Umstände nicht beeinflussen.(...) Streit um den Umgang wird durch eine Entscheidung über die elterliche Sorge indes nicht behoben oder auch nur vermindert. Beide Eltern bleiben - völlig gleichgültig, ob Alleinsorge oder gemeinsame Sorge besteht - dem Kind verpflichtet, einen dauerhaften, regelmäßigen und zuverlässigen Umgang mit dem nicht obhutgebenden Antragsteller sicherzustellen, und jeder von beiden hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte (§§ 1626III 1, 1684I, II BGB). (...) Die Alleinsorge dient nicht dem Ziel, die Schwierigkeiten des gemeinsamen Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern. Da das Wohl des Kindes, nicht die Befindlichkeiten der Eltern, das bestimmende Tatbestandsmerkmal des § 1626 a II BGB ist, werden umstrittene gemeinsame Entscheidungen der Eltern dem Festhalten an der Alleinsorge der Mutter in aller Regel vorzuziehen sein.

OLG Brandenburg vom 03.08.15 (13 UF 50/15)

Nicht einmal beim OLG Celle sind sich die Senate einig

Dieser Meinungsstreit spaltet auch das OLG in Celle. Während der 10. Senat die gemeinsame Sorge als gesetzliches Leitbild sieht und daher die Regel-Ausnahme-Haltung hat (Beschluss vom 16.01.2014 - 10 UF 80/13), meint der 15. Senat das Gegenteil (Beschluss vom 14.08.2015 – 15 UF 44/15). Die Senate sind die Beschwerdeinstanzen für verschiedene Regionen des Gerichtsbezirkes. 

Neues Sorgerecht nimmt gesellschaftlichen Wandel auf

Im Januar 2013 erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger so:

Die Gesellschaft ist in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden. Der Anteil der nicht-ehelichen Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Das neue Sorgerecht nimmt den gesellschaftlichen Wandel auf. Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl. Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren – wie es das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung vorgegeben hatte. Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Die Mutter hat mit der Geburt die alleinige Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter auszuüben. Er kann auch sagen, dass es aus seinem Blickwinkel am besten ist, wenn er derjenige ist, der die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind hat. Auch zur Erreichung dieses Ziels kann er bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Mutter hat dann die Gelegenheit zu sagen, wie sie zu diesem Antrag auf gemeinsame Sorge steht. Wenn es Gründe gibt, dass es aufgrund des Kindeswohles angemessener wäre, das Sorgerecht für das Kind allein bei der Mutter zu belassen, dann kann die Mutter diese Gründe vortragen. In einem solchen Fall müssen die unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen immer gemessen am Wohl des Kindes in einem Verfahren beim Familiengericht geklärt werden. Das Familiengericht wird auf der Grundlage der bestehenden Regelungen zu einer Entscheidung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen kommen.

Darüber hinaus ist es den Elternteilen freigestellt, zum Jugendamt zu gehen. Das Jugendamt kann natürlich beraten sowie Anregungen und Hilfestellungen geben.

Die Reform des Sorgerechts orientiert sich an dem Leitbild der gemeinsamen Sorge auch der nicht verheirateten Eltern für ihr Kind. Das Leitbild ist: Das Beste ist, wenn sich beide Elternteile, auch wenn sie nicht verheiratet sind, um ihr Kind oder ihre Kinder kümmern - es sei denn, das Kindeswohl steht dem ausdrücklich entgegen.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

  • Das Familiengericht soll in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, entscheiden, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Das Gericht hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Ausnahmefällen das normale Verfahren zu wählen. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Richter am Vortrag der Mutter erkennt, dass deren sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Pressemitteilung des BMJ vom 31.1.2013

Die Entscheidung des BVerfG 2010 als Anstoß für die Gesetzesänderung

Die Regelung, die die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte bereits in seinem Urteil vom 03.12.2009 erklärt, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).

 

Wer gemeinsam ein Kind in diese Welt setzt, muss dafür auch gemeinsam Verantwortung tragen. Zukünftig muss im Streitfall ein Gericht feststellen, ob ein beantragtes alleiniges oder teilweises Sorgerecht der Väter nicht im Interesse des Kindes sei.

Der Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern eines 1998 geborenen Sohnes trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Dieser erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde jedoch von der Mutter verweigert.

Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Vater beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. In Anwendung der geltenden Rechtslage wies das Familiengericht die Anträge mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg, der Fall landete vorm Bundesverfassungsgericht.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde  entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.

Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.

Tiefgreifender Eingriff in das Elternrecht des Vaters

Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.

Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.

Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.

Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Wie geht diese Familiengeschichte weiter?

Das Kind, um das es in der Verfassungsentscheidung ging, lebt seit dem 28.09.2010 bei seinem Vater. Dem Vater ist vom Familiengericht Bad Oeynhausen am 21.10.2010 mit Zustimmung der Mutter (!) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. (Az: 43 F 3/09)

Hier finden Sie FAQ des Bundesjustizministeriums:

http://www.bmj.bund.de/files/-/4660/Fragen_Antworten_Sorgerecht.pdf

OLG Brandenburg überträgt Vater die Aufenthaltsbestimmung

Das OLG Brandenburg hat einem Vater, der bis dahin als unverheiratet ohne Sorgeerklärung der Mutter kein Mit-Sorgerecht hatte, das Recht übertragen, allein zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder besuchen. Das war möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die gesetzlichen Regelungen, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nichtehelicher Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

OLG Brandenburg - 10 WF 187/10 -  Beschluss vom 20.8.2010

AG Düsseldorf ordnet gemeinsame Sorge an

Aus den Gründen:

Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet. Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben. Die gemeinsame Sorge ist insbesondere und auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzurichten. Insofern haben beide Elteinteile zu Protokoll versichert, dass … Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter liegt. Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung äußert, der Kindesvater könne … zu sich holen, kann er dies nicht auf Basis einer alleinigen Entscheidung. Die Befürchtung der Mutter stützt sich zudem auf keinerlei Tatsachen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu Protokoll erklärt, dass er damit einverstanden ist, wenn … ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Auch die Vermögenssorge ist beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausübung der elterlichen Sorge betreffend Vermögensangelegenheiten durch beide Elternteile nicht möglich ist. Soweit die Antragsgegnerin beispielhaft angeführt hat, sie habe Sparverträge für die Tochter angelegt, auf die der Antragsteller nicht einzahle, ist dies seine alleinige Entscheidung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich einem neu anzulegenden Sparvertrag, auf den die Mutter allein für die Tochter einzahlen würde, versperrt. Dass er selbst keinerlei Einzahlungen vornehmen will, steht der Einrichtung der gemeinsamen Sorge nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht vielmehr den Eindruck, dass es der Kindesmutter schlicht zu aufwendig ist, den Vater bei der Einrichtung eines Sparbuchs oder ähnlichem kontaktieren zu müssen. Dies ist indes kein Argument, es bei der alleinigen elterlichen Sorge zu belassen. Für die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge hat die Kindesmutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zugestimmt. Das Gericht hat von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen. Insoweit ist die Sachlage ausreichend ermittelt. Soweit die Kindesmutter sich mit der Einrichtung der gemeinsamen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge nicht einverstanden erklären konnte, beruht dies nach Auffassung der Richterin allein auf Befürchtungen der Mutter über Konflikte in der Zukunft, für die keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

AG Düsseldorf v. 26.10.2010 - 252 F 277/10

Achtung: kein Automatismus

Die Entscheidung des BVerfG führt nicht automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge:

Aus einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.08.2010 - 8 UF 56/10 (also nach der Entscheidung vom 21.07.2010 zu § 1626 a BGB):

Dem Antrag des Antragstellers, ihm das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu übertragen, können keine Umstände oder Aspekte entnommen werden, die das Kindeswohl oder die Belange des Kindes zum Gegenstand haben. Auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers hat es im vorliegenden Einzelfall bei der bisher bestehenden Alleinsorge der Kindesmutter zu bleiben, weil nur dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die derzeit alleinsorgeberechtigte Kindesmutter lehnt seit der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge ab. Eine Zustimmung der Kindesmutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach Einschätzung des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seit der Trennung der Eltern vor inzwischen 11 Jahren besteht zwischen den Eltern Streit über die Gestaltung bzw. den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers. Wie die zahlreichen auch gerichtlich ausgefochtenen Meinungsverschiedenheiten der Elternteile zum Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind gezeigt haben, war ein Einvernehmen der Elternteile hinsichtlich der Regelung der Angelegenheiten des Kindes nicht vorhanden und ist auch in Zukunft in Bezug auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht zu erwarten. Eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt völlig. Sie ist angesichts der gerichtsbekannten massiven Beleidigungen, mit denen der Antragsteller die Kindesmutter überzieht und die auch dem Kind nicht verborgen bleiben, auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Dies könnte im Einzelfall für sich bereits ausreichend sein, um den bestehenden Zustand zu belassen bzw. bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Sorge der Beteiligten die Alleinsorge der Kindesmutter zu übertragen.

Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - eindeutig ab.

Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.

Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der Antragsteller nicht dar. Zwar mag der Ausschluss des Antragstellers von der elterlichen Sorge um sein Kind ihn in seinem Vaterrecht und seinem Recht auf Familienleben berühren, jedoch müssen die Bedürfnisse und Interessen der Elternteile bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Anders sieht dies auch nicht der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung. Dort führt der Gerichtshof aus, dass er anerkenne, dass es triftige Gründe dafür geben könne, einen nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen, was der Fall sein könne, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2009 - 22028/04 - Ziffer 56 ). Anders als im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im zitierten Fall das Kind zunächst 3 Jahre gemeinsam mit der Kindesmutter und sodann weitere 2 Jahre allein tatsächlich betreut und versorgt. Nach gerichtlicher Einigung über den Umgang des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge gestellt, da die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. Hier liegt der Fall - wie oben ausgeführt - wesentlich anders.

 

Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient.

Der Sachverhalt

Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.

Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestehen würden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Die Entscheidung

Zwischen den Kindeseltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebt gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittelt den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen.

Zwischen den Eltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung

Die Mutter hat den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Es gibt auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt.

Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl

Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl. Der Senat setzt damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes um.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.12.2011 - 10 UF 171/11

Quelle: OLG Schleswig Pressemitteilung 4/2012

Das ist das Mindesteste: Auskunftsrecht des Vaters

Wenn man als Vater (oder Erzeuger) schon kein Sorge- und Umgangsrecht bekommt - warum auch immer - dann hat man zumindest einen Auskunftsanspruch.

 

Im Fall des OLG Hamm ist die Tochter 5, der Vater hat kein Sorge- und Umgangsrecht. Gewalt gegen die Mutter (möglicherweise auch gegen das Kind) und seine Inhaftierung haben dabei eine Rolle gespielt. Die Mutter lehnt jeden Kontakt zu ihm ab, fühlt sich bedroht, und hält sein angebliches Interesse am Kind für ein Rache- und Machtgehabe ihr gegenüber. Das Familiengericht Bottrop hat entschieden, dass der Vater alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich machen und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Familiengerichts Bottrop bestätigt. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Ein solches liegt vor, wenn keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfügt.
Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne nur dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Kindesvater nicht auszugehen.
Soweit Drohungen ausgesprochen worden seien, handele es sich um unerwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders der Kindesmutter ausgelöst worden sei. Der Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 WF 191/15

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Aktualisiert zuletzt am 22.8.2018



Aachener Kanzlei für Familienrecht

Martina Mainz-Kwasniok

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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