Zusatzbedarf = Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Unterhaltsbedarf umfasst sowohl für Kinder als auch für andere Unterhaltsberechtigte den "gesamten Lebensbedarf".
Dieser setzt sich zusammen aus laufendem Bedarf (Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, Krankenversicherung, Schul-/Berufsausbildung etc.) incl. laufendem Mehrbedarf und dem Sonderbedarf.
Die unterhaltsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem Bedarf und Mehrbedarf auf der einen Seite und Sonderbedarf auf der anderen Seite hat wichtige Bedeutung für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse, nicht nur beim Minderjährigen-Unterhalt.

Wozu ist die Unterscheidung wichtig?

Laufender Bedarf / Mehrbedarf kann nämlich nie rückwirkend geltendgemacht werden. Anders Sonderbedarf: der kann für ein zurückliegendes Jahr (taggenau) geltendgemacht werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige nie gemahnt wurde.
Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht werden.

 

Sowohl am Mehrbedarf wie auch am Sonderbedarf muss sich auch der betreuende Elternteil beteiligen: § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der sorgende Elternteil nicht barunterhaltspflichtig ist, gilt nicht.

 

Was gilt als Sonderbedarf?

Sonderbedarf liegt nur wegen eines unregelmäßigen, unerwarteten, außergewöhnlich hohen Bedarfs des Berechtigten vor. Sonderbedarf ist daher stets sehr konkret zu begründen und zwar bezüglich der Höhe, der Unplanbarkeit seines Entstehens und der Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden Unterhaltsrente.

Was gilt als Mehrbedarf?

Regelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf des Berechtigten ist unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf und daher als Zuschlag zum Basis-Unterhalt zu fordern.

Abgrenzung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf

Was Mehr- und was Sonderbedarf ist, ist nicht immer leicht abgrenzbar. Sonderbedarf muss "unregelmäßig" und "daher überraschend" auftreten, so dass Rücklagen aus laufenden Unterhaltsleistungen nicht gebildet und eingesetzt werden können.

 

Beispiel: Besonders kostenintensiver Instrumentenunterricht für ein hoffnungsvolles Jungtalent mit Ambitionen zum Berufsmusiker = Mehrbedarf, demgegenüber Teilnahme an einem Meisterkurs in New York = Sonderbedarf.

 

Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Unterhaltsbedarf. Ob Sonderbedarfskosten als notwendig erscheinen, ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu beurteilen. Ein gewichtiger Anhaltspunkt können aber gemeinsame Entscheidungen der Eltern aus Zeiten des Zusammen-Wirtschaftens sein.

Das bereits erwähnte Überraschungsmerkmal in der Definition des BGH für den Sonderbedarf wird mittlerweile von einigen Oberlandesgerichten kritisiert. Es habe nichts mit der Frage zu tun, ob der Bedarf unregelmäßig sei. Unregelmäßiger Bedarf könne zwar überraschend entstehen, er könne sich aber ebensogut längere Zeit im Voraus ankündigen. Die Reduzierung des Merkmals der Unregelmäßigkeit auf die Vorhersehbarkeit der Ausgabe überzeuge dann nicht, wenn aus dem verfügbaren laufenden Unterhalt ohnehin keine Rücklage hätte gebildet werden können.

So ist z.B. mit der Klassenfahrt eines Schülers oder mit der Konfirmation bzw. Kommunion eines Kindes durchaus frühzeitig zu rechnen, genau genommen ab der Geburt. Deshalb scheiden diese Ereignisse aber nicht von vornherein als Auslöser für einen Sonderbedarf aus. Die Höhe der konkreten Kosten eines solchen Ereignisses steht nämlich erst unmittelbar vor dessen Eintritt mit der gehörigen Sicherheit fest. Eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Eltern ist auch erst von diesem Zeitpunkt an möglich.


Die Sonderbedarfs-Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen ist vielfältig.

Auch wann ein Bedarf "außergewöhnlich hoch" ist, um als Sonderbedarf qualifiziert zu werden, ist nur im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Generell wird man sagen können, dass je niedriger der laufende Unterhalt ist, umso eher eine außergewöhnliche Höhe des Sonderbedarfs anzunehmen ist. Eine feste Grenze zur Bestimmung der Höhe des Sonderbedarfs gibt es aber gerade nicht!

 

Alle gerichtlichen Entscheidungen dazu sind Einzelfälle und haben keine Bindungswirkung für andere Unterhaltsfragen! Daher verzichte ich an dieser Stelle auf eine Rechtsprechungsübersicht der amtsgerichtlichen Entscheidungen quer durch die Bundesrepublik, weil die Aussagekraft solcher Tabellen doch sehr begrenzt ist. Lieber berate ich Sie über Ihren konkreten Einzelfall.

 

Sonderfall: Kosten für den Kindergarten

Nach heutiger Auffassung, die der BGH in seiner Entscheidung zu den Kindergartenkosten (Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07) erneut bestätigt hat, dient der Kindergartenbesuch in erster Linie der Erziehung und Förderung des Kindes und hat nicht den Zweck, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der BGH hat damit klargestellt, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Tabellenbeträgen nicht enthalten sind - auch nicht in den Beträgen der höchsten Gruppen. Seine frühere Rechtsprechung hierzu hat der BGH ausdrücklich aufgegeben.
Kindergartenbeiträge bzw. Kosten für die Kinderbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung stellen in vollem Umfang Mehrbedarf des Kindes dar, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Nur die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten und müssen herausgerechnet werden.

Betreuungskosten sind steuerlich abziehbar

Die Berechnung, welcher Elternteil welchen Anteil zu zahlen hat, wird erschwert dadurch, dass die Kinderbetreuungskosten netto weniger sind als brutto: Sie können ja von der Steuer abgesetzt werden.

Es wird steuerlich unterschieden zwischen Alleinerziehenden, Paaren, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und doppelt verdienenden Elternteilen.

Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren können grundsätzlich alle Steuerpflichtigen zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 € geltend machen. Alleinerziehende und Doppelverdiener können darüber hinaus auch in dieser Altersgruppe bis zur Höchstgrenze von 4.000 € jährlich absetzen. Familien, in denen einer verdient und ein Elternteil die Kinder betreut und versorgt, kommt der Steuervorteil für die 7-14-Jährigen nicht zugute.

Familien mit einem Erwerbstätigen können aber die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen (Au Pair, Kinderfrau), über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machen. Dieser Steuervorteil steht den Alleinerziehenden zusätzlich zur Verfügung.

Doppelverdiener können dagegen bei der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt begehren.

Beispiel: Mehrbedarf für die Kosten eines Hundes

Die Mutter hatte für die Tochter einen Hund gekauft und versorgte ihn (und die Tochter) in ihrem Haushalt. Als die Tochter zum Vater umzog, nahm sie den Hund mit. Der Vater machte Mehrkosten für den Hund geltend und bekam diese zugesprochen (OLG Bremen). Leider war der Vater anwaltlich nicht so gut vertreten, dass er die Kosten der Haltung des Hundes umfassend konkret darlegt hätte, daher ging der Streit letztlich nur noch um mtl. 18 € für Steuer und Versicherung statt ursprünglich 70 € mtl.

Beispiel: Prozesskosten-Vorschuss PKV

Als Sonderbedarf zählen die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Der Unterhaltspflichtige muss diese zusätzlich zum Elementarunterhalt zahlen, sogar wenn das Verfahren sich gegen ihn selbst richten soll. Das nennt sich Prozesskostenvorschuss (PKV).
Diese Regelung gilt auch in Verfahren der getrennt lebenden Ehegatten untereinander, also bei Scheidung, Unterhalt, Zugewinn etc.besteht ein solcher Anspruch, weil der andere Ehegatte leistungsfähig ist, wird keine Verfahrenskostenhilfe gewährt!

Damit der Prozesskostenvorschuss für den zahlenden Ehegatten nicht verloren ist, gibt es einen Trick im Zusammenhang mit Zugewinn.

Beispiel: Klassenfahrt zum Biggesee

OLG Hamm, 21.12.2010 - II-2 WF 285/10: Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte stellen keinen Sonderbedarf dar, für den der barunterhaltspflichte Elternteil anteilig aufkommen muss. Der erstmalig von der Schule angebotene Austausch mit China gehe über eine übliche Schulveranstaltung hinaus und stelle ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schüleraustauschprojekten dar. Schon aufgrund des Preises und des Angebotsinhaltes (eine Woche Austausch, eine Woche touristische Rundreise) habe sich das Angebot von vorneherein nur an einen Teil der Schüler gerichtet. Eine Teilnahme sei nicht notwendig gewesen. Auch die hälftigen Kosten für den Englandaustausch und die Klassenfahrt zum Biggesee stellten keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sich ein unregelmäßig hoher Bedarf daraus nicht ergeben habe. Sonderbedarf tritt nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auf. Sowohl der Englandaustausch als auch die Klassenfahrt zum Biggesee fänden aber vorhersehbar und nicht überraschend statt.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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