Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Das leidige Thema "Anwaltskosten" - Offene Worte

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

Ich habe nichts Anderes zu verkaufen als mein Wissen, das ist meine Ware. Mein Wissen habe ich mir teuer erkauft: Studium, Fachanwaltsausbildung, Fachliteratur, Fortbildungen. Darum kostet jede Beantwortung rechtlicher Fragen etwas. Kostenfrei können Sie sich hier informieren. Darüberhinaus haben Sie bitte Verständnis, dass ich Ihnen meine Zeit nicht schenken kann.

Ob ich einen Handwerker beauftrage oder in einer Boutique einkaufe - neben der Qualität interessiert mich der Preis.

 

Ich will es nicht billig, aber preiswert.

 

Und vor allem will ich nicht ganz am Schluss unangenehm überrascht werden.

 

Warum ist das bei Anwälten oft anders? Weil Anwälte sich hinter ihrer Gebührenordnung, dem RVG, verstecken können. Weil sie aufrichtig sagen können: man weiß eben erst hinterher, was es kostet, weil erst dann der Streitwert und die angefallenen Gebührentatbestände feststehen. Weil man über Geld nicht spricht. Ich habe in meinen ersten Jahren auch so gearbeitet.

  • Manchmal für kleinen Streitwert viel Arbeit: Ein Zuschussgeschäft, das nichtmal die Bürokosten deckt - ohne Mitleid des Mandanten dafür.
  • Manchmal für hohen Streitwert wenig Arbeit: Rasch verdiente Tausender, beim Mandanten Unverständnis und Ärger.

 

Ich arbeite aussergerichtlich so nicht mehr.

Ich habe mich aus diesem Kostensystem verabschiedet.

 

Ich berechne Ihnen genau die Zeit, die ich für Ihr Mandat brauche. Sie haben direkten Einfluss auf die Höhe der Kosten, indem Sie entscheiden, wie viel meiner Zeit Sie benötigen.

 

Das gilt für Beratungsgespräche, Einigungsverhandlungen, Berechnungen und außergerichtlichen Schriftverkehr.

Für gerichtliche Verfahren (Scheidung und andere Anträge) bindet mich das Gesetz: Da muss auch ich mindestens die RVG-Gebühren nehmen.

 

Eine Ausnahme von diesem System finden Sie in meiner Vergütungsvereinbarung: durch meine erfolgreiche Mitwirkung an einem notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag verdiene ich als Erfolgsanreiz für die Vermeidung von Gerichtsverfahren eine Erfolgsgebühr (1,5 Einigungsgebühr).

 

Qualität zu fairem Preis:

 

„Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“

JOHN RUSKIN, englischer Sozialreformer (1819 -1900)

Scheidung und andere Anträge: Welcher Anwalt ist am billigsten?

Im Internet wird viel versprochen. Zum Beispiel: "Scheidung ohne Anwaltsbesuch", "Scheidung online", "Scheidungskosten senken", "60% Scheidungskosten sparen".

 

Die Nachteile liegen auf der Hand: ohne persönlichen Kontakt zum Anwalt wird man seine Fragen rund um das Scheidungsverfahren nicht los. Als Vorteil ist die Rede davon, daß man Kosten sparen könne.


Leider sind solche Versprechen nicht wahr: Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzliche, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. 60% kann ein Mandant gar nicht einsparen, das ist eine Werbeaussage, die der näheren Überprüfung nicht standhält. Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten. Deshalb kann ein Online-Anwalt nicht weniger kosten als jeder Andere.

 

Trotz meiner Spezialisierung führe ich Scheidungsverfahren zur Mindestgebühr. Billiger geht`s nicht. Preiswerter sowieso nicht.

Die Scheidung kostet also überall dasselbe !

Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe, egal, ob sie "einvernehmlich" ist. Hiesige Gerichte setzen auch nicht die gesetzlich vorgegebenen Streitwerte herab, wenn die Scheidung "einvernehmlich" ist.

 

Scheidungsanwälte unterscheiden sich also nur durch ihre Leistung, nicht durch ihren Preis.

 

Mit einer Online-Scheidung bei einem Anwalt, der nicht an Ihrem Wohnort oder Gerichtsort sitzt, haben Sie also keine Kostenvorteile.
Wenn Sie darauf verzichten möchten, mich wegen Ihrer Scheidung aufzusuchen, können Sie auch mit mir ausschließlich per E-Mail korrespondieren - Kosten sparen aber nicht Sie, sondern ich.

Was kostet eine Scheidung?

Sie können Ihre Scheidungskosten selbst berechnen.

 

Hier geht`s zum Scheidungskostenrechner der dav-Familienanwälte - gratis und ohne Download von uns ins Netz gestellt.


Bitte beachten Sie, dass es dabei wirklich nur um die Kosten für den Antrag "die Ehe zu scheiden", geht.

Auseinandersetzungen um Geld oder Kinder sind nicht inclusive, sondern werden gesondert berechnet, bei mir außergerichtlich nach Zeitaufwand, gesetzlich nach Streitwert.

Beim Gegenstandswert der Scheidung kann es übrigens auch auf das Vermögen ankommen, auch wenn nicht darüber gestritten wird (es also schon vorher fair verteilt wurde):

 

Der Streitwert einer Ehesache ist gem. §  43  Abs.  1   FamGKG  unter Einbeziehung der Einkünfte und des Vermögens der Eheleute festzusetzen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, kann es nach den regionalen Bedingungen in Nordhessen nicht beanstandet werden, wenn für jeden Ehegatten 20.000 € Freibetrag in Abzug gebracht und das verbleibende Vermögen mit 5 % in den Streitwert einbezogen wird.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 2 WF 93/17

Gibt es Scheidung auch kostenlos?

Wenn Sie nur geringes Einkommen und keine Ersparnisse haben - und auch in den nächsten vier Jahren nicht vermögender werden - zahlt der Staat Ihnen die kompletten Scheidungskosten! Mehr darüber finden Sie hier.

Gemeinsamer Anwalt - Scheidung light - Kosten senken

Kosten sparen durch gemeinsamen Anwalt - möglich, aber manchmal ein gefährliches Pflaster für denjenigen ohne Anwalt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Was kostet die Beratung?

Lesen Sie meine Unterseite zur Einstiegsberatung. Da erfahren Sie mehr.

 

Meinen Stundensatz veröffentliche ich nicht auf meiner Website. Die Vergütungsvereinbarung bekommen Sie aber vor unserem ersten Termin zugeschickt.

Zahlt meine Familienrechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherer zahlen eine erste Beratung als "Einstiegsberatung" nur dann, wenn sich daraus keine weitere Tätigkeit ergibt, also kein Scheidungsauftrag, keine Unterhaltsberechnung etc. Bitte klären Sie diese Frage ggf. vorher telefonisch mit Ihrem Versicherer selbst ab, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Mehr zum Thema Mediation im Rechtsschutz finden Sie hier.

 

Sie haben übrigens gegenüber dem Versicherer das Recht auf freie Anwaltswahl.

Sie müssen nicht mit der Rechtsberatung durch einen Mitarbeiter der Versicherung oder einen Vertragsanwalt der Versicherung vorlieb nehmen.

Dies entschied der EuGH am 7. November 2013 in der Rechtssache C-442/12 gegen die DAS.

Wie geht das eigentlich mit dem Streitwert?

Ich habe Ihnen ein paar Beispiele ausgerechnet, welche Gebühren aus welchem Streitwert entstehen. Die finden Sie auf meiner Unterseite zur Erstberatung.

Ich kann mir keinen Anwalt leisten

Sie können vielleicht vom Staat die Kosten Ihrer Rechtsberatung und Vertretung gezahlt bekommen (Prozeßkostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe).

 

Dazu finden Sie hier mehr Informationen.

Wann muss ich die Gebühren bezahlen?

Für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen Sie nach Zeit und bekommen zeitnah meine Rechnungen, die Sie ggf. zinsfrei in Raten zahlen können.

 

Gerichtliche Tätigkeit (z.B. Scheidungsverfahren, Unterhaltsklage) muss ich nach dem RVG nach Gegenstandswert abrechnen.

 

Sobald die Gegenstandswerte schätzbar sind, erhalten Sie von mir eine Vorschußrechnung. So haben Sie frühzeitig eine Übersicht, welche Kosten bereits entstanden sind und welche voraussichtlich noch entstehen werden. Bei größeren Beträgen biete ich auf mein Honorar immer Ratenzahlung an. Ändern sich im Verlauf des Mandates die Gebühren, erhalten Sie neue Übersichten, bei Abschluß des Mandates eine Schlußrechnung unter Verrechnung aller Vorschüsse.

Der Gerichtskostenvorschuß an die Staatskasse ist sofort zusammen mit dem Antrag / der Klage zu zahlen, wenn nicht VKH beantragt wird.


Haben Sie ein streitiges Gerichtsverfahren gewonnen, muß der Gegner Ihnen die Kosten erstatten.

 

In Scheidungsverfahren allerdings lautet die Regel, daß jeder die Kosten seines Anwaltes und die Hälfte der Gerichtskosten trägt - es also keine Erstattung gibt. Ebenso wenn - wie oft in Unterhaltsverfahren - ein Vergleich geschlossen wird.

 

Unsere Angebote

Welche Informationen könten jetzt noch wichtig sein?

Höhe des Stundensatzes

Der BGH hat gesehen, dass in Familiensachen oft sehr viel Arbeit für den Anwalt anfällt, auch wenn die Streitwerte "aus sozialpolitischen Gründen" verhältnismäßig klein sind. Daher akzeptieren die Gerichte Vergütungsvereinbarungen auf Stundensatz-Basis, auch wenn dadurch das 10fache der streitwertabhängigen Gebühr anfallen würde.

Das OLG Karlsruhe hat in einem Beispielsfall 300 € zzgl. Mehrwertsteuer (also 357 €) für einen angemessenen Stundensatz gehalten, wenn die Spezialkenntnisse eines Anwaltes relevant waren.

OLG Karlsruhe - 28.8.2014 - 2 U 2/14
300 Euro Stundensatz.pdf
PDF-Dokument [25.5 KB]

Noch mehr wissen? Persönliche Beratung?

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in Familiensachen

 

Der Fall:

Es ging um die Vollstreckung aus einem Umgangsbeschluss. Der Verlierer sollte die Verfahrenskosten tragen, also auch die des Gewinners.

Die Entscheidung erging im Kostenfestsetzungsverfahren.  Die Kostengrundentscheidung war rechtskräftig und vollstreckbar geworden (Rechtsmittel war zu spät eingelegt) und damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend.

Der Verlierer wendete nun ein, der Gegner habe gar keinen Anwalt benötigt. Damit drang er beim OLG nicht durch und musste den Gegenanwalt bezahlen.

 

Leitsatz

Da die Vorschrift des § 80 FamFG nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO verweist, gilt nicht wie im Zivilprozess der allgemeine Grundsatz, dass die Anwaltskosten des Gegners zu erstatten sind (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zumindest eine gewisse Notwendigkeit bestehen. Dabei kann aber der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so schwierig ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen.

 

Aus den Gründen:

Ist einem Beteiligten auferlegt worden, die Kosten eines Verfahrens allein zu tragen, betrifft dies auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter. Hierzu zählen grundsätzlich auch Rechtsanwaltskosten.

 

Allerdings muss in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zumindest eine gewisse Notwendigkeit bestehen. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung. Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 FamFG, wonach den Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint, kann nur eingeschränkt herangezogen werden. Denn hier stehen fiskalische Gesichtspunkte im Vordergrund, während die Bestimmung des § 80 FamFG die Interessen des „gegnerischen“ unterliegenden Verfahrensbeteiligten im Blick hat und diesen vor einer übermäßigen Kostenbelastung schützen will. Letztlich kann der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so schwierig ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen (noch weitergehend Haußleiter, FamFG, 1. Aufl., § 80 Rn. 6, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch in Verfahren ohne Anwaltszwang grundsätzlich notwendig, weil prozessfördernd, sei).

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beteiligte zu 2. das Verfahren als so schwierig einstufen, dass er die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für erforderlich halten durfte. Dafür spricht insbesondere, dass dem Ordnungsmittelverfahren ein umfangreiches Erkenntnisverfahren zur Regelung des Umgangs mit einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren vorausgegangen war, in dem der Beteiligte zu 2. bereits durch seine Rechtsanwältin vertreten war. Vor diesem Hintergrund lag es sehr nahe, dass er auch, nachdem die Beteiligte zu 1. den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gestellt hatte, seine Verfahrensbevollmächtigte erneut zu Rate zog.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2014, 10 WF 13/14

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Aktualisiert zuletzt am

9.1.2018

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