Verfahrensbeistand - "Anwalt des Kindes"

Der Verfahrensbeistand ist der Interessenvertreter der Kinder im familiengerichtlichen Verfahren - sozusagen der Anwalt
der Kinder, auch wenn es sich um einen Sozialpädagogen oder Psychologen handelt. Bis 2009 hieß er Verfahrenspfleger. Er wird durch das Gericht bestellt. Seine Kosten werden von den Eltern über die
Gerichtskosten eingefordert (außer bei VKH).
Alles, was ein Anwalt für die Elternteile tun kann, darf und kann der Verfahrensbeistand ebenso für die Kinder tun - z. B. Anträge stellen, Beschwerde einlegen
usw.
Der Verfahrensbeistand spricht mit den Kindern und soll feststellen, welche Wünsche und Bedürfnisse die Kinder haben. Dementsprechend berichtet er dem Gericht,
schriftlich oder mündlich. Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167,
174 und 191 FamFG.
Wann wird ein Verfahrensbeistand bestellt?
Ein Verfahrensbeistand kann in sog. Kindschaftssachen bestellt werden. Das sind die Verfahren, denen es um folgende Themen geht:
- elterliche Sorge (z. B. bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung der Eltern leben soll),
- Umgangsrecht (ob, wann und wie lange das Kind den Elternteil besucht, bei dem es nicht lebt),
- Kindesherausgabe (an das Jugendamt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird),
- Vormundschaft oder Pflegschaft (wenn in Fällen der Kindeswohlgefährdung nach dem Entzug der elterlichen Sorge ein
rechtlicher Vertreter für das Kind bestellt wird),
- freiheitsentziehende Unterbringung einer/s Minderjährigen.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist in der Regel erforderlich, „wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht".
Welche Rechte hat der Verfahrensbeistand?
Der Verfahrensbeistand nimmt die Rechte des Kindes wahr, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Insofern unterscheidet sich seine Aufgabe von der eines Anwalts, der ja verpflichtet ist, den Weisungen seines Mandanten zu folgen oder den Auftrag abzulehnen. Der Verfahrensbeistand muss er auch allen Vergleichen zustimmen oder seine Zustimmung verweigern, wenn dies im Interesse des Kindes geboten ist.
Welche Rechte haben die Eltern?
Eltern haben das Recht zu beantragen, dass ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Wird dieser Antrag vom Gericht abgelehnt, obwohl die Kriterien der Erforderlichkeit erfüllt werden, ist dies ein Verfahrensfehler.
Umgekehrt haben Eltern allerdings nicht das Recht, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes abzulehnen.
Von den Eltern wird erwartet, dass sie mit dem Verfahrensbeistand kooperieren. Üblich ist ein Hausbesuch bei dem Kind, evtl. auch bei jedem Elternteil.
Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?
Das Gericht hat zwei verschiedene Möglichkeiten der Beauftragung:
„Kleine Verfahrensbeistandschaft" nach § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG: Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Als „Interessen des Kindes“ sind dessen subjektiven Interessen = der
Wille des Kindes und seine objektiven Interessen = Kindeswohl zu werten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
„Große Verfahrensbeistandschaft" nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG: Zusätzlich hat der Verfahrensbestand die
Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Im Beschluss führt das Gericht aus, welche dieser Aufgaben übertragen werden.
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Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
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30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
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