Verfahrensbeistand - "Anwalt des Kindes"

Der Verfahrensbeistand ist der Interessenvertreter der Kinder im familiengerichtlichen Verfahren - sozusagen der Anwalt der Kinder, auch wenn es sich um einen Sozialpädagogen oder Psychologen handelt. Bis 2009 hieß er Verfahrenspfleger. Er wird durch das Gericht bestellt. Seine Kosten werden von den Eltern über die Gerichtskosten eingefordert (außer bei VKH).
Alles, was ein Anwalt für die Elternteile tun kann, darf und kann der Verfahrensbeistand ebenso für die Kinder tun - z. B. Anträge stellen, Beschwerde einlegen usw.
Der Verfahrensbeistand spricht mit den Kindern und soll feststellen, welche Wünsche und Bedürfnisse die Kinder haben. Dementsprechend berichtet er dem Gericht, schriftlich oder mündlich. Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191Vorlage:§§/Wartung/alt-URL FamFG.

 

Wann wird ein Verfahrensbeistand bestellt?

Ein Verfahrensbeistand kann in sog. Kindschaftssachen bestellt werden. Das sind die Verfahren, denen es um folgende Themen geht:

  • elterliche Sorge (z. B. bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung der Eltern leben soll),
  • Umgangsrecht (ob, wann und wie lange das Kind den Elternteil besucht, bei dem es nicht lebt),
  • Kindesherausgabe (an das Jugendamt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird),
  • Vormundschaft oder Pflegschaft (wenn in Fällen der Kindeswohlgefährdung nach dem Entzug der elterlichen Sorge ein rechtlicher Vertreter für das Kind bestellt wird),
  • freiheitsentziehende Unterbringung einer/s Minderjährigen.

    Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist in der Regel erforderlich, „wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht".

Welche Rechte hat der Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand nimmt die Rechte des Kindes wahr, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Insofern unterscheidet sich seine Aufgabe von der eines Anwalts, der ja verpflichtet ist, den Weisungen seines Mandanten zu folgen oder den Auftrag abzulehnen. Der Verfahrensbeistand muss er auch allen Vergleichen zustimmen oder seine Zustimmung verweigern, wenn dies im Interesse des Kindes geboten ist.

Welche Rechte haben die Eltern?

Eltern haben das Recht zu beantragen, dass ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Wird dieser Antrag vom Gericht abgelehnt, obwohl die Kriterien der Erforderlichkeit erfüllt werden, ist dies ein Verfahrensfehler.

Umgekehrt haben Eltern allerdings nicht das Recht, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes abzulehnen.

Von den Eltern wird erwartet, dass sie mit dem Verfahrensbeistand kooperieren. Üblich ist ein Hausbesuch bei dem Kind, evtl. auch bei jedem Elternteil.

Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?

Das Gericht hat zwei verschiedene Möglichkeiten der Beauftragung:
Kleine Verfahrensbeistandschaft" nach § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG: Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Als „Interessen des Kindes“ sind dessen subjektiven Interessen = der Wille des Kindes und seine objektiven Interessen = Kindeswohl zu werten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Große Verfahrensbeistandschaft" nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG: Zusätzlich hat der Verfahrensbestand die Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Im Beschluss führt das Gericht aus, welche dieser Aufgaben übertragen werden.

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