Unterhalt für volljährige Kinder

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Kind, das noch in der allgemeinen Schulausbildung ist, unverheiratet ist und in (einem) elterlichen Haushalt lebt, "privilegiert", d.h. es gelten dieselben unterhaltsrechtlichen Grundsätze wie gegenüber minderjährigen Kindern.

 

Mit einer Ausnahme: Ab dem Tag des 18. Geburtstages ist das Kind rechtlich nicht mehr "betreuungsbedürftig", d.h. beide Elternteile müssen Barunterhalt leisten und zwar im Verhältnis ihrer Einkünfte.

Es ist dann also eine Unterhaltsquote zu bilden. In der Praxis entlastet dies häufig den "anderen Elternteil", während der, bei dem das Kind wohnt, seinen Unterhalt gegen Kostgeld, Taschengeld u.a. aufrechnen kann. Das Kindergeld wird ab dem 18. Geburtstag wie Einkommen des Kindes voll abgezogen.

Für den Unterhalt Volljähriger, die nicht bei einem Elternteil leben, gibt es einen festen Bedarfssatz, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist und sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Diesen Betrag müssen getrennt lebende Eltern im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen aufbringen.

 

Wer volljährig ist und nicht mehr zur allgemeinbildenen Schule geht, also z.B. Auszubildende und Studenten, ist nicht mehr "privilegiert". Das hat vor allem dann Bedeutung, wenn noch minderjährige (Halb-)Geschwister da sind und das Geld nicht für alle reicht. Dann bekommt der Volljährige nämlich nur, was übrig ist.

Bis zu welchem Alter wird Kindesunterhalt geschuldet?

Nicht das Alter des Kindes begrenzt die Dauer, sondern dessen Ausbildungsgang ("bis zum Ende der ersten geordneten zusammenhängenden Ausbildung"). Manchmal ist das einfach zu beurteilen: Realschule - Mittlerer Bildungsabschluss - Handwerkerlehre - Ende. In anderen Fällen komplizierter: Realschule - Höhere Handelsschule - praktische Ausbildung, die zum Fachabitur führt - schulische Weiterbildung zum gymnasialen Abitur - Studium ... Besonders viel Konfliktpotential bieten Lebensläufe, die nicht geradlinig sind: Ein Bummeljahr, eine abgebrochene Ausbildung, ein Studienfachwechsel ...

 

Nichts zu tun hat die Dauer des Ausbildungsunterhaltes mit der Dauer des Kindergeldbezuges (max. bis 25. Lebensjahr). Dauert die Ausbildung also länger als bis 26, ist trotz Kindergeldwegfall Unterhalt geschuldet.

 

Volljährige Kinder haben nicht immer einen geraden, nahtlosen Ausbildungsweg. Kurze Unterbrechnungen müssen die unterhaltspflichtigen Eltern hinnehmen. Das OLG Koblenz sah sogar 4 Jahre noch als „kurze Unterbrechung“ an – allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig geworden und liegt nun dem BGH vor.

 

Der Sachverhalt:

Nach der Hauptschule verbrachte das Mädchen die streitigen vier Jahre mit einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Praktikum in einem Kindergarten und einem berufsvorbereitenden Lehrgang der Deutschen Angestellten Akademie. Bis dahin könnte man an einen nahtlosen Weg hin zu einem pädagogischen Beruf denken. Dann aber arbeitete sie 2 ½ Jahre als Zimmermädchen. Sodann holte sie ihren Realschulabschluss nach und begann mit der Ausbildung zur Sozialhelferin am Berufskolleg. Hierfür begehrte sie von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt.

 

Das bejahte das OLG: Koblenz: "Der Antragsgegner (wird) jedoch nur für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010, also für einen Zeitraum von voraussichtlich nur 1 ½ Jahren auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen.  Der Antragsgegner mag sich demgegenüber faktisch darauf eingestellt haben, auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er hat allerdings nicht dargetan, dass er etwa im Vertrauen darauf, zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet zu sein, Vermögensdispositionen irgendwelcher Art vorgenommen hat, die es ihm nunmehr tatsächlich erschweren würden, den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen. Demgegenüber musste er nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses noch über einen längeren Zeitraum damit rechnen, dass seine Tochter noch eine Ausbildung absolviert; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass (die Antragstellerin) allein mit dem Hauptschulabschluss erkennbar keine Erwerbstätigkeit finden konnte, die sie in die Lage versetzen würde, ein einigermaßen auskömmliches Einkommen zu erzielen.  Die Versagung des Unterhaltsanspruchs hätte demgegenüber - sofern nicht der Antragsteller Zahlungen leisten würde - gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lebensstellung (der Antragstellerin). Die vor der Fortsetzung der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel, die regelmäßig mit Nettoeinkünften von circa 800 - 900 € monatlich verbunden ist, belegt, dass die Tochter des Antragsgegners auch mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensbedarf dauerhaft kaum sicherstellen konnte. Schließlich bleibt festzustellen, dass (die Antragstellerin) ihre Berufsausbildung seit dem Jahre 2005 offensichtlich mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit fortsetzt."

OLG Koblenz, 6.4.2011, 13 AF 88/11, nicht rechtskräftig

Wird eigenes Einkommen des Kindes verrechnet?

Schüler und Studenten schulden nur den Fleiß für ihren Abschluss. Wenn sie nebenbei noch ihr Taschengeld durch Jobs aufpeppen, ist das überobligatorisch, wird also nicht angerechnet. Dabei sind natürlich Ausnahmefälle denkbar, z.B. der Gymnasiast, der durch Gründung einer Internetfirma schon mehr verdient als sein Vater.

Auszubildende müssen ihr Einkommen allerdings anrechnen lassen - nach Abzug von Fahrtkosten und einer Ausbildungspauschale (Höhe steht in den jeweiligen OLG-Leitlinien).

Ansprüche und Pflichten von Studenten

Volljährige Kinder müssen selbst für ihren Unterhalt sorgen. Das ist zunächst der Grundsatz. Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Während sie sich in der Ausbildung zu einem Beruf befinden – z.B. im Studium – gilt das nicht. In der Wartezeit darauf, typischerweise drei Monate, können die Eltern zumindest einen Beitrag zum eigenen Unterhalt z.B. in Form eines 400-Euro-Jobs verlangen.

Wer nicht schon im Herbst an die Uni will, sonder erstmal „chillen“, der muss sich bei seinen Eltern rückversichern, dass sie das finanziell mittragen, denn einen Anspruch gegen die Eltern auf eine solche Auszeit nach dem Abi gibt es nicht.

 

Hat dann das Studium begonnen, dürfen die Eltern keine Mitarbeit des Kindes erwarten. Im Gegenteil: Das Kind ist verpflichtet, zügig zu studieren – da ist Erwerbstätigkeit eher hinderlich.

Kein Mitspracherecht haben Eltern übrigens bei der Wahl des Studienfaches. Alles, was Fähigkeiten, Interessen und Leistungsbereitschaft des Kindes entspricht, müssen die Eltern finanzieren – wenn sie es können. Wenn nicht, sollte ein Antrag auf BAFöG gestellt werden.

Stellt sich rasch heraus, dass die Studienwahl doch nicht passt, müssen die Eltern auch den Zeitverlust durch einen Fachwechsel hinnehmen.

Der Anspruch gegen die Eltern endet grundsätzlich mit der Regelstudienzeit. Allerdings wird mit diesem Grundsatz insgesamt etwas großzügiger umgegangen als im BAFöG-Recht.

Die Höhe des Anspruches ist in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ mit 670 € festgelegt. Die evtl. private Krankenversicherung kommt hinzu, ebenso evtl. Studiengebühren. Das ist die Untergrenze, die im Einzelfall höher begründet werden kann.

 

Besondere Bedeutung hat diese ganze Rechnerei, wenn die Eltern getrennt sind, also nicht aus einer gemeinsamen Kasse den Unterhalt zahlen. Das Ergebnis ist dann dasselbe wie oben, nämlich im Grundsatz 670 € plus Krankenversicherung plus Studiengebühren, aber die Eltern müssen sich über ihre Beteiligung daran einigen, denn halbe/halbe ist nicht passend, wenn die Eltern unterschiedlich viel verdienen. Jedem Elternteil müssen nach Abzug der sonstigen Verpflichtungen (z.B. Unterhalt für jüngere Geschwister) 1.150 € verbleiben. Das ist eine simple Dreisatzberechnung, an deren Ende die Quote steht, mit der jeder Elternteil dazu beiträgt. Streitpotential gibt`s dabei reichlich, wie immer, wenn Eltern getrennt sind und nicht mehr an einem Strang ziehen.     

Endet ein Unterhaltstitel automatisch mit 18?

Nein. Da Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder identisch ist, gilt der Titel fort (vgl. auch § 244 FamFG).

Der Unterhaltsschuldner muss also einen Abänderungsantrag stellen (bzw. sich vom Kind schriftlich zusichern lassen, dass es keine Rechte mehr aus dem Titel herleitet, am besten auch die vollstreckbare Ausfertigung herausgeben lassen). In einem Abänderungs-Verfahren muss das Kind darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt, sodann muss das Kind zum Einkommen des anderen Elternteils vortragen. OLG Bremen v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11.



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