Zwangsversteigerung / Teilungsversteigerung - wirklich eine Lösung?

Der Ehegatte, der nicht selbst in der Immobilie wohnen will, kann keine gerichtliche Wohnungszuweisung zum Zweck von Vermietung oder Verkauf erreichen. Auch sonst gibt das Familienrecht keine Anträge her, sich aus der Miteigentumsgemeinschaft zu verabschieden. Letzter gerichtlicher Rettungsanker, wenn man sich bei der Aufteilung des Miteigentums am Haus gar nicht einigen kann, ist damit nur das Versteigerungsgericht

In den Fällen, in denen man vorher mit einem Eigenheim knapp wirtschaften konnte, führt die doppelte Haushaltsführung zu einer Kostenexplosion mit der Folge, dass das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht mehr finanziert werden kann. Eheleuten kann anlässlich einer Trennung nur dazu geraten werden, die anstehenden Fragen in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einvernehmlich zu regeln. Denn die erzwungene Auflösung von Miteigentum an einer Immobilie richtet mehr Schaden als Nutzen an. Man stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerung. Das ist zumeist nachteilig für beide - über die Konsequenzen müssen Sie sich auf jeden Fall vorher gut beraten lassen.

 

Wie kommt es zur Versteigerung?

Einer kann sich nicht einseitig aus der Miteigentumsgemeinschaft verabschieden, auch nicht beim Notar. Ein halbes Haus kauft niemand! Das einzige rechtliche Mittel ist die Zwangsversteigerung. Unter Eigentümern heisst es Teilungsversteigerung. Obwohl man brav an die Bank gezahlt hat, kann es also auf Antrag eines Ehegatten zur Versteigerung kommen!
Das Gericht lässt das Objekt bewerten. Die Kosten werden nachher vom Versteigerungserlös abgezogen, ebenso gerichtliche Gebühren und die Darlehen nebst Vorfälligkeitsentschädigung der Bank.

Es kommt danach zur Versteigerung. Die beiden bisherigen Eigentümer können mitsteigern. Sie können also - je nach Interesse - den Preis entweder in die Höhe zu treiben versuchen oder selbst das Objekt billig ersteigern.

Hindernisse: Kindeswohl und Zugewinngemeinschaft

Leben aber im Haus noch gemeinsame Kinder, wird das Gericht prüfen, ob es den Kindern zuzumuten ist, aufgrund eines Versteigerungsantrages eines Elternteiles ihr Zuhause verlassen zu müssen. Wenn nicht, wird die Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt.


Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind sie noch nicht geschieden und stellt die Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens dar, so stehen der Versteigerung weitere gesetzliche Hindernisse im Weg.

BGH: Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch einen der Ehegatten

Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte nicht verlangen, dass ihm der andere den hälftigen Betrag einer Grundschuld zahlt, die in das geringste Gebot fällt, nicht mehr valutiert ist und welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatten. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der ("Rück-")Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1). BGH, Az XII ZR 11/08, Urteil vom 20.10.2010

 

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