Das gemeinsame Haus

Ein Haus, ein Baum, ein Kind - eine Trennung.
Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, was nun aus dem gekauften Haus oder der Eigentumswohnung wird. Selten ist schon abbezahlt. In aller Regel stehen beide Eheleute als Eigentümer im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Es gilt gegenüber der Bank nicht halbe/halbe, sondern "jeder aufs Ganze". Hat also z.B. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.
Merke: Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!
Wem gehört das Haus?
Es ist eine Banalität, aber: Demjenigen, der im Grundbuch steht. Betont werden muss das, weil viele Laien die falsche Vorstellungen haben, dass sie in der Ehe automatisch Miteigentum erwerben, wenn eine Immobilie während der Ehe gekauft wurde. Für die Frage nach dem Eigentum ist also (zunächst mal) völlig egal, aus welchen Mitteln das Haus bezahlt wurde, auch wenn es geschenktes oder ererbtes Geld war. Erst beim Zugewinnausgleich wird diese Frage relevant.
Wem gehören die Schulden?
Wieder banal: Dem, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. In der Regel haben beide Ehegatten den Kreditvertrag unterschrieben und zwar gesamtschuldnerisch. Zusätzlich zu dieser persönlichen Haftungen haftet die Immobilie mit ihrem Eintrag im Grundbuch. Kritisch wird es, wenn Eigentum und Haftung auseinanderfallen. Beispiel: Das Haus gehört allein ihr, weil sie ihr Elternhaus mit in die Ehe brachte. Danach wird ein Darlehen aufgenommen, z.B. m ihren Bruder auszuzahlen oder um etwa zu renovieren. Die Bank verlangt auch die Unterschrift des Ehemannes als Hauptverdiener.
Wem gehört der Verkaufserlös?
Dem Eigentümer bzw. den Eigentümern im Verhältnis ihrer Anteile im Grundbuch. Wieder spielt es keine Rolle, aus welchen Mitteln das Haus gekauft wurde, wer das Darlehen abgezahlt hat etc. Sinnvoll ist es daher, bei der Verteilung des Erlöses Zugewinnausgleichsansprüche oder Unterhaltsansprüche einzubeziehen. Nachteilig kann es werden, wenn noch vor Scheidungsantrag das Haus verkauft und der Erlös verteilt wird, ohne dass diese anderen Fragen mit geklärt sind. Dann ist es besser, der Erlös kommt auf ein Sperrkonto, bis man über alles einig ist.
Was ist der Wohnvorteil?
Der Wohnvorteil, auch Wohnwert genannt, ist eine Rechengröße bei der Unterhaltsberechnung des Ehegattenunterhaltes. Damit wird die einfache 3/7-Methode nicht mehr anwendbar! Der Wohnvorteil liegt im Spektrum von ersparter Miete bis Marktmiete. Um die Marktmiete zu ermitteln, ist der örtliche Mietspiegel ein wichtiger Ausgangspunkt.
M i e t s p i e g e l
gemäß § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für nicht preisgebundene Wohnungen
im Stadtgebiet Aachen
Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012
1060Mietspiegel20112012.pdf
PDF-Dokument [68.8 KB]
Lösungsideen für die Immobilie bei Trennung
Fall 1: Einer zieht aus, der andere bleibt
Am Eigentum ändert das nichts. Weiter sind beide Eigentümer. Das können sie bleiben, für eine Weile, bis zur Scheidung - oder auf Dauer, auch über die Scheidung hinaus. Manche Ehegatten wählen eine solche Konstruktion, weil nur dann wirtschaftlich möglich ist, den Kindern das Familienheim zu erhalten. Sie treffen eine interne Regelung über Nutzung, über die Verwaltung, über Kosten, über Mietzahlungen, über Haftung usw. Zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wenn alle Kinder volljährig sind, entscheiden sie neu.
Fall 2: Einer zahlt den anderen aus
Irgendwann im Verlauf der Trennung wird vielleicht klar: Einer möchte das Haus als Alleineigentümer behalten. Meist ist es der, der darin wohnt - das kann aber natürlich auch andersherum sein. Dann stellt sich die Frage nach der Auszahlung: wie viel und woher kommt das Geld. Zumeist erfolgt eine Verrechnung gegen den Zugewinn, manchmal auch gegen den Versorgungsausgleich. Jedenfalls muss die Bank beteiligt werden, denn sie muss denjenigen, der sein Eigentum abgibt, aus der Mithaftung entlassen. Klar, dass das nur notariell geht, denn das Grundbuch muss geändert werden.
Fall 3: Es wird verkauft
Können oder wollen die Ehegatten das Haus nicht halten, wird an Fremde verkauft. Da das nicht von heute auf morgen geht, ist zu klären, wer bis dahin noch wohnen bleibt und zu welchen Konditionen. Bleiben Schulden übrig, haften beide dafür - der Erlös wird geteilt bzw. beim Zugewinn berücksichtigt.
Irrtum: Das Gericht verteilt Ihr Haus nicht
Eine Binsenweisheit: Man muss nicht verheiratet sein, um gemeinsam ein Haus zu kaufen. Was folgt daraus? Man kann geschieden werden, ohne dass sich damit am Haus etwas ändert. Der Scheidungsrichter interessiert sich nicht für Miteigentum. Das gehört ja halbe-halbe und muss daher nicht verteilt werden. Letzter gerichtlicher Rettungsanker, wenn man sich gar nicht einigen kann, ist damit nur das Versteigerungsgericht. Man stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerung. Das ist zumeist nachteilig für beide - über die Konsequenzen müssen Sie sich auf jeden Fall vorher gut beraten lassen. Lesen Sie dazu meine Unterseite zum Thema Versteigerung.
Muss eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden?
Mit Nutzungsentschädigung ist gemeint: Derjenige Eigentümer, dessen Haushälfte vom Anderen weiterbewohnt wird, könnte so etwas wie eine Miete verlangen, auch ohne dass es einen Mietvertrag gibt. Ob diese Nutzungsentschädigung wirklich geschuldet ist, kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Wohnvorteil oder Wohnwert des Hauses schon in der Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt ist, verdrängt dies den Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Achtung, Falle!
Wenn der, der im Haus wohnt, keinen Unterhalt geltend macht, steht ihm auch keiner zu, jedenfalls nicht rückwirkend. Wenn aber der Andere später Nutzungsentschädigung verlangt, geht das durchaus rückwirkend - und kann dann nicht gegen Unterhalt verrechnet werden, weil der ja nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Daher rate ich grundsätzlich dazu, den Unterhalt in solchen Fällen "pro forma" von vorneherein geltend zu machen! Ein Verzicht auf dieses Recht kann unerwartet teuer werden.
Achtung, Frist !
Wer auszieht, ohne dass etwas geregelt ist, und sechs Monate ausgezogen bleibt, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren, verwirkt das Recht, wieder einzuziehen! Daran ändert auch das Miteigentum nichts. Sie müssen sich also zeitig nach Ihrem Auszug anwaltlich beraten lassen, bevor die 6-Monatsfrist ausläuft.
Zwangsversteigerung als Lösung?
Was bedeutet "Vorfälligkeitsentschädigung"?
Eine Erläuterung sowie einen Link für die Berechnung der Höhe finden Sie auf meiner Unterseite dazu.
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?
Welche Informationen könnten noch interessant sein?
Wer muss nach Trennung den Hauskredit zahlen?
Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
Was sind Vor- und Nachteile einer Online-Scheidung?
Können wir uns mit einem Anwalt scheiden lassen?
Kann ich jetzt noch einen Scheidungsfolgenvertrag abschliessen?

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
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14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch
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