Eheverträge / Scheidungsfolgeverträge

Was gilt als Ehevertrag?

 

 



Die Ehe selbst ist ein Vertrag.

 

Allerdings liest niemand vor dem Gang zum Standesamt das Kleingedruckte. Bei solchen Eheverträgen, um die es in meiner Praxis geht, handelt es sich darüber hinaus um individuelle „Störfallvorsorge" oder „Störfallregelung".

Wann schliesst man einen Ehevertrag?

Vertragliche Vereinbarungen unter Eheleuten sind in verschiedenen Lebenssituationen möglich: Vor der Hochzeit, während des Zusammenlebens, anlässlich einer Trennung oder Scheidung und ggf. auch zwischen geschiedenen Eheleuten.

Mehr über die Notwendigkeit vorsorgender Verträge, die man in guten Zeiten der Ehe schliesst, finden Sie hier.

Kann ein gemeinsamer Anwalt den Ehevertrag entwerfen?

Gerade bei den Ehepartnern, die eine vertragliche Regelung anstreben, besteht vielfach das Bedürfnis, von einem gemeinsamen Anwalt beraten zu werden. Dem liegt die laienhafte Vorstellung zugrunde, es gebe auf alle familienrechtlichen Fragen jeweils eine eindeutige Antwort, die sich womöglich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe - und es bedürfe der anwaltlichen Dienstleistung nur im Sinne einer Auskunft darüber, was im Gesetz geregelt sei. Bei Verlobten, die planen wollen, tritt die Interessenkollision häufig nicht zum Vorschein, so dass eine gemeinsame Beratung sinnvoll ist. Anders aber bei getrenntlebenden Eheleuten, die die Scheidung vorbereiten wollen. Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute kann zulässig sein. Zeichnen sich aber widerstreitende Interessen der Eheleute konkret ab, muss der Anwalt beide Mandate niederlegen. Dahr halte ich es für sauberer, dass bei den Scheidungsfolgeverträgen jeder Ehegatte eigene anwaltliche Beratung hat.

Haben die Eheleute völlige Vertragsfreiheit?

Wenn unter Laien die Rede davon ist, dass „mit Ehevertrag" geheiratet werden soll oder worden ist, dann meint der Volksmund damit häufig den Totalverzicht der schwächeren Partei auf die Solidarität, die der Ehebund nach dem Gesetz wirtschaftlich birgt. Wenig allgemeine Bekanntheit hat offenbar, dass ein Ehevertrag stattdessen oder kompensationshalber die Rechte der schwächeren Partei stärken, gesetzliche Anspruchsgrundlagen individualisieren oder zumindest ungewisse Ansprüche konkretisieren kann.

 

Seit 2004 sind Eheverträge nicht mehr in jedem Falle uneingeschränkt wirksam. Sie können auch anlässlich der Ehescheidung durch das Gericht noch überprüft und aufgehoben oder geändert werden, weil sie einer Inhalts- oder Ausübungskontrolle nicht standhalten.

 

Inhaltlich besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit, begrenzt durch Sittenwidrigkeit und durch den Schutz der Rechte schwacher Beteiligter. Das sind z.B. minderjährige Kinder, auf deren Unterhalt nicht verzichtet werden darf. Aber auch der Trennungsunterhalt ist soweit geschützt, dass ein völliger Verzicht sittenwidrig wäre. Das Versorgungsausgleichsrecht enthält ebenfalls Regelungen zum Schutz der versorgungsausgleichsberechtigten Partei.

Demgegenüber haben die Eheleute relative Freiheit, wenn es um die sonstige Verteilung ihrer Güter geht. Ein vorsorgender Ehevertrag muss ausgewogen sein und darf dem gesetzlichen Leitbild der Ehe nicht widersprechen, sonst ist er ggf. nichtig (Inhalts- und Ausübungskontrolle nach der BGH-Lehre vom Kernbereich). Bei einem Scheidungsfolgenvertrag haben die Eheleute größere Freiheiten.

 

Wann ist ein Ehevertrag zu empfehlen?

Beispiel: Die Eheleute planen Kinder, die Ehefrau soll auf Karriere verzichten, um die Kinder zu betreuen. Viel Streit über den Unterhalt im Scheidungsfall wird vorsorglich vermieden, wenn man im Ehevertrag festhält, dass die Ehefrau ehebedingte Nachteile aus der Rollenteilung hat und zwar welche. Siehe dazu auch meine Ausführungen auf der Seite "vorsorgende Vereinbarungen".

Welche Rolle spielt dabei Mediation?

Ergebnis einer Mediation in der Trennungszeit ist in der Regel ein notarieller Scheidungsfolgevertrag.

Ist immer notarielle Beurkundung erforderlich?

Vereinbarungen zwischen Ehegatten unterliegen an sich keinen Formvorschriften. Enthält der Vertrag jedoch Absprachen, die der notariellen Beurkundung bedürfen, so ist nicht nur dieser Teil formbedürftig, sondern der gesamte Vertrag. Konkret: Immobilien (Eigentumswechsel oder Wohnrecht), Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt.

 

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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