Schwiegereltern-Unterhalt: Gibt es den?

Der typische Fall in meiner Praxis:
SIE ist Hausfrau oder Kleinverdienerin, aber gut verheiratet mit IHM, gut verdienend. IHRE Eltern kommen ins Pflegeheim. Dass SIE nicht zahlen kann, wird dem Sozialhilfeträger rasch klar - nun interessiert er sich für Einkommen und Vermögen des Schwiegersohnes.
Darf das sein?
Der Fall hat unter Juristen ein Stichwort: "verdeckte Schwiegerkindhaftung". Verdeckt deswegen, weil es keine rechtliche Unterhaltsbeziehung zwischen den beiden gibt, aber faktisch die gute finanzielle Situation des Schwiegerkindes zu einer Unterhaltspflicht des Kindes führen kann. Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur die verwandten Kinder. Der Schwiegersohn ist nicht verwandt und haftet deshalb nicht nach §§ 1601 ff. BGB. Es gibt zahlreiche Juristen, die die verdeckte bzw. mittelbare Schwiegerkindhaftung für grundgesetzwidrig halten.
Zu differenzieren ist nun im Weiteren zwischen Einkommen und Vermögen.
Schwiegerkind-Einkommen
Schwiegerkind-Vermögen
Hier mal eine klare Antwort: Nein, das Schwiegerkind haftet nicht aus seinem Vermögen. In der Praxis die wichtigere Frage ist häufig: Was ist Sein, was ist mein? Hilft Gütertrennung zur Klärung?
Wer das fragt, hat den Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung und Gütergemeinschaft nicht verstanden. Nur bei der Gütergemeinschaft gehört das eheliche Verbögen beiden. Der Güterstand ist selten und war früher in der Landwirtschaft verbreitet. Sowohl bei der Zugewinngemeinschaft wie bei der Gütertrennung gehört alles Vermögen nur dem, dessen "Name draufsteht", z.B. auf dem Kontoauszug oder im Grundbuch. Stehen beide "Namen drauf", gehört es halb/halb - egal, wie das Geld zusammengekommen ist.
Umgekehrt: das Schwiegerkind verdient weniger
Umgekehrter Fall: Wieder ist SIE die Geringverdienerin, aber nun geht es um SEINE alten Eltern. Hier wirkt die Ehe sich für ihn günstig aus: Er muss zuerst seine Ehefrau angemessen mit Unterhalt versorgen, daher verringert sich durch diese Unterhaltslast das, was er für seine Eltern zahlen muss.
Schwiegerkind-Auskunftspflicht
Der Fall:
Das Sozialamt begehrt vom Schwiegersohn Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen auf Basis des § 117 SGB XII. Der weigert
sich bei der Auskunft über das Vermögen, weil es zivilrechtlich keinen Grund geben kann, dass sein Vermögen Grundlage für die Unterhaltsberechnung der
Schwiegermutter wird. Er sieht sich in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.
Das Problem:
Zwar wäre für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches das Zivilgericht (Amtsgericht / Familiengericht) zuständig, aber für die Auskunft nach dem SGB XII ist das
Sozialgericht zuständig. Der Rechtszug läuft über Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage. Das Sozialamt argumentierte, dass es egal sei, ob zivilrechtlich ein Auskunftsanspruch bestehe - die Klärung der Unterhaltshöhe sei ja einem späteren zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten. Eine
Auskunftserteilung sei ja nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer Unterhaltspflicht. Die mit dem Fall befassten Sozialgerichte stellten sich dann auf den Standpunkt, dass, gerade weil sie sich mit dem Unterhaltsrecht nicht auskennen, sie nicht von vorneherein ausschließen können, dass die Auskunft doch für
die Berechnung wichtig sei - und gaben dem Sozialamt in beiden Instanzen recht. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hätte vielleicht noch die
Verhältnismäßigkeit geprüft, aber da kam dieser Fall leider nie an.
Aus den Entscheidungsgründen des LSG NRW:
Aus § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, nicht lediglich über seine Einkommens-, sondern auch über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zulässig im (höherrangigen) Allgemeininteresse - konkret: der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe - eingeschränkt. Dabei müssen, was der Senat bereits früher ausgeführt hat, die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, den Leistungsanpruch zu klären. Auch die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit ist jedoch insoweit lediglich eingeschränkt zu prüfen, als es ausreicht, festzustellen, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andernfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch das Auskunftsersuchen nur dann rechtswidrig ist, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (Negativevidenz).
Der Auffassung des Klägers, sein Vermögen könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen gegenüber seiner Ehefrau erlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des Klägers beachtet nicht hinreichend, dass die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen den Zivilgerichten obliegt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Negativevidenz kann nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Dies wird schon angesichts der Bedeutung etwa der Rechtsprechung für die Rechtspraxis und fortschreitender Rechtsentwicklung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zur Klärung der hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Fragen reicht nicht einmal ein Auffinden der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (wohl §§ 1360, 1360 a und 1578 BGB) aus, da sich die Frage, ob das Vermögen des Klägers für einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber und damit ggf. auch für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen bedeutsam ist, aus dem Gesetz heraus nicht beantwortet. Und selbst unter Würdigung der einschlägigen Judikatur und Kommentarliteratur erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch das Vermögen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse ist, weil es den ehelichen Lebensstandard prägen kann. Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird.
Landessozialgericht NRW - 14.9.09 - L 20 SO 96/08
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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch
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