Schwiegereltern-Unterhalt: Gibt es den?

Der typische Fall in meiner Praxis:

SIE ist Hausfrau oder Kleinverdienerin, aber gut verheiratet mit IHM, gut verdienend. IHRE Eltern kommen ins Pflegeheim. Dass SIE nicht zahlen kann, wird dem Sozialhilfeträger rasch klar - nun interessiert er sich für Einkommen und Vermögen des Schwiegersohnes.

 

Darf das sein?

Der Fall hat unter Juristen ein Stichwort: "verdeckte Schwiegerkindhaftung". Verdeckt deswegen, weil es keine rechtliche Unterhaltsbeziehung zwischen den beiden gibt, aber faktisch die gute finanzielle Situation des Schwiegerkindes zu einer Unterhaltspflicht des Kindes führen kann. Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur die verwandten Kinder. Der Schwiegersohn ist nicht verwandt und haftet deshalb nicht nach §§ 1601 ff. BGB. Es gibt zahlreiche Juristen, die die verdeckte bzw. mittelbare Schwiegerkindhaftung für grundgesetzwidrig halten.

 

Zu differenzieren ist nun im Weiteren zwischen Einkommen und Vermögen.

 

Schwiegerkind-Einkommen

Liegt die Summe der Einkünfte eines Ehepaares über dem Selbstbehalt von 2450 €, kann das Einkommen des Schwiegerkindes die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes positiv beeinflussen.
Der Gedanke ist nämlich Folgender: Da der Schwiegersohn verheiratet ist und seiner Ehefrau angemessenen Unterhalt schuldet, ist sein Einkommen nicht allein seins, rechtlich gehört kraft Ehe (Familienunterhalt, § 1360 BGB, Taschengeldanspruch) schon ein Teil seiner Frau. Aus diesem Teil ist sie leistungsfähig für ihre Mutter.
Die genaue Berechnung können Sie den neuen BGH-Urteil entnehmen.
Unter Juristen ist umstritten, ob die mittelbare Schwiegerkind-Haftung nicht verfassungswidrig ist. Allerdings liegt bislang - meines Wissens - keine Verfassungsbeschwerde zu dem Thema vor.

Schwiegerkind-Vermögen

Hier mal eine klare Antwort: Nein, das Schwiegerkind haftet nicht aus seinem Vermögen. In der Praxis die wichtigere Frage ist häufig: Was ist Sein, was ist mein? Hilft Gütertrennung zur Klärung?

Wer das fragt, hat den Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung und Gütergemeinschaft nicht verstanden. Nur bei der Gütergemeinschaft gehört das eheliche Verbögen beiden. Der Güterstand ist selten und war früher in der Landwirtschaft verbreitet. Sowohl bei der Zugewinngemeinschaft wie bei der Gütertrennung gehört alles Vermögen nur dem, dessen "Name draufsteht", z.B. auf dem Kontoauszug oder im Grundbuch. Stehen beide "Namen drauf", gehört es halb/halb - egal, wie das Geld zusammengekommen ist.

Umgekehrt: das Schwiegerkind verdient weniger

Umgekehrter Fall: Wieder ist SIE die Geringverdienerin, aber nun geht es um SEINE alten Eltern. Hier wirkt die Ehe sich für ihn günstig aus: Er muss zuerst seine Ehefrau angemessen mit Unterhalt versorgen, daher verringert sich durch diese Unterhaltslast das, was er für seine Eltern zahlen muss.

Schwiegerkind-Auskunftspflicht

Der Fall:
Das Sozialamt begehrt vom Schwiegersohn Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen auf Basis des § 117 SGB XII. Der weigert sich bei der Auskunft über das Vermögen, weil es zivilrechtlich keinen Grund geben kann, dass sein Vermögen Grundlage für die Unterhaltsberechnung der Schwiegermutter wird. Er sieht sich in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Das Problem:
Zwar wäre für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches das Zivilgericht (Amtsgericht / Familiengericht) zuständig, aber für die Auskunft nach dem SGB XII ist das Sozialgericht zuständig. Der Rechtszug läuft über Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage. Das Sozialamt argumentierte, dass es egal sei, ob zivilrechtlich ein Auskunftsanspruch bestehe - die Klärung der Unterhaltshöhe sei ja einem späteren zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten. Eine Auskunftserteilung sei ja nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer Unterhaltspflicht. Die mit dem Fall befassten Sozialgerichte stellten sich dann auf den Standpunkt, dass, gerade weil sie sich mit dem Unterhaltsrecht nicht auskennen, sie nicht von vorneherein ausschließen können, dass die Auskunft doch für die Berechnung wichtig sei - und gaben dem Sozialamt in beiden Instanzen recht. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hätte vielleicht noch die Verhältnismäßigkeit geprüft, aber da kam dieser Fall leider nie an.

 

Aus den Entscheidungsgründen des LSG NRW:

Aus § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, nicht lediglich über seine Einkommens-, sondern auch über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zulässig im (höherrangigen) Allgemeininteresse - konkret: der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe - eingeschränkt. Dabei müssen, was der Senat bereits früher ausgeführt hat, die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, den Leistungsanpruch zu klären. Auch die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit ist jedoch insoweit lediglich eingeschränkt zu prüfen, als es ausreicht, festzustellen, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andernfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch das Auskunftsersuchen nur dann rechtswidrig ist, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (Negativevidenz).

Der Auffassung des Klägers, sein Vermögen könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen gegenüber seiner Ehefrau erlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des Klägers beachtet nicht hinreichend, dass die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen den Zivilgerichten obliegt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Negativevidenz kann nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Dies wird schon angesichts der Bedeutung etwa der Rechtsprechung für die Rechtspraxis und fortschreitender Rechtsentwicklung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zur Klärung der hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Fragen reicht nicht einmal ein Auffinden der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (wohl §§ 1360, 1360 a und 1578 BGB) aus, da sich die Frage, ob das Vermögen des Klägers für einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber und damit ggf. auch für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen bedeutsam ist, aus dem Gesetz heraus nicht beantwortet. Und selbst unter Würdigung der einschlägigen Judikatur und Kommentarliteratur erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch das Vermögen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse ist, weil es den ehelichen Lebensstandard prägen kann. Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird.

Landessozialgericht NRW - 14.9.09 - L 20 SO 96/08

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