Unterhalt für alte Eltern / Elternunterhalt

Die Rente der Eltern reicht für häusliche Pflege oder gar Heimpflege selten aus, auch mit Hilfe der "Grundsicherung" und des Pflegegeldes bleibt häufig eine Unterdeckung. Wenn die Ersparnisse verbraucht sind und alle Geschenke der letzten zehn Jahre zurückgefordert sind, kommt es aus Sicht der nachfolgenden Generation zum sogenannten "Elternunterhalt". Ausgangspunkt hierfür sind die eigenen Ersparnisse und Einkünfte des Kindes - mittelbar auch die des Schwiegerkindes!

Was kostet mich anwaltliche Hilfe beim Elternunterhalt?

Der Jahresbetrag dessen, was gefordert wird, setzt den Maßstab für Anwaltsksten nach der RVG-Gebührentabelle. Aber: Gerade wenn Sie sich rechtzeitig - im Vorfeld - beraten lassen, gibt es noch keine bezifferte Forderung. Schlimmstenfalls geht es ja um den Gesamtbetrag aller Heim- und Pflegekosten eines Jahres. Ich rechne daher zur beiderseitigen Klarheit lieber nach meiner aufgewendeten Zeit ab als nach diesem unbekannten Streitwert. Sie schließen dafür mit mir eine Honorarverbeinbarung.

Warum muss ein Kind für seine alten Eltern zahlen?

(c) Karin Jung / www.pixelio.de (c) Karin Jung / www.pixelio.de

Verwandte in gerader Linie schulden einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger. Es schulden also nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt, sondern umgekehrt auch die Kinder ihren Eltern.

 

 

Dabei wird unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber Kindern vom Gesetzgeber jedoch eine relativ schwache Rechtsposition zugewiesen.

Für Eltern, die das 65. bzw. 67. Lebensjahr bereits vollendet haben und die noch zuhause leben, besteht in erster Linie ein Anspruch auf Grundsicherung.
Eltern können insbesondere einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Kinder haben, wenn sie in ein Heim müssen. Dann sind beim Bedarf die Heim- und Pflegekosten in tatsächlich entstandener Höhe zu berücksichtigen. Sie sind nämlich oft so hoch (2.000 € bis 5.000 €), dass sie von der Rente/Pension nicht bezahlt werden können.
Bedarfsmindernd wirkt sich für den in Heimpflege befindlichen Elternteil nicht nur das Einkommen (z.B. Rente, Mieteinnahmen, Zinseinnahmen) aus. Der Elternteil muss vielmehr auch seine Ersparnisse (bis auf einen Notgroschen von 2.600 €) bedarfsdeckend einsetzen. Ist das Vermögen rechtlich oder praktisch nicht verwertbar (ungeteilte Erbengemeinschaft, unverkäufliche Immobilie), muss der berechtigte Elternteil dieses nutzen, um ein Bankdarlehen zu bekommen, bevor er seine Kinder in Anspruch nehmen kann.

Was habe ich mit dem Sozialamt zu tun?

Nichts, wenn Sie Ihrem Vater/ Ihrer Mutter den monatlichen fehlenden Betrag freiwillig zuschießen. Tun Sie das aber nicht, weil die Höhe Ihrer Verpflichtung noch nicht klar ist, muss das Sozialamt erstmal in Vorleistung treten.

Soweit ein Träger der öffentlichen Hand (= Sozialamt, Landschaftverband etc.) durch Zahlung von Sozialleistungen in Vorleistung getreten ist, ging der Unterhaltsanspruch bis zum Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 nach § 91 BSHG auf ihn über. Das galt auch für den Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Geschwister.
Diese Grundsätze gelten nach § 94 SGB XII nur noch dann, wenn ein Elternteil Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII in Anspruch nimmt. Bei Grundsicherungsleistungen im Alter nach SGB XII finden sie keine Anwendung.

 

Ist der Anspruch übergangen, so versucht das Sozialamt von den möglichen Unterhaltspflichtigen (Ehegatte, Kinder) seine Kosten beizutreiben.

Hat das Sozialamt mehr Rechte als die Eltern selbst?

Nein, es handelt sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, der übergeht. Das Sozialamt kann also nicht durch Bescheid oder Verwaltungsakt Ihren Unterhaltsbeitrag einseitig festlegen. Wenn man außergerichtlich keine einvernehmliche Berechnung hinbekommt, muss das Sozialamt wie jeder andere Kläger auch eine Entscheidung beim Familiengericht beantragen.

Wann muss ich überhaupt etwas zahlen?

1. Wenn ich so viel Vermögen habe, dass trotz Berücksichtigung meiner eigenen Altersvorsorge und meiner Notgroschen genügend da ist, um daraus für die Eltern aufzukommen. Ist das der Fall, kann man sich die Berechnung des Einkommens ersparen.

2. Sonst: Wenn mein Einkommen - und ggf. das meines Ehegatten - so hoch ist, dass mir nach Abzug aller Belastungen mehr als der Selbstbehalt bleibt. Davon muss ich die Hälfte für den Elternunterhalt abgeben.

Welche Belastungen darf ich vom Einkommen abziehen?

Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes ist wie folgt zu ermitteln: Von den Nettoeinkünften werden zunächst die eigenen Belastungen des Kindes abgezogen: Zins und Tilgung für ein selbstbewohntes Eigenheim können abgezogen werden, soweit sie den Betrag einer ersparten Miete übersteigen, die bereits im Selbstbehalt enthalten ist. Auch Verpflichtungen aus z.B. Ratenkreditverträgen sind abziehbar. Sodann darf das pflichtige Kind monatliche Beträge für die eigene angemessene Altersvorsorge, z.B. Riester-Rente, abziehen - bis zu 5% des Bruttoeinkommens auch über die gesetzliche Vorsorge hinaus.

Das Kind darf seinen bisher gewählten Lebensstil dem Grunde nach behalten, es wird nicht an Sozialhilfe-Kriterien gemessen, nur weil der Elternteil Sozialhilfe bezieht. Allerdings darf es nicht im Luxus schwelgen und Vater/Mutter der Staatskasse anlasten.

Gehen meine Kinder den alten Eltern vor?

(c) manwalk-Manfred-Walker / www.pixelio.de (c) manwalk-Manfred-Walker / www.pixelio.de

Ja. Je nach Familienplanung und Ausbildungsstand der eigenen Kinder entsteht das sogenannte "Sandwich-Problem": Das "Kind" wird gleichzeitig von den noch in Ausbildung befindlichen eigenen Kindern und dem alt gewordenen Elternteil in Anspruch genommen. Wenn Sie also noch für Ihre Kinder Unterhalt zahlen, wird dies abgezogen. Bei guten finanziellen Verhältnissen müssen Ihre Kinder nicht mit den Sätzen der "Düsseldorfer Tabelle" auskommen. Eine konkrete Bedarfsberechnung kann sinnvoll sein. Da die jüngste Generation Vorrang hat, geht in "Normalverdiener"-Fällen der betagte Elternteil leer aus.

Was bleibt mir monatlich übrig?

Der "Elternunterhalt" ist der schwächste Anspruch im ganzen Unterhaltsspektrum. Grund hierfür ist, dass die "Sandwich-Generation" ohnehin durch ihre Sozialversicherungsabgaben bereits zur Versorgung der Elterngeneration beiträgt. Bleiben müssen dem pflichtigen Kind nach Abzug aller relevanten anderweitigen Verpflichtungen zunächst ein Selbstbehalt für sich und seinen Ehegatten; von dem darüberliegenden Einkommen geht dann die Hälfte (!) an den Elternteil. Zur aktuellen Höhe der Selbstbehalte lesen Sie bitte weiter unten mehr.

Wieviel Vermögen ist geschützt?

Schwieriger für den Einzelfall zu deuten ist die Rechtsprechung bei der Frage, welches Vermögen des Kindes geschützt ist. Soweit das Vermögen der eigenen Alterssicherung dient - das aber muss konkret vorgerechnet werden - bleibt es unangetastet. In angemessenem Maß dürfen "Notgroschen" für Reparaturen am Haus, Urlaub, für Ersatzbeschaffung eines Pkw etc. gebildet werden. Feste Schongrenzen gibt es dabei nicht. Am besten geschützt ist Vermögen, das in ein selbst genutztes Einfamilienhaus investiert wurde. Lesen Sie dazu mehr auf meiner Unterseite zum Schonvermögen.

Kann ich rechtzeitig gestalten?

(c) Gerd-Altmann-Jacob-Seligmann / www.pixelio.de (c) Gerd-Altmann-Jacob-Seligmann / www.pixelio.de

Die Lebensführung, die ein Kind gewählt hat, bevor es mit der Inanspruchnahme durch die betagten Eltern rechnen musste, ist ein wesentlicher Maßstab. Insofern gebietet sich rechtzeitige vorausschauende Vermögensplanung, bevor der Anspruch vom Elternteil oder vom Sozialamt geltend gemacht wird. Lesen Sie dazu meine Tipps.

Müssen sich alle Geschwister beteiligen?

Mehrere Kinder haften ihren Eltern als Teilschuldner, § 1606  Abs. 3 Satz 1 BGB. Zur Ermittlung der Haftungsquote haben mehrere Geschwister untereinander einen auf § 242 BGB beruhenden Auskunftsanspruch

Nur die Kinder, die leistungsfähig sind, müssen sich überhaupt beteiligen. Mehrere Kinder haften übrigens nicht nach ihrem Kopfteil, sondern im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit ihrer Geschwister. Jedes Kind muss dem Elternteil, dessen gerichtlich bestelltem Betreuer oder dem Sozialamt die entsprechenden Auskünfte über Einkommen und Vermögen erteilen. Bevor Sie Ihre eigene Unterhaltslast akzeptieren, muss der Berechtigte (z.B. das Sozialamt) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mithaftenden Geschwister klären und Ihnen offen  legen. Vorher ist die Unterhaltsforderung nicht berechtigt.

Große Rechenaufgabe: Wenn ein Kind aus dem Vermögen, das andere aus dem Einkommen haftet ...  Dann wird es nämlich sehr anspruchsvoll und statt klarer Rechenformeln hilft nur "Billigkeit".

Warum ist die Rechtsprechung noch so unscharf?

Beim Kindes- und Ehegattenunterhalt besteht (mal abgesehen von den Auswirkungen der Reform 2008) eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung, so dass zu vielen Einzelfällen bereits passende Gerichtsentscheidungen zu finden sind. Der Elternunterhalt ist im Gegensatz dazu ein relativ neues Thema.

Die uneinheitliche Rechtsprechung und damit Rechtsunsicherheit beruht mit darauf, daß bis 1998 die allgemeinen Zivilabteilungen der Amtsgerichte und ihnen folgend in der zweiten Instanz die Landgerichte abschließend zuständig waren. Erst danach ging die Zuständigkeit zu den Familiengerichten und in zweiter Instanz zu den Oberlandesgerichten. Infolge dieser Regelung findet sich eine Fülle von unterschiedlichen Entscheidungen, die sich teilweise widersprechen. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Auffassungen in der Literatur. Bis ein Fall vor dem BGH abschliessend entschieden ist, können viele Jahre vergehen. Der Elternunterhalt ist daher noch ein in Bewegung befindliches Rechtsgebiet.

Was hat sich 2011 geändert?

Neu ab 1.1.2011: Der Selbstbehalt gegenüber Eltern ist nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 erhöht auf (mindestens) 1.500 € monatlich (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

Auf diese Fragen können Sie sich für eine anwaltliche Erstberatung vorbereiten:

Ist gegen Sie Unterhalt geltendgemacht?

Bitte den gesamten Schriftverkehr mitbringen!

 

Gibt es einen Unterhaltstitel?

Wenn ja: Mitbringen!

 

Wie sorgen Sie für Ihr Alter vor?

Mtl. Rate?

Wert der Versorgung jetzt?

 

Gibt es Wohneigentum?

Wer steht als Eigentümer im Grundbuch?

Wer nutzt es?

Welchen Kalt-Mietwert hätte es, ggf. schätzen, wenn man es an Dritte vermietet? Wieviel qm Wohnfläche?

Wie hoch noch verschuldet?

Wer zahlt die Darlehensraten?

Wieviel mtl.?

Gibt es noch Eigenheimzulage? bis wann?

Welchen Wert hat es ?

(Verkaufswert, ggf. schätzen)

Welches sonstige Vermögen besteht jetzt?

z.B. eigene Konten, Lebensversicherung, Auto, Sparbücher. Bitte unterscheiden Sie beim Eigentum zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten

Welche sonstigen Verpflichtungen bestehen?

z.B. Unterhalt für geschiedenen Ehegatten oder Kinder, Hausbelastung, Autokredit, Kontoüberziehung, Arbeitgeberdarlehen, Ratenkaufverpflichtung etc.

 

Haben Sie in den letzten zehn Jahren Schenkungen von einem Elternteil erhalten?

Wann? Wie viel? Belege?

 

Gibt es schon einen verstorbenen Elternteil?

Wann? Nachlassregelung?

 

Haben Sie Geschwister?

Was ist über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt?

 

Was halten Sie noch für relevant? Verwirkungsgründe denkbar?

 

 

 

 

 

Interessantes Urteil zum Elternunterhalt

(c) Rainer-Sturm / www.pixelio.de (c) Rainer-Sturm / www.pixelio.de

++ OLG Oldenburg: Kein Elternunterhalt bei persönlichen Dienstleistungen ++
Erbringt ein Kind erheblich Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt eine unzumutbare Härte i.S.v. § 94 III Nr. 2 SGB XII dar. Mit dieser Überlegung hat das OLG Oldenburg das Kind vor einem Sozialhilferegress bewahrt.
Die 1915 geborene Mutter der vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommenen Tochter war in einer Einrichtung für betreutes Wohnung untergebracht und in Pflegestufe II eingestuft. Die Einrichtung sorgte zwar für die morgendliche und abendliche Körperpflege der Mutter sowie für deren Verpflegung. Im Übrigen musste sich die Mutter jedoch selbst versorgen und auch die Wohnung selbst reinigen. Nachdem sie bereits unter Demenz litt und nahezu erblindet war, übernahm die Tochter die Pflege im Übrigen, die zum Schluss mehrere Stunden täglich in Anspruch nahm.

Das OLG kam in seiner Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 14 UF 134/09 zu dem Ergebnis, dass die Tochter durch die Pflege, also die "in Natur erbrachte Unterhaltsleistung" ihrer Verpflichtung zum Unterhalt vollständig nachgekommen sei. Von ihr könne kein ergänzender Barunterhalt mehr verlangt werden. Ein entsprechender Regress des Sozialhilfeträgers sei unzumutbar, dies insbesondere, weil sich hier der Leistungsträger durch den Einsatz der Tochter auch noch Kosten erspart hatte (für Raumpflege oder stationäre Vollpflege im Heim), die das von ihm zu zahlende Pflegegeld deutlich überstiegen hätten.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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